Standortentscheid Musterklauseln

Standortentscheid. 1 Stehen aufgrund der Standortevaluation nach Art. 2 mehrere Standorte zu Verfügung, kön- nen die Gemeinden den aus ihrer Sicht optimalsten Standort zuhanden der Mobilfunkbetrei- ber innert 15 Arbeitstagen bezeichnen (angemessene Fristverlängerungen während der Fe- rien sind möglich). 2 Sofern die Gemeinden von der Möglichkeit nach Abs. 1 Gebrauch machen, verzichten die Mobilfunkbetreiber auf das Einreichen eines Baugesuchs am ursprünglich vorgesehen Standort und reichen als Ergebnis der Standortevaluation das Baugesuch für den Alternativ- standort ein. 3 Sofern die Gemeinden auf die Möglichkeit nach Abs. 2 verzichten, halten die Mobilfunk- betreiber am ursprünglich vorgesehen Standort fest und reichen das Baugesuch entspre- chend der Vorabklärung ein.
Standortentscheid. Stehen aufgrund der Standortevaluation nach Art. 2 mehrere Standorte zu Verfügung, können die Gemeinden den aus ihrer Sicht optimalsten Standort zuhanden der Mobilfunk- betreiber innert 15 Arbeitstagen bezeichnen (angemessene Fristverlängerungen während der Ferien sind möglich). Sofern die Gemeinden von der Möglichkeit nach Abs. 1 Gebrauch machen, verzichten die Mobilfunkbetreiber auf das Einreichen eines Baugesuchs am ursprünglich vorgesehenen Standort und reichen als Ergebnis der Standortevaluation das Baugesuch für den Alternativ- standort ein. Sofern die Gemeinden auf die Möglichkeit nach Abs. 1 verzichten, halten die Mobilfunk- betreiber am ursprünglich vorgesehenen Standort fest und reichen das Baugesuch entsprechend der Vorabklärung ein.