Schülerzeitkarten Musterklauseln
Schülerzeitkarten. Bezugsberechtigt sind
a) schulpflichtige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres;
b) nach Vollendung des 15. Lebensjahres;
Schülerzeitkarten. Bezugsberechtigt sind
1. schulpflichtige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres;
2. nach Vollendung des 15. Lebensjahres
a) ▇▇▇▇▇▇▇ und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater - allgemeinbildender Schulen, - berufsbildender Schulen, - Einrichtungen des zweiten Bildungsweges - Hochschulen, Akademien, mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen und Landvolkhochschulen;
b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a) fallen, besuchen, sofern sie auf Grund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungsein- richtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist;
c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen;
d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung, ausgebildet werden;
e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen.
f) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;
g) Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen oder mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten;
h) Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder an einem freiwilligen ökologischen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten. Die Berechtigung erlischt, wenn der Inhaber die Ausbildungsstätte wechselt oder verlässt, der Nachweis der Berechtigung ungültig wird oder aufgrund einer besonderen Bekanntmachung.
Schülerzeitkarten. (1) Berechtigt zum Erwerb von Schülerzeitkarten (Wochen-/Monatskarten) sind:
a) schulpflichtige Personen bis einschließlich 14 Jahre,
b) folgende Personen ab 15 Jahren: ▪ ▇▇▇▇▇▇▇ und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater - allgemeinbildender Schulen, berufsbildender Schulen, - Einrichtungen des zweiten Bildungsweges, - Akademien und Hochschulen mit Ausnahme von Verwaltungsakademien, Volks- und Landvolkshochschulen, ▪ Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter den vorhergehenden Absatz fallen, besuchen, sofern sie aufgrund des Besuches dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungswürdig ist, ▪ Personen, die an Einrichtungen der Erwachsenenbildung geschlossene Kurse zum nachträglichen Erwerb des Haupt- oder Realschulabschlusses oder der Hochschulreife besuchen, sofern dies Vollzeitmaßnahmen sind, ▪ Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 19 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 40 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes, § 37 Abs. 3 der Handwerksordnung, ausgebildet werden, ▪ Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungs-lehrgang besuchen, ▪ Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist, ▪ Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten, ▪ Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten. ▪ Teilnehmer des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) unter Vorlage einer Bescheinigung des Trägers der jeweiligen sozialen Dienste, die längstens ein Jahr gilt.
(2) Die Voraussetzung für den Erwerb von Schülerzeitkarten ist das Vorlegen einer vom Fahrgast ausgefüllten und bei Personen ab 15 Jahren durch die Sch...
