Rechtsfolgen Musterklauseln

Rechtsfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Rechtsfolgen. (1) Mit Beendigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Teile davon werden daraus geschuldete Beträge sofort fällig. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, das Kreditinstitut von allen für ihn übernommenen Verpflichtungen zu befreien. (2) Weiters ist das Kreditinstitut berechtigt, alle für den Kunden übernommenen Verpflichtungen zu kündigen und mit Wirkung für den Kunden auszugleichen sowie unter Vorbehalt des Eingangs erfolgte Gutschriften sofort rückzubelasten. Ansprüche aus Wertpapieren, insbesondere Wechsel und Scheck, können vom Kreditinstitut bis zur Abdeckung eines etwa vorhandenen Schuldsaldos geltend gemacht werden. (3) Im Falle der Beendigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Geschäftsbeziehungen wird das Kreditinstitut dem Kunden, der Verbraucher ist, die für einen bestimmten Zeitraum im Voraus bezahlten Entgelte für Zahlungsdienste anteilig erstatten. (4) Die AGB gelten auch nach Beendigung der Geschäftsverbindung bis zur völligen Abwicklung weiter.
Rechtsfolgen. Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Ob- liegenheit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls ge- genüber uns zu erfüllen haben, so können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag fristlos kündigen. Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Rechtsfolgen. (1) Mit Beendigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Teile davon werden daraus geschuldete Beträge sofort fällig. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, das Kreditinstitut von allen für ihn übernommenen Verpflichtungen zu befreien. (2) Weiters ist das Kreditinstitut berechtigt, alle für den Kunden übernommenen Verpflichtungen zu kündigen und mit Wirkung für den Kunden auszugleichen sowie unter Vorbehalt des Eingangs erfolgte Gutschriften sofort rückzubelasten. Ansprüche aus Wert- papieren, insbesondere Wechsel und Scheck, können vom Kreditinstitut bis zur Abdeckung eines etwa vorhandenen Schuldsaldos geltend gemacht werden. (3) Die AGB gelten auch nach Beendigung der Geschäftsverbindung bis zur völligen Abwicklung weiter.
Rechtsfolgen. Die Rechtsfolgen einer Verletzung der in 7.1 und 7.2 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung genannten Obliegenheiten ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils (AT). Sofern sich die Obliegenheitsverletzung nicht auf die Auskunfts- und Aufklärungspflicht nach 7.2 a ff bis 7.2 a jj der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung bezieht, verzichtet der Versicherer bei Versicherungsfällen bis zu einer Schadenhöhe von insgesamt 20.000 EUR auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.
Rechtsfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versi- cherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit we- der vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. B3-3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versiche- rungsfalls B3-3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsneh- mer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder te- lefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versiche- rungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. B3-3.2.2 Zusätzlich gilt: (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Scha- densersatzansprüche erhoben worden sind. Das Glei- che gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haft- pflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsge- mäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe bean- tragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer we- gen des den Anspruch begründenden Schadensereig- nisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. (4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Wei- sung des Versicherers bedarf es nicht. (5) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflicht- anspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Füh- rung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versiche- rungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungs- nehmer mus...
Rechtsfolgen. Die Rechtsfolgen einer Verletzung der in 8. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung genannten Obliegenheiten ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils (AT).
Rechtsfolgen a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrags) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die zur Zeit des Eintritts des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
Rechtsfolgen. Die durch diesen Anhang 1 zwischen Ihnen und Apple begründete Beziehung kann bedeutende rechtliche Konsequenzen für Sie haben. Sie erkennen an und stimmen zu, dass es in Ihrer Verantwortung liegt, in Bezug auf Ihre rechtlichen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung Rücksprache mit Ihren Rechtsberatern zu halten.
Rechtsfolgen. (1) Mit Beendigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Teile davon werden daraus geschuldete Beträge sofort fällig. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, das Kreditinstitut von allen für ihn übernommenen Verpflichtungen zu befreien. (2) Weiters ist das Kreditinstitut berechtigt, alle für den Kunden übernommenen Verpflichtungen zu kündigen und mit Wirkung für den Kunden auszugleichen sowie unter Vorbehalt des Eingangs erfolgte Gutschriften sofort rückzubelasten. Ansprüche aus Wertpapieren, insbesondere Wechsel und Scheck, können vom Kreditinstitut bis zur Abdeckung eines etwa vorhandenen Schuldsaldos geltend gemacht werden. (3) Im Falle der Beendigung eines Rahmenvertrags für Zahlungsdienste wird das Kreditinstitut dem Kunden, der Verbraucher ist, die für einen bestimmten Zeitraum im Voraus bezahlten Entgelte für Zahlungsdienste anteilig erstatten. (4) Die AGB gelten auch nach Beendigung der Geschäftsverbindung oder einzelner Dauerverträge bis zu deren völligen Abwicklung weiter.