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Fahrkarten Musterklauseln

Fahrkarten. Die Fahrkarten werden im Namen und für Rechnung des befördernden Unternehmens verkauft. Der Fahrgast schließt den Beförderungsvertrag jeweils mit dem Unternehmen, mit dessen Fahrzeug er befördert wird.
Fahrkarten a) Die Fahrkarten sind nur mit Datum versehen gültig und nicht übertragbar. Die auf den Fahrkarten genannten Ab- fahrtszeiten sind bindend. Die Xxxx einer früheren oder späteren Abfahrt am gleichen Tag ist ohne Umbuchung und ohne Umbuchungskosten möglich, sofern entsprechende freie Kapazitäten auf der jeweiligen Schiffsabfahrt frei sind. Für die Berechnung der Geltungsdauer gilt der erste Geltungstag als voller Tag. b) Der Reisende ist verpflichtet, beim Betreten eines Schiffes den Fahrausweis dem Fahrkartenprüfer unaufgefordert vorzuzeigen. Die Fahrkarten sind für die Dauer des Aufenthaltes auf der Insel Spiekeroog aufzubewahren und bei der Rückreise am Hafen Spiekeroog vorzuzeigen. c) Kontrollabschnitte dürfen nur vom Fahrkartenprüfer abgetrennt und entwertet werden. Fahrkarten, deren Kon- trollabschnitt vor dieser Kontrolle abgetrennt oder entwertet werden, sind ungültig und werden nicht ersetzt. Glei- ches gilt für verlorene Fahrausweise.
Fahrkarten. Alle Bergbahntickets sind persönlich und nicht übertragbar. Schneesportpässe ab 3 Tagen werden mit einem Foto; Tageswahlpässe, Saison- und Jahreskarten werden zusätzlich auf den Namen ausgestellt.
Fahrkarten. Im Geltungsbereich des SH-Tarifs wird von den beteiligten Verkehrsunternehmen das Fahrkartensortiment gemäß Preistafel (siehe Anlage 8) angeboten.
Fahrkarten. Ein Quer-durchs-Land-Ticket kann genutzt werden von: 3.1.1 bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen. 3.1.2 Darüber hinaus können bis zu 3 Kindern im Alter zwischen 6 Jahren bis einschließlich 14 Jahren unentgeltlich mitgenommen werden. 3.1.3 Kinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt. 3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt. 3.1.5 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben werden. Im Falle von Reisen gemäß Nr. 3.1.2 ist lediglich die Anzahl der Erwachsenen anzugeben. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich. 3.2.1 Ein Quer-durchs-Land-Ticket berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns. 3.2.2 Für Fahrten, die in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das „Quer-durchs-Land-Ticket“ nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde. 3.2.3 Ein Quer-durchs-Land-Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten, und zwar - ab 9:00 Uhr bis 3:00 Uhr des Folgetages. - Ist der angegebene Geltungstag ein Samstag, Sonntag, der 24. Oder 31. Dezember oder ein bundeseinheitlicher Feiertag, dann gilt das Quer-durchs-Land-Ticket bereits ab 0:00 Uhr bis 3:00 Uhr des Folgetages. - Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 3:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das Quer-durchs-Land-Ticket vor Beginn des Folgetages erworben werden. 3.2.4 Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Quer-durchs-Land-Tickets sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Quer-durchs-Land-Tickets sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
Fahrkarten. Fahrkarten können grundsätzlich, sofern es tariflich möglich ist (vgl.: I Geltungsbereich) auf dem Bahn- steig an den Fahrausweisautomaten der evb erworben werden. Fahrkarten können frühestens 92 Tage vor dem ersten Geltungstag erworben werden. In Ausnahmefäl- len, z.B. bei einem Fahrplanwechsel oder einer Preismaßnahme, kann die Vorverkaufsfrist verkürzt wer- den. 1.1. Fahrkarten des DB Fernverkehrs Fahrkarten nach dem Tarif der der Deutschen Bahn AG für den Fernverkehr werden, sofern sie gemäß der Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn nicht ausschließlich in Zügen des Fernverkehrs gültig sind wie z.B.: das DB Freizeit-Ticket, auch in den Zügen der evb anerkannt. Fahrkarten für den Fernverkehr werden nicht an den Fahrausweisautomaten der evb verkauft. 1.2. Ungültige Fahrkarten Fahrkarten oder eine Fahrberechtigung die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder der Tarifbestimmungen benutzt werden, sind ungültig und können eingezogen werden. Eine Fahr- karte oder Fahrtberechtigung ist ungültig, wenn: • die erforderlichen Angaben, Eintragungen, Wertmarken, Unterschriften oder Lichtbilder fehlen • sie nicht vorschriftsmäßig oder unleserlich ausgefüllt ist und trotz Aufforderung nicht sofort vor- schriftsmäßig sowie gut lesbar ausgefüllt wird • sie erheblich beschädigt oder in ihrem Inhalt unkenntlich gemacht oder auf sonstige Art unbefugt abgeändert wurde • sie nur in Verbindung mit einem Ausweis oder einer Berechtigungskarte gültig ist und diese nicht vorgelegt werden können oder ungültig sind • das erforderliche Lichtbild nicht fest mit dem Fahrausweis verbunden ist • ihr Geltungszeitraum noch nicht erreicht oder bereits abgelaufen ist • sie vorgeschriebene Entwertungen nicht aufweist • sie von Nichtberechtigten benutzt wird • sie nicht im Original vorgelegt wird • sie nur als Kopie/ Fotografie (beglaubigt oder unbeglaubigt) vorgelegt wird • sie nur für die 2. Wagenklasse gilt und in der 1. Wagenklasse benutzt wird Soweit anzuwendende Tarifbestimmungen nichts anderes zulassen, ist eine Fahrkarte auch ungültig, wenn Sie laminiert oder eingeschweißt wurde. Dieses gilt u. a. insbesondere für Semestertickets und Schwerbehindertenausweise.
Fahrkarten. 3.1 Fahrkarten mit beschränkter Fahrtenzahl 3.2 Fahrausweise mit unbeschränkter Fahrtenzahl
Fahrkarten zum Ausbildungstarif CleverCard
Fahrkarten. 5.1 Gebuchte Fahrkarten erhalten Sie an unseren Fahrscheinverkaufsstellen entlang der Strecke grundsätzlich bis spätestens 20 Minuten vor Fahrtbeginn. 5.2 Zur Mitfahrt sind nur Fahrgäste mit gültigem Fahrschein gemäß der Preisliste berechtigt. Fahrausweise sind zur Gewährleistung einer reibungslosen Abfertigung beim Zustieg des Schiffes persönlich und offen vorzuzeigen, während der Fahrt aufzubewahren, an Bord auf Verlangen zur Nachprüfung vorzulegen. 5.3 Bei Fahrten über die Zielstrecke hinaus müssen Fahrscheine an Bord beim Schiffspersonal unaufgefordert nachgelöst werden. 5.4 Bereits gekaufte Fahrscheine, die vom Fahrgast aus Gründen, die die Gesellschaft nicht zu verantworten hat (z.B. Witterung, Stau, Krankheit, Verlust usw.), nicht genutzt wurden, werden nicht erstattet. 5.5 Für den Versand von Fahrkarten aller Art sowie Wertgutscheinen fällt eine Versandkostenpauschale in Höhe von 6,00 € an, die vorab mit dem Fahrpreis zu überweisen ist. Gutscheine haben eine Gültigkeit von 3 Jahren. Wertgutscheine sind Zahlungsmittel.
Fahrkarten. Fahrkarten des Gemeinschaftstarifes sind: B 3.1 Fahrkarten mit beschränkter Fahrtenzahl B 3.2 Fahrkarten mit unbeschränkter Fahrtenzahl