Schadenmeldepflicht Musterklauseln
Schadenmeldepflicht. Jeder Schaden ist uns unverzüglich anzuzeigen. Schäden durch Feuer, Explosion, Einbruchdiebstahl, einfacher Diebstahl, Beraubung oder böswillige Beschädigung sind auch der Sicherheitsbehörde unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige bei der Sicherheitsbehörde sind alle Tatbestandsmerkmale und abhandengekommenen bzw. gestohlenen Sachen anzugeben. Können zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht alle tatsächlich abhandengekommenen oder gestohlenen Sachen in ihrer Gesamtheit angegeben werden, so ist dies unverzüglich nachzuholen und der Sicherheitsbehörde und dem Versicherer nachzureichen.
Schadenmeldepflicht. Der Schaden muss dem Versicherer innerhalb von 3 Tagen gemeldet werden.
Schadenmeldepflicht. 2.1 Der Schaden muss dem Versicherer unverzüglich nach Kenntniserlangung angezeigt werden.
2.2 Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens sowie über den Umfang der Entschädigungspflicht gestatten und jede hiezu dienliche Auskunft erteilen.
2.3 Sofern der Schaden durch einen Dritten verursacht ist, hat sich der Versicherungsnehmer um die Ermittlung dieser Person zu kümmern und den Verursacher sowie eventuelle Zeugen dem Versicherer bekanntzugeben.
Schadenmeldepflicht. 2.1 Der Schaden muss dem Versicherer innerhalb von drei Tagen nach Kenntniserlangung ge- meldet werden.
2.2 Schäden durch Brand, Explosion, Schäden an der Grundstücksbegrenzung durch unbekannte Fahrzeuge, Abhandenkommen von versicherten Sachen anlässlich des Schadens müssen jedoch unverzüglich der Sicherheitsbehörde gemeldet werden. Bis zur Anzeige des Schadens bei der Sicher- heitsbehörde kann die Entschädigungszahlung aufgeschoben werden.
2.3 Die für die Begründung des Entschädigungsan- spruches nötigen Angaben sind auf Verlangen des Versicherers in geschriebener Form zu Protokoll zu geben; die hierzu dienenden Untersuchungen müssen gestattet und unter- stützt werden. Der Versicherer kann vom Versicherungsnehmer ein Verzeichnis der vom Schaden betroffenen Sachen mit Wertangabe und bei Gebäudeschä- den einen beglaubigten Grundbuchauszug nach dem Stand vom Tage des Schadens verlangen.
Schadenmeldepflicht. 2.1. Der Schaden muss dem Versicherer unverzüglich nach Kennt- niserlangung schriftlich oder mündlich angezeigt werden.
2.2. Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer jede Unter- suchung über die Ursache und Höhe des Schadens sowie über den Umfang der Entschädigungspflicht gestatten und jede hiezu dienliche Auskunft erteilen.
2.3. Sofern der Schaden durch einen Dritten verursacht ist, hat sich der Versicherungsnehmer um die Ermittlung dieser Per- son zu kümmern und den Verursacher sowie eventuelle Zeugen dem Versicherer bekannt zu geben.
Schadenmeldepflicht. Der Schaden muss dem Versicherer unverzüglich nach Kenntniserlangung angezeigt werden.
