Rechtsfolgen Musterklauseln

Rechtsfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Rechtsfolgen. Z 25. (1) Mit Beendigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Teile davon werden daraus geschuldete Beträge sofort fällig. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, das Kreditinstitut von allen für ihn übernommenen Verpflichtungen zu befreien.
Rechtsfolgen. Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Ob- liegenheit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls ge- genüber uns zu erfüllen haben, so können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag fristlos kündigen. Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Rechtsfolgen. Die Rechtsfolgen einer Verletzung der in 8. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung genannten Obliegenheiten ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils (AT).
Rechtsfolgen. Die Rechtsfolgen einer Verletzung der in 7.1 und 7.2 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung genannten Obliegenheiten ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils (AT). Sofern sich die Obliegenheitsverletzung nicht auf die Auskunfts- und Aufklärungspflicht nach 7.2 a ff bis 7.2 a jj der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung bezieht, verzichtet der Versicherer bei Versicherungsfällen bis zu einer Schadenhöhe von insgesamt 20.000 EUR auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.
Rechtsfolgen. Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrags) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die zur Zeit des Eintritts des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
Rechtsfolgen. Die durch diesen Anhang 1 zwischen Ihnen und Apple begründete Beziehung kann bedeutende rechtliche Konsequenzen für Sie haben. Sie erkennen an und stimmen zu, dass es in Ihrer Verantwortung liegt, in Bezug auf Ihre rechtlichen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung Rücksprache mit Ihren Rechtsberatern zu halten.
Rechtsfolgen. Bei Fehlern der Fehlerklasse 1 vereinbaren die Parteien einen neuen Abnahmetermin. Soweit Fehler der Feh- lerklasse 2 vorliegen, gilt das System als im Wesentlichen vertragsgemäß und die Parteien vereinbaren im Abnahmeprotokoll, wie und innerhalb welcher Zeit diese Fehler zu beseitigen sind. Die Abnahme wird von beiden Parteien gemeinsam vorgenommen. Das Abnahmeprotokoll ist von beiden Parteien zu unterzeichnen. Das bei der Unterschrift beizufügende Datum ist der Zeitpunkt der Abnahme. Kann der Abnahmetest aus Gründen, die SAIT nicht zu vertreten hat, nicht stattfinden, so gilt der Vertragsge- genstand zwei Wochen nach Fertigstellungserklärung als abgenommen. Der Abnahme steht die produktive Nutzung der Leistung durch den Kunden gleich. Mit Abnahme bzw. Teilabnahme treten die Rechtsfolgen des § 640 BGB ein, soweit nichts Abweichendes ver- einbart ist.
Rechtsfolgen a) Pflicht zur Gewinnabführung
Rechtsfolgen. Bei jeder Abweichung der tatsächlichen Umstände von den Angaben gemäß Abs. 1 stel- len die Veräußerer den Erwerber oder auf Verlangen des Erwerbers die Z so, wie der Erwerber bzw. die Z wirtschaftlich stünde, wenn die Angaben gemäß Abs. 1 zuträfen. Geldansprüche auf Grund dieser Vorschrift entstehen nur, wenn sie im Einzelfall […] (in Worten […]) übersteigen oder wenn der Gesamtbetrag […] (in Worten […]) übersteigt. Rücktritt ist ausgeschlossen. Jedoch können die Veräußerer den Rücktritt erklären, wenn der Erwerber auf Grund § 7 Geldansprüche von mehr als 20 % (zwanzig Prozent) des vorläufigen Kaufpreises (§ 3 Abs. 1) geltend macht. Entsprechendes gilt für den Erwer- ber, wenn ihm auf Grund von § 7 Geldansprüche von mehr als 20 % (zwanzig Prozent) des vorläufigen Kaufpreises (§ 3 Abs. 1) zustehen. Der Rücktritt kann nur binnen eines Jahres nach dem Stichtag erklärt werden. Vorbehaltlich der Regelungen in § 8 (Steuern) sind alle sonstigen Ansprüche des Er- werbers gegen die Veräußerer wegen Gewährleistung, Verschulden vor oder bei Ver- tragsschluss (§ 311 Abs. 2 und 3, § 241 Abs. 2, § 280 BGB), Garantien, Verletzung von Geschäftsführungs- oder Gesellschafterpflichten und aus jedem anderen, ähnlichen Rechtsgrund im Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses § 7 ausgeschlossen, so- weit sie über die Ansprüche gemäß diesem § 7 hinausgehen. Dies gilt auch zugunsten der früheren Geschäftsführer G und H. Der Erwerber steht dafür ein, dass solche ausge- schlossenen Ansprüche nicht von Z oder deren Tochtergesellschaften erhoben werden.