Allgemeine Bestimmungen. Begriffe im Hinblick auf Wertpapierrecht, Status, Garantie, Definitionen (§ 1 der Allgemeinen Be- dingungen) Begriffe im Hinblick auf Abwicklung (§ 2 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Verzinsung (§ 3 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf das Ordentliche Kündigungsrecht der Emittentin; Anpassungs- und Kün- digungsrecht nach Eintritt eines Gesetzesänderungsereignisses (§ 4 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Übertragbarkeit, Wertpapierinhaber (§ 5 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Stellen (§ 6 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Bekanntmachungen (§ 9 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Berichtigungen (§ 10 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Maßgebliches Recht, Gerichtsstand, Zustellungsbevollmächtigter (§ 11 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf indexbezogene Bestimmungen (Anhang zu den Allgemeinen Bedingungen - Indexbezogene Bestimmungen) Interessen natürlicher und juristischer Personen, die an der Emission/dem Angebot beteiligt sind Bedingungen des Angebots, Anbieterin und Emissionstag der Wertpapiere
Allgemeine Bestimmungen. 19.1 Allane ist berechtigt, die Ansprüche aus diesem Vertrag mit allen Rechten und Pflichten auf Dritte zu übertragen. Ansprüche und Rechte aus dem Leasingvertrag können vom Leasingnehmer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Xxxxxx abgetreten werden.
19.2 Reparaturarbeiten sowie Lieferungen von Waren und Dienstleistungen werden, soweit vorliegend nichts Abweichendes vereinbart ist (wie z.B. die etwaige Abrechnung von Unfallschäden auf Gutachtenbasis), dem Leasingnehmer zu den Beträgen in Rechnung gestellt, die in der Reparaturrechnung bzw. Rechnung des betreffenden Lieferanten ausgewiesen sind. Weitere geldwerte Vorteile wie etwa Marketingzuschüsse, Mengenboni und sonstige Nachlässe, die Allane von Werkstätten und Lieferanten von Reifen, Kraftstoffen und sonstigen Waren oder Dienstleistungen (vgl. insbesondere Teil A Ziffer 13, Teil B 2.1, 2.4,2.6) gewährt werden, stehen alleine Xxxxxx zu, da Xxxxxx den Werkstätten einen bestimmten Auslastungsgrad ihrer Betriebe bzw. den Lieferanten die Erreichung erhöhter Abnahmemengen nur auf Grund der Größeder gesamten Leasingflotte von Allane in Aussicht stellen kann. Zudem wird es Allane dadurch ermöglicht, die in dem Einzelleasingvertrag vereinbarten Leistungen zu den vereinbarten Konditionen zu erbringen. Hinsichtlich der vorgenannten geldwerten Vorteile stellen die Vertragsparteien rein vorsorglich klar, dass Auskunfts- und Herausgabeansprüche des Leasingnehmers gegen Xxxxxx ausgeschlossen sind.
19.3 Gegen die Ansprüche von Xxxxxx kann der Leasingnehmer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Leasingnehmers unbestritten ist, ein rechtskräftiger Titel vorliegt oder die Gegenforderung entscheidungsreif ist. Ein Zurückbehaltungsrecht des Leasingnehmers am Fahrzeug ist ausgeschlossen.
19.4 Der Leasingnehmer erklärt sich damit einverstanden, Xxxxxx auf Anforderung Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. Er wird ihm insbesondere Einsicht in Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie in Steuerklärungen für die Dauer der Laufzeit des Leasingvertrages gewähren.
19.5 Nebenabreden bestehen nicht. Für jede nachträglich vom Leasingnehmer gewünschte Änderung oder Ergänzung des Vertrages stellt Xxxxxx dem Leasingnehmer eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 155,-- zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit brutto: EUR 184,45) in Rechnung. Die Ausübung vertraglicher Rechte gilt nicht als Vertragsänderung im Sinne des Satz 2.
19.6 Sowohl Ersatzansprüche von Xxxxxx wegen Veränderung...
Allgemeine Bestimmungen. 13.1. Lenovo behält sich das Recht vor, Services ganz oder teilweise an von Lenovo ausgewählte Unterauftragnehmer zu vergeben.
13.2. In dem für diese Transaktion zulässigen Umfang ist jede Partei für Aufsicht, Anleitung, Kontrolle und Entlohnung ihrer jeweiligen Mitarbeiter verantwortlich.
13.3. Mitteilungen zwischen den Parteien können auf elektronische Weise erfolgen und sind, soweit nach dem geltenden Recht zulässig, als unterzeichnete Dokumente annehmbar. Eine Kennnummer (als „Benutzer-ID“ bezeichnet) in einem elektronischen Dokument ist rechtlich ausreichend, um die Identität des Absenders und die Echtheit des Dokuments zu verifizieren.
13.4. Jede Partei kann ähnliche Vereinbarungen mit Dritten eingehen.
13.5. Jede Partei gewährt der anderen Partei nur die Lizenzen und Rechte gemäß den jeweils geltenden Lizenzvereinbarungen. Es werden weder unmittelbar noch stillschweigend noch auf andere Weise weitere Lizenzen oder Rechte (einschließlich Lizenzen und Rechte im Rahmen von Patenten) gewährt.
13.6. Sie erklären sich damit einverstanden, den Service nicht weiterzuverkaufen. Jeder derartige Versuch ist nichtig, wenn keine ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Lenovo vorliegt.
13.7. Sie sind dafür verantwortlich, die Services auszuwählen, die Ihre Ansprüche erfüllen. Außerdem sind Sie für die Ergebnisse der Nutzung der Services verantwortlich.
13.8. Keine der Parteien darf gegen die andere Partei in Bezug auf diese Vereinbarung oder eine hieraus hervorgehende Transaktion vor Gericht gehen, wenn der Grund für den Rechtsstreit mehr als zwei Jahre zurückliegt, soweit durch lokales Recht nichts anderes vorgeschrieben ist. Soweit nicht anderweitig durch anwendbares Recht vorgeschrieben, verjährt nach zwei Jahren jede Klage gleich welcher Form, die durch diese Vereinbarung oder eine hieraus hervorgehende Transaktion entsteht, ohne die Möglichkeit eines vertraglichen Verzichts oder einer Einschränkung.
13.9. Keiner von uns ist verantwortlich für die Nichterfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Ursachen, die außerhalb seiner Kontrolle liegen.
13.10. Keine der Parteien erteilt der jeweils anderen Partei ohne vorherige schriftliche Zustimmung (oder eines deren Unternehmen) das Recht zur Verwendung ihrer Marken, Handelsnamen oder anderen Bezeichnungen in Werbemaßnahmen oder Veröffentlichungen.
13.11. Für den Fall, dass eine Bestimmung dieser Vereinbarung für ungültig oder nicht durchsetzbar befunden wird, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung in...
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leisten.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hat.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist Göppingen, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekann...
Allgemeine Bestimmungen. Begriffe im Hinblick auf Wertpapierrecht, Status, Garantie, Definitionen (§ 1 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Ausübung (§ 2 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Abwicklung (§ 3 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Verzinsung (§ 4 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Barriere-Ereignis (§ 5 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf das Ordentliche Kündigungsrecht der Emittentin; Kündigungsrecht nach Eintritt eines Gesetzesänderungsereignisses (§ 6 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Übertragbarkeit, Wertpapierinhaber (§ 7 der Allgemeinen Bedingun- gen) Begriffe im Hinblick auf Stellen (§ 8 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Bekanntmachungen (§ 11 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Berichtigungen (§ 12 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Maßgebliches Recht, Gerichtsstand, Zustellungsbevollmächtigter (§ 13 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf aktienbezogene Bestimmungen (Anhang zu den Allgemeinen Bedin- gungen - Aktienbezogene Bestimmungen) Begriffe im Hinblick auf indexbezogene Bestimmungen (Anhang zu den Allgemeinen Bedin- gungen - Indexbezogene Bestimmungen) Begriffe im Hinblick auf FX-Bezogene Bestimmungen (Anhang zu den Allgemeinen Bedingun- gen - FX-Bezogene Bestimmungen) Begriffe im Hinblick auf rohstoffbezogene Bestimmungen (Anhang zu den Allgemeinen Bedin- gungen - Rohstoffbezogene Bestimmungen) Begriffe im Hinblick auf Futures Kontrakt bezogene Bestimmungen (Anhang zu den Allgemei- nen Bedingungen - Futures Kontrakt bezogene Bestimmungen)
Allgemeine Bestimmungen. Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 19 gelten für alle Reiseversiche- rungen des durch die MDT travel underwriting GmbH vertretenen führenden Versicherers Helvetia Versicherungs-AG und weiterer beteiligter Versicherer. § 1 Versicherte Reise/versicherte Personen
1. Versicherungsschutz besteht für beliebig viele Reisen, die innerhalb des versicherten Zeitraums stattfinden, für die in dem Versicherungsnachweis/ Versicherungsschein oder in der Buchungsbestätigung/Rechnung namentlich genannten Personen, sofern die Versicherungsprämie für diese Personen entrichtet wurde.
2. Der Versicherungsschutz umfasst alle privaten und beruflich veranlass- ten Reisen. Als „Reise“ gilt die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person von ihrem ständigen Wohnsitz oder dem Ort der regulären Arbeits- stätte in Deutschland zum gebuchten und versicherten Aufenthalt der priva- ten und beruflich veranlassten Reise. Der Zielort der Reise muss zum Wohno- der Arbeitsort der versicherten Person eine Entfernung von mehr als 50 km Luftlinie aufweisen. Fahrten, Gänge und Wege von und zur Arbeitsstätte und zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte der versicherten Personen gel- ten nicht als Reise. Nicht versichert sind berufliche Reisen von Außendienst- Mitarbeitern im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem Staatsgebiet, in dem der/die Mitarbeiter/in einen zusätzlichen Wohnsitz hat.
3. Versicherungsschutz besteht je versicherter Reise für maximal 42 Tage. Bei einer längeren Reisedauer besteht Versicherungsschutz nur für die ers- ten 42 Tage der Reise. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhängig von der Reisedauer.
4. Als eine Reise/Reiseleistung gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleis- tungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt sind und genutzt wer- den, unabhängig den zugrundeliegenden Stornobedingungen des jeweiligen Leistungsträgers. Als Reiseleistung gelten die Beförderung und Beherbergung von Personen sowie die Vermietung von KFZ-Fahrzeugen (s. Erläuterungen im Glossar). Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil-/Leistung insge- samt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teil-/Leistung.
5. Die Versicherungsprodukte inkl. der Sparen Reiserücktritt- und Reiseab- bruch müssen bis 24 Tage vor Reiseantritt gebucht werden, bei kurzfristigeren Reisen bis 3 Werktage nach (Reise-)Buchung. Die Versicherungsprodukte ohne Reiserücktritt und Reiseabbruch können bis zur Abreise gebucht w...
Allgemeine Bestimmungen. 1 Name und Sitz
1. Der im Jahre 1923 gegründete Verein ist ein Versiche- rungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des Geset- zes über die Beaufsichtigung der privaten Versiche- rungsunternehmen (VAG). Der Name lautet: Ammerländer Versicherung – Ver- sicherungsverein a. G. (VVaG)
2. Sitz des Vereins ist Westerstede.
1. Der Verein betreibt die Sach- und Unfallversiche- rung. Er ist ferner berechtigt, Versicherungen gegen festes Entgelt derart abzuschließen, dass der Versi- cherungsnehmer nicht Mitglied des Vereins wird und aktive Rückversicherungen zu betreiben. Auf diese Versicherungen darf zusammen höchstens 15 % der Gesamtbeitragseinnahme entfallen.
2. Der Verein darf für übernommene Versicherungen Rückversicherungsverträge abschließen.
3. Der Verein hat das Recht, durch seine Organisation Versicherungen in allen Sparten zu vermitteln.
4. Das Geschäftsgebiet umfasst Deutschland sowie die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- Staaten).
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Veröffentlichungen des Vereins sind grundsätzlich im elektronischen Bundesanzeiger zu machen.
Allgemeine Bestimmungen a) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Xxxxx herausstellen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung zu ersetzen oder zu ergänzen, die den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
b) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; das Schriftformerfordernis gilt auch für diese Klausel sowie für den Verzicht auf diese Formbestimmung. Schriftform im Sinne dieses Vertrages setzt ein rechtsverbindlich unterzeichnetes Papierdokument im Original voraus. Fax-, Computerfax- oder E-Mail-Mitteilungen entsprechen nicht dieser Form, es sei denn, Vertragsparteien treffen im Einzelfall eine abweichende Regelung.
c) Die diesem Vertrag beigefügten Anlagen sind in ihrer jeweils aktuellen Fassung wesentlicher Bestandteil des Vertrages.
d) Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Allgemeine Bestimmungen a. Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.
b. Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.
c. Der Vermieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter zu bedienen.
d. Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen.
Allgemeine Bestimmungen. 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elek- trizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsge- setzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestim- mungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebs- gesetzes erfolgt und nicht nach Satz 4 ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellen- betriebsgesetzes den Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt. Anstelle eines kombinierten Vertrages nach Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversor- gungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs abzuschließen. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind.
(2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher.
(3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversor- gungsunternehmen, das nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt.
(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.
(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnom- men wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem ande- ren Elektrizitätsversorgungsunternehmen begrün...