Startberechtigung Musterklauseln

Startberechtigung. 1. Ein Läufer darf innerhalb einer Wettkampfsaison nur für den im Sportpass ausgewiesenen Verein starten. (Die Wettkampfsaison dauert vom 1. Mai bis einschließlich 30. April des darauffolgenden Kalenderjahres).
Startberechtigung. An weiterführenden Veranstaltungen mit Individualwettbewerben gemäß WO A 11.1 dürfen in click-TT erfasste • Spieler deutscher Nationalität oder • gleichgestellte Ausländer (gA) mit Spielberechtigung für einen deutschen Verein für die entsprechende Altersklasse oder mit Spielberechtigung im Ausland teilnehmen. Zusätzlich ist die Startberechtigung für die jeweilige Altersklasse bzw. Turnierklasse und – falls erforderlich – die Qualifikation auf einer vorangegangenen Veranstaltung bzw. Freistellung oder Nominierung durch das dafür zuständige Gremium des DTTB oder seines Mitgliedsverbandes bzw. dessen zuständiger Gliederung sowie ggf. die Zahlung eines Startgeldes nötig. Die Vorschriften zur Startberechtigung, Qualifikation und Nominierung ergeben sich aus dieser WO, der für die Veranstaltung geltenden Durchführungsbestimmung, ihrer Ausschreibung sowie den Regelungen des Veranstalters und des entsendenden Mitgliedsverbandes bzw. dessen zu- ständiger Gliederung. Bei allen weiterführenden Veranstaltungen mit Individualwettbewerben sind • Spieler unabhängig von der Nationalität nicht startberechtigt, die von einem ausländischen Ver- band innerhalb der laufenden Spielzeit sowie der letzten drei abgelaufenen Spielzeiten für Ver- anstaltungen internationaler TT-Verbände/Orghanisationen (z.B. ETTU, ITTF, WTT) gemeldet worden sind und daran teilgenommen haben. Dies gilt nicht für Spieler, die am 1. Januar der Spielzeit der weiterführenden Veranstaltung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet und ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben. • Ausländer nicht startberechtigt. Dies gilt nicht für Ausländer, die bisher noch für keinen auslän- dischen Verein/Verband eine Spielberechtigung besessen (gleichgestellter Ausländer = gA) oder am 1. Januar der Spielzeit der weiterführenden Veranstaltung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet und ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben (gleichgestellter Ausländer = gA).
Startberechtigung. Startberechtigt sind alle, die das in der jeweiligen Bewerbs-Ausschreibung vorgeschriebene Lebensalter erreicht haben, keinem Startverbot unterliegen und sich unter den geltenden Bestimmungen über die bereitgestellte Online-Anmeldeplattform ordnungsgemäß angemeldet haben. Die angemeldete Xxxxxx muss persönlich starten und in der Lage sein, die Strecke aus eigener Kraft zu bewältigen. Er oder sie bestätigt mit der Anmeldung die gesundheitlichen Voraussetzungen zur Teilnahme zu erfüllen, um die Strecke in der jeweils kommunizierten maximalen Zeit zurückzulegen und im Zweifelsfall ärztlichen Rat eingeholt zu haben.
Startberechtigung. Startberechtigt ist, wer auf dem betreffenden Flugzeugtyp innerhalb der letzten 90 Tage mindestens 3 Starts und Landungen als verantwortlicher Flugzeugführer durchgeführt hat. Ist die Startberechtigung durch Überschreiten der vorgenannten Frist verloren gegangen, kann sie durch eine Überprüfung eines Fluglehrers wieder erworben werden. Außerdem kann der Vorstand im Einzelfall eine Überprüfung anordnen, wenn ihm dies erforderlich erscheint. Näheres regelt das TM Abschnitt 31 und 34. KONTOAUSGLEICH Die Rechnungsbeträge werden durch Abbuchung eingezogen. Wenn ein Mitglied diesem Abbuchungsverfahren nicht zustimmt, wird ein Verwaltungskostenbeitrag bei jeder Rechnung erhoben. Der Kontoausgleich ist gegeben, wenn alle Rechnungsbeträge einschließlich der letzten monatlichen Rechnung auf dem Konto des ACB eingegangen sind.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.