Schadenersatz und Minderung Musterklauseln

Schadenersatz und Minderung. Meist wird vereinbart, dass der Verkäufer sowohl der Zielgesellschaft wie dem Käufer den Schaden ersetzen soll, der diesen durch die Gewährleistungsverlet- zung entstanden ist. Als Alternative wird manchmal Minderung des Kaufprei- ses nach der gesetzlichen Regelung vorgesehen. Die Bestimmung des Minderwerts wie diejenige des Schadens, von welchem ein Minderwert des Unternehmens ein wichtiger Teil ist, werfen heikle rechtli- che Fragen auf, von denen wir nur einige kurz ansprechen wollen: Zuerst zur Frage des Verschuldens: Nach der Regelung des OR ist die Minde- rung verschuldensunabhängig. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Scha- denersatz, jedenfalls nach der Rechtsprechung, aber nur bei Verschulden.41 In den Unternehmenskaufverträgen wird dies oft dahingehend geändert, dass der Verkäufer die Zielgesellschaft und den Käufer ohne Rücksicht auf ein Ver- schulden so zu stellen hat, wie wenn die Zusicherung vollständig richtig gewe- sen wäre. Für den Käufer ist es angenehm, zwischen dem Minderwert der Zielgesellschaft bzw. des Zielunternehmens und einem anderswie berechneten Schaden wählen zu können. Bei der Minderung stellt sich nämlich die Frage, ob diese auf Grund der Substanz des durch die Gewährleistungsverletzung verminderten Unter- nehmensvermögens oder auf Grund derjenigen Preisbestimmungsmethode, die dem Vertrag zugrunde liegt (oder einer anderen Methode der Unternehmens- bewertung), zu berechnen ist. Je nach Art der Gewährleistungsverletzung erge- ben sich unterschiedliche Resultate: Ist z.B. ein Warenlager entgegen der Zusi- cherung überbewertet, so dürfte in der Regel ein Substanzmangel vorliegen.