Startberechtigung Musterklauseln
Startberechtigung. 1. Ein Läufer darf innerhalb einer Wettkampfsaison nur für den im Sportpass ausgewiesenen Verein starten. (Die Wettkampfsaison dauert vom 1. Mai bis einschließlich 30. April des darauffolgenden Kalenderjahres).
2. Läufer, die einem Verein angehören, welcher kein regelmäßiges Training in einer einzelnen Disziplin (Eiskunstlaufen, Eistanzen oder Synchroneiskunstlaufen) anbietet, können in den nicht zum Training angebotenen Disziplinen individuell für einen anderen Verein starten, wobei die Zugehörigkeit zu diesem/diesen Verein(en) auf das jeweilige Startrecht gemäß Ziff. 1 beschränkt ist. In diesem Fall ist die jeweilige Startberechtigung im Sportpass einzutragen mit Beschränkung und Gültigkeit auf die Disziplin (Eiskunstlaufen, Eistanzen oder Synchroneiskunstlaufen).
3. Eine Startberechtigung im Eistanzen und Synchroneiskunstlaufen für einen anderen als für den ursprünglichen Verein ist auch dann möglich, wenn sich die jeweils so betroffenen Vereine entsprechend einigen. Ziff. 1 gilt auch hierfür gleichermaßen.
4. Eine Gastmitgliedschaft in mehreren Vereinen ist möglich.
5. Geht der Verein eines Läufers in Insolvenz oder löst sich auf, so kann der betroffene Läufer vorübergehend für den zuständigen LEV starten.
Startberechtigung. Startberechtigt sind alle, die das in der jeweiligen Bewerbs-Ausschreibung vorgeschriebene Lebensalter erreicht haben, keinem Startverbot unterliegen und sich unter den geltenden Bestimmungen über die bereitgestellte Online-Anmeldeplattform ordnungsgemäß angemeldet haben. Die angemeldete ▇▇▇▇▇▇ muss persönlich starten und in der Lage sein, die Strecke aus eigener Kraft zu bewältigen. Er oder sie bestätigt mit der Anmeldung die gesundheitlichen Voraussetzungen zur Teilnahme zu erfüllen, um die Strecke in der jeweils kommunizierten maximalen Zeit zurückzulegen und im Zweifelsfall ärztlichen Rat eingeholt zu haben.
Startberechtigung. An weiterführenden Veranstaltungen mit Individualwettbewerben gemäß WO A 11.1 dürfen in click-TT erfasste • Spieler deutscher Nationalität oder • gleichgestellte Ausländer (gA) mit Spielberechtigung für einen deutschen Verein für die entsprechende Altersklasse oder mit Spielberechtigung im Ausland teilnehmen. Zusätzlich ist die Startberechtigung für die jeweilige Altersklasse bzw. Turnierklasse und – falls erforderlich – die Qualifikation auf einer vorangegangenen Veranstaltung bzw. Freistellung oder Nominierung durch das dafür zuständige Gremium des DTTB oder seines Mitgliedsverbandes bzw. dessen zuständiger Gliederung sowie ggf. die Zahlung eines Startgeldes nötig. Die Vorschriften zur Startberechtigung, Qualifikation und Nominierung ergeben sich aus dieser WO, der für die Veranstaltung geltenden Durchführungsbestimmung, ihrer Ausschreibung sowie den Regelungen des Veranstalters und des entsendenden Mitgliedsverbandes bzw. dessen zu- ständiger Gliederung. Bei allen weiterführenden Veranstaltungen mit Individualwettbewerben sind • Spieler unabhängig von der Nationalität nicht startberechtigt, die von einem ausländischen Ver- band innerhalb der laufenden Spielzeit sowie der letzten drei abgelaufenen Spielzeiten für Ver- anstaltungen internationaler TT-Verbände/Orghanisationen (z.B. ETTU, ITTF, WTT) gemeldet worden sind und daran teilgenommen haben. Dies gilt nicht für Spieler, die am 1. Januar der Spielzeit der weiterführenden Veranstaltung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet und ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben. • Ausländer nicht startberechtigt. Dies gilt nicht für Ausländer, die bisher noch für keinen auslän- dischen Verein/Verband eine Spielberechtigung besessen (gleichgestellter Ausländer = gA) oder am 1. Januar der Spielzeit der weiterführenden Veranstaltung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet und ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben (gleichgestellter Ausländer = gA).
Startberechtigung. Startberechtigt ist, wer auf dem betreffenden Flugzeugtyp innerhalb der letzten 90 Tage mindestens 3 Starts und Landungen als verantwortlicher Flugzeugführer durchgeführt hat. Ist die Startberechtigung durch Überschreiten der vorgenannten Frist verloren gegangen, kann sie durch eine Überprüfung eines Fluglehrers wieder erworben werden. Außerdem kann der Vorstand im Einzelfall eine Überprüfung anordnen, wenn ihm dies erforderlich erscheint. Näheres regelt das TM Abschnitt 31 und 34. KONTOAUSGLEICH Die Rechnungsbeträge werden durch Abbuchung eingezogen. Wenn ein Mitglied diesem Abbuchungsverfahren nicht zustimmt, wird ein Verwaltungskostenbeitrag bei jeder Rechnung erhoben. Der Kontoausgleich ist gegeben, wenn alle Rechnungsbeträge einschließlich der letzten monatlichen Rechnung auf dem Konto des ACB eingegangen sind.
