Bestimmungen nicht Denken Sie daran, die folgenden Informationen bereitzuhalten, die Sie während Ihres Anrufs abfragen werden, damit wir unter den besten Bedingungen tätig werden können: Während des ersten Anrufs wird Ihnen eine Assistance-Fallnummer mitgeteilt. Nennen Sie diese systematisch bei allen nachfolgenden Kontaktaufnahmen mit unserer Assistance- Abteilung.
Bestimmungen nicht BENÖTIGEN SIE ASSISTANCE- UNTERSTÜTZUNG? Während des ersten Anrufs wird Ihnen eine Assistance-Fallnummer mitgeteilt. Nennen Sie diese systematisch bei allen nachfolgenden Kontaktaufnahmen mit unserer Assistance- Abteilung.
Bestimmungen. (a) Die beteiligten Mannschaften tragen die Aufstiegsspiele in einer Finalrunde mit jeweils einem Wettspiel aus. Die Sieger des Wettspiels steigen in die Oberliga auf.
(b) Für die Aufstiegsspiele zur Oberliga muss eine Halle zur Verfügung gestellt werden.
(c) Es dürfen nur Spieler eingesetzt werden, die am Spieltag für diese Mannschaft als Stamm- bzw. Ersatzspieler spielberechtigt sind.
(d) Spieler, die in der Mannschaftsmeldung an den Positionen 1 - 6 gemeldet sind, dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie an mindestens 2 Gruppenspielen der abgelaufenen Saison teilgenommen haben.
(e) Die Begegnungen werden vom Wettspielleiter mit Veröffentlichung der Auf- und Ab- stiegsregelungen festgelegt und bekanntgegeben. Die Mannschaft der erstgenannten Gruppe hat Heimrecht.
(f) Für die Durchführung der Wettspiele gilt die WSpO des TVM.
(g) Verzichtet eine Mannschaft nach Beendigung der Gruppenphase auf die Teilnahme an der Aufstiegsrunde, steigt der Gegner ohne Spiel auf. Tritt eine Mannschaft ohne vor- herige Absage nicht an, hat sie nach § 24 (1) ein Bußgeld gem. Bußgeldkatalog zu zahlen.
Bestimmungen. 3.6.3.1 Für Frachtverträge (shipment contracts): im Übrigen gelten alle Bestimmungen, einschließlich der Schieds- und Rechtsmittelklauses. (arbitration and appeal clause) des GAFTA 100.
3.6.3.2 Für Ankunftsverträge (arrival contracts): im Übrigen gelten alle Bestimmungen, einschließlich der Schieds- und Rechtsmittelklauses. (arbitration and appeal clause) des GAFTA 95.
3.6.3.3 Für benannte Häfen (declared ports): ein si- cherer Liegeplatz - ein sicherer Hafen für Schiffe von vergleichbarer Größe und und vergleichbarem Tief- gang zu den erwarteten Terminen.
Bestimmungen. Der Service-Provider erbringt die Leistungen gemäß den vertraglich vereinbarten Bestimmungen und im Einklang mit dem aktuellen Stand der Technik zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags.
Bestimmungen über die Einstellung in den Haushalt der Studierendenschaft und die Zahlung
Bestimmungen. 7.1Kosten und Steuern Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten für ihre Rechtsvertreter und Berater sowie für die von ihnen geschuldeten Steuern selbst. Die Parteien tragen die schweizerische Umsatzabgabe, sofern diese bei den Verkäufern erhoben wird, je zur Hälfte.
Bestimmungen. Vertrag wird durch die Annahme dieser Bürgschaftserklärung durch Porsche wirksam, ohne dass es hierfür des Zugangs der Annahmeerklärung von Porsche beim Bürgen bedarf (Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung gemäß § 151 BGB). 4.2.Alle Zahlungen aus dieser Bürgschaft sind in Euro auf das von Porsche in der Zahlungsaufforderung angegebene Konto zu leisten. 4.3.Die Verpflichtungen des Bürgen aus dieser Bürgschaft verjähren nach Ablauf von fünf Jahren beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Bürgschaftsanspruch fällig wird.
Bestimmungen. Vorübergehende Lohnausfälle Beschäftigungsdauer weniger als ein Jahr Personen mit mehreren Arbeitgebern Unterschreiten der Lohngrenze für die Versicherung Weiterversicherung des bisherigen Jahreslohns
Bestimmungen. 1. Für die von der Mieterschaft zu leistende Sicherheit wird ein SGKB Mieterkautionssparkonto lautend auf den Namen des oder der Mieter eröffnet. Erfolgt bis drei Monate nach Kontoeröffnung keine Einzahlung, darf die Bank das SGKB Mieterkautionssparkonto ohne vorherige Benachrichtigung aufheben. Dem Mieterkautionssparkonto wird durch die SGKB einmalig der Preis Kontoführung von CHF 50 belastet.
2. Das Guthaben inklusive Zinsen auf dem SGKB Mieterkautionssparkonto ist als Sicherheit zu Gunsten des Vermieters für alle dessen Ansprüche gegenüber dem einen und/oder dem anderen Kontoinhaber aus dem zwischen ihnen bestehenden Mietverhältnis verpfändet. Dem/den Kontoinhabern und dem Vermieter resp. der Verwaltung wird mindestens einmal jährlich ein Kontoauszug zugestellt.
3. Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben (Art. 257e des Schweizerischen Obligationenrechts). Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses («Jahresfrist») keinen Anspruch gegenüber dem Kontoinhaber rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von der Bank die Auszahlung seines Guthabens verlangen. Die Auszahlung erfolgt, sofern der Vermieter der Bank nicht innert drei Wochen nach Aufforderung durch die Bank die fristgerechte rechtliche Geltendmachung seiner Ansprüche schriftlich nachweist.
4. Lautet das SGKB Mieterkautionssparkonto auf mehrere Mieter, ist jeder als Kontoinhaber – Zustimmung des Vermieters, Vorliegen eines rechtskräftigen Gerichtsurteils bzw. Ablauf der Jahresfrist vorausgesetzt – berechtigt, einzeln und unbeschränkt über das Guthaben zu verfügen, auch zu eigenen Gunsten oder zu Gunsten des Vermieters resp. der Verwaltung, und das Konto aufzuheben. Die Bank ist berechtigt, die Sicherheit gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil gegen einen der Kontoinhaber an den Vermieter resp. an die Verwaltung herauszugeben. Die Auszahlung der Sicherheit nach Ablauf der Jahresfrist kann nur verlangt werden, wenn der Vermieter gegenüber keinem Kontoinhaber einen Anspruch aus dem Mietverhältnis rechtlich geltend gemacht hat. Bei Tod, Eintritt der Handlungsunfähigkeit oder Konkurs eines Kontoinhabers wird das Vertragsverhältnis allein mit dem/den verbleibenden Kontoinhaber(n) fortgesetzt.