Rechtsfolgen Musterklauseln

Rechtsfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Rechtsfolgen. Z 25. (1) Mit Beendigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Teile davon werden daraus geschuldete Beträge sofort fällig. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, das Kreditinstitut von allen für ihn übernommenen Verpflichtungen zu befreien.
Rechtsfolgen. Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Ob- liegenheit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls ge- genüber uns zu erfüllen haben, so können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag fristlos kündigen. Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Rechtsfolgen. Die Rechtsfolgen einer Verletzung der in 8. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung genannten Obliegenheiten ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils (AT).
Rechtsfolgen. Die Rechtsfolgen einer Verletzung der in 7.1 und 7.2 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung genannten Obliegenheiten ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils (AT). Sofern sich die Obliegenheitsverletzung nicht auf die Auskunfts- und Aufklärungspflicht nach 7.2 a ff bis 7.2 a jj der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung bezieht, verzichtet der Versicherer bei Versicherungsfällen bis zu einer Schadenhöhe von insgesamt 20.000 EUR auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.
Rechtsfolgen. Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrags) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die zur Zeit des Eintritts des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
Rechtsfolgen. Die durch diesen Anhang 1 zwischen Ihnen und Apple begründete Beziehung kann bedeutende rechtliche Konsequenzen für Sie haben. Sie erkennen an und stimmen zu, dass es in Ihrer Verantwortung liegt, in Bezug auf Ihre rechtlichen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung Rücksprache mit Ihren Rechtsberatern zu halten.
Rechtsfolgen. Bei Fehlern der Fehlerklasse 1 vereinbaren die Parteien einen neuen Abnahmetermin. Soweit Fehler der Feh- lerklasse 2 vorliegen, gilt das System als im Wesentlichen vertragsgemäß und die Parteien vereinbaren im Abnahmeprotokoll, wie und innerhalb welcher Zeit diese Fehler zu beseitigen sind. Die Abnahme wird von beiden Parteien gemeinsam vorgenommen. Das Abnahmeprotokoll ist von beiden Parteien zu unterzeichnen. Das bei der Unterschrift beizufügende Datum ist der Zeitpunkt der Abnahme. Kann der Abnahmetest aus Gründen, die SAIT nicht zu vertreten hat, nicht stattfinden, so gilt der Vertragsge- genstand zwei Wochen nach Fertigstellungserklärung als abgenommen. Der Abnahme steht die produktive Nutzung der Leistung durch den Kunden gleich. Mit Abnahme bzw. Teilabnahme treten die Rechtsfolgen des § 640 BGB ein, soweit nichts Abweichendes ver- einbart ist.
Rechtsfolgen a) Pflicht zur Gewinnabführung
Rechtsfolgen a) Rechtsfolgen beim Darlehensnehmer (Gesellschaft) Als Rechtsfolge ordnet § 8a Abs. 1 3atz 1 K3tG an, dass die von der Vorschrift erfassten Vergütungen vGA sind. rm Gegensatz zur gegenwär- tigen Regelung des § 8a K3tG werden folglich keine vGA fingiert, sondern es erfolgt eine tatsächliche (gesetzliche) Umqualifizierung. Vermutlich liegt der Grund darin, dass das rG Düsseldorf zur bisherigen rassung des § 8a K3tG entschieden hatte, die fingierten vGA führten nicht zu einer Kapital- ertragsteuerpflicht2. Dem soll offenbar durch die neue Formulierung „sind auch verdeckte Gewinnausschüttungen“ vorgebeugt werden3. rm Zeitpunkt des Abflusses der Vergütungen sind nach Ansicht des BWr §§ 2Z und 38 K3tG zu beachten und ist Kapitalertragsteuer einzubehalten4. Dabei wird nicht beanstandet, wenn die Kapitalertragsteuer erst dann einbehalten und abgeführt wird, sobald die Vergütungen für das Fremd- kapital iS des § 8a Abs. 1 Satz 1 KStG (insbesondere festverzinsliche Darlehen) die Freigrenze in Höhe von 250000 Euro übersteigen. Handelt es sich dagegen um Darlehen, für das die Freigrenze nicht gewährt wird, oder ist bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahres damit zu rechnen, dass die Vergütungen die Freigrenze übersteigen, ist die Kapitalertragsteuer von vorneherein einzubehalten und abzuführen5. In Organschaftsfällen besteht zwischen Organträger und Organ keine Kapitalertragsteuereinbehaltungs- pflichtG. Die nach § 8a K3tG als vGA zu behandelnde Vergütung ist dem Ein- kommen hinzuzurechnen (§ 8 Abs. 3 3atz 2 K3tG). Dies gilt auch für die 2706 2707 2708 1 BWr v. 15.Z.2004 – rV A 2 - 3 2Z42a - 20/04, B3tBl. r 2004, 5t3 = XxxxX 0000, 000X, Xx. 21. 3. dazu Xxxxxx/Grabbe, D3tR 2004, 403. 2 rG Düsseldorf v. 5.t.2000 – G K 2821/tZ, rR 2001, Zt. 3 Prinz /Xxx, rR 2003, t33 (t3G). 4 BWr v. 15.Z.2004 – rV A 2 - 3 2Z42a - 20/04, B3tBl. r 2004, 5t3 = XxxxX 0000, 000X, Xx. 5. 5 BWr v. 15.Z.2004 – rV A 2 - 3 2Z42a - 20/04, B3tBl. r 2004, 5t3 = GmbkR 2004, 110G, Tz. G. G BWr v. 15.Z.2004 – rV A 2 - 3 2Z42a - 20/04, B3tBl. r 2004, 5t3 = GmbkR 2004, 110G, Tz. 2G, mit Beispielsfall. GH Lfg. 112 April 2005 Neu | III 1081 2709 2710 Rz. III 2708 Teil III: Steuerrecht Gewerbesteuer: Die bisherige Vorschrift des § t Nr. 10 Gew3tG, wonach die Einkommenshinzurechnungen nach § 8a K3tG für Zwecke der Gewer- besteuer wieder gekürzt werden, wurde durch das Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23.12.2003 (BGBl. r 2003, 2t22) abgeschafft. Damit ist eine erhebliche Ver...