Startberechtigung Musterklauseln

Startberechtigung. 1. Ein Läufer darf innerhalb einer Wettkampfsaison nur für den im Sportpass ausgewiesenen Verein starten. (Die Wettkampfsaison dauert vom 1. Mai bis einschließlich 30. April des darauffolgenden Kalenderjahres). 2. Läufer, die einem Verein angehören, welcher kein regelmäßiges Training in einer einzelnen Disziplin (Eiskunstlaufen, Eistanzen oder Synchroneiskunstlaufen) anbietet, können in den nicht zum Training angebotenen Disziplinen individuell für einen anderen Verein starten, wobei die Zugehörigkeit zu diesem/diesen Verein(en) auf das jeweilige Startrecht gemäß Ziff. 1 beschränkt ist. In diesem Fall ist die jeweilige Startberechtigung im Sportpass einzutragen mit Beschränkung und Gültigkeit auf die Disziplin (Eiskunstlaufen, Eistanzen oder Synchroneiskunstlaufen). 3. Eine Startberechtigung im Eistanzen und Synchroneiskunstlaufen für einen anderen als für den ursprünglichen Verein ist auch dann möglich, wenn sich die jeweils so betroffenen Vereine entsprechend einigen. Ziff. 1 gilt auch hierfür gleichermaßen. 4. Eine Gastmitgliedschaft in mehreren Vereinen ist möglich. 5. Geht der Verein eines Läufers in Insolvenz oder löst sich auf, so kann der betroffene Läufer vorübergehend für den zuständigen LEV starten.
Startberechtigung. Startberechtigt ist, wer auf dem betreffenden Flugzeugtyp innerhalb der letzten 90 Tage mindestens 3 Starts und Landungen als verantwortlicher Flugzeugführer durchgeführt hat. Ist die Startberechtigung durch Überschreiten der vorgenannten Frist verloren gegangen, kann sie durch eine Überprüfung eines Fluglehrers wieder erworben werden. Außerdem kann der Vorstand im Einzelfall eine Überprüfung anordnen, wenn ihm dies erforderlich erscheint. Näheres regelt das TM Abschnitt 31 und 34. KONTOAUSGLEICH Die Rechnungsbeträge werden durch Abbuchung eingezogen. Wenn ein Mitglied diesem Abbuchungsverfahren nicht zustimmt, wird ein Verwaltungskostenbeitrag bei jeder Rechnung erhoben. Der Kontoausgleich ist gegeben, wenn alle Rechnungsbeträge einschließlich der letzten monatlichen Rechnung auf dem Konto des ACB eingegangen sind.
Startberechtigung. Startberechtigt sind alle, die das in der jeweiligen Bewerbs-Ausschreibung vorgeschriebene Lebensalter erreicht haben, keinem Startverbot unterliegen und sich unter den geltenden Bestimmungen über die bereitgestellte Online-Anmeldeplattform ordnungsgemäß angemeldet haben. Die angemeldete Xxxxxx muss persönlich starten und in der Lage sein, die Strecke aus eigener Kraft zu bewältigen. Er oder sie bestätigt mit der Anmeldung die gesundheitlichen Voraussetzungen zur Teilnahme zu erfüllen, um die Strecke in der jeweils kommunizierten maximalen Zeit zurückzulegen und im Zweifelsfall ärztlichen Rat eingeholt zu haben.
Startberechtigung. An weiterführenden Veranstaltungen mit Individualwettbewerben gemäß WO A 11.1 dürfen in click-TT erfasste • Spieler deutscher Nationalität oder • gleichgestellte Ausländer (gA) mit Spielberechtigung für einen deutschen Verein für die entsprechende Altersklasse oder mit Spielberechtigung im Ausland teilnehmen. Zusätzlich ist die Startberechtigung für die jeweilige Altersklasse bzw. Turnierklasse und – falls erforderlich – die Qualifikation auf einer vorangegangenen Veranstaltung bzw. Freistellung oder Nominierung durch das dafür zuständige Gremium des DTTB oder seines Mitgliedsverbandes bzw. dessen zuständiger Gliederung sowie ggf. die Zahlung eines Startgeldes nötig. Die Vorschriften zur Startberechtigung, Qualifikation und Nominierung ergeben sich aus dieser WO, der für die Veranstaltung geltenden Durchführungsbestimmung, ihrer Ausschreibung sowie den Regelungen des Veranstalters und des entsendenden Mitgliedsverbandes bzw. dessen zu- ständiger Gliederung. Bei allen weiterführenden Veranstaltungen mit Individualwettbewerben sind • Spieler unabhängig von der Nationalität nicht startberechtigt, die von einem ausländischen Ver- band innerhalb der laufenden Spielzeit sowie der letzten drei abgelaufenen Spielzeiten für Ver- anstaltungen internationaler TT-Verbände/Orghanisationen (z.B. ETTU, ITTF, WTT) gemeldet worden sind und daran teilgenommen haben. Dies gilt nicht für Spieler, die am 1. Januar der Spielzeit der weiterführenden Veranstaltung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet und ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben. • Ausländer nicht startberechtigt. Dies gilt nicht für Ausländer, die bisher noch für keinen auslän- dischen Verein/Verband eine Spielberechtigung besessen (gleichgestellter Ausländer = gA) oder am 1. Januar der Spielzeit der weiterführenden Veranstaltung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet und ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben (gleichgestellter Ausländer = gA).

Related to Startberechtigung

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Bezugsberechtigung Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere Person benennen, die die Leistung erhalten soll (Bezugsberechtig- ter). Wenn Sie ein Bezugsrecht widerruflich bestimmen, erwirbt der Bezugsberechtigte das Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls. Deshalb können Sie Ihre Bestim- mung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls jederzeit widerrufen. Wenn wir Renten zahlen, tritt mit jeder Fälligkeit einer Rente ein eigener Versicherungsfall ein. Nach dem Tod der versi- cherten Person kann das Bezugsrecht für die Todesfall-Leistung nicht mehr widerrufen werden. Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich das Recht auf die Leistung erhält. Sobald uns Ihre Erklärung zugegangen ist, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten geän- dert werden.

  • Verfügungsberechtigung Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der Kontoinhaber berechtigt. Zu seiner Vertretung sind nur jene Personen befugt, deren Vertretungsberechtigung sich aus dem Gesetz ergibt oder denen ausdrücklich und schriftlich eine Vollmacht zur Verfügung über dieses Konto erteilt wurde; sie haben ihre Identität und Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Bei Vorsorgevollmachten, deren Wirksamkeit (insbesondere der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurde, genügt eine Vollmacht, die allgemein die Verfügung über die Konten des Vollmachtgebers umfasst.

  • Einzugsermächtigung Der Netznutzer bevollmächtigt den Netzbetreiber mit Unterzeichnung dieses Vertrages, Ent- gelte nach diesem Vertrag, die der Netznutzer auf Grund dieses Vertrages dem Netzbetreiber schuldet, von nachfolgendem Konto abzubuchen:

  • Benachrichtigung (a) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, den Datenexporteur und, soweit möglich, die betroffene Person (gegebenenfalls mit Unterstützung des Datenexporteurs) unverzüglich zu benachrichtigen, i) wenn er von einer Behörde, einschließlich Justizbehörden, ein nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes rechtlich bindendes Ersuchen um Offenlegung personenbezogener Daten erhält, die gemäß diesen Klauseln übermittelt werden (diese Benachrichtigung muss Informationen über die angeforderten personenbezogenen Daten, die ersuchende Behörde, die Rechtsgrundlage des Ersuchens und die mitgeteilte Antwort enthalten), oder ii) wenn er Kenntnis davon erlangt, dass eine Behörde nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes direkten Zugang zu personenbezogenen Daten hat, die gemäß diesen Klauseln übermittelt wurden; diese Benachrichtigung muss alle dem Datenimporteur verfügbaren Informationen enthalten. (b) Ist es dem Datenimporteur gemäß den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes untersagt, den Datenexporteur und/oder die betroffene Person zu benachrichtigen, so erklärt sich der Datenimporteur einverstanden, sich nach besten Kräften um eine Aufhebung des Verbots zu bemühen, damit möglichst viele Informationen so schnell wie möglich mitgeteilt werden können. Der Datenimporteur verpflichtet sich, seine Anstrengungen zu dokumentieren, um diese auf Verlangen des Datenexporteurs nachweisen zu können. (c) Soweit dies nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes zulässig ist, erklärt sich der Datenimporteur bereit, dem Datenexporteur während der Vertragslaufzeit in regelmäßigen Abständen möglichst viele sachdienliche Informationen über die eingegangenen Ersuchen zur Verfügung zu stellen (insbesondere Anzahl der Ersuchen, Art der angeforderten Daten, ersuchende Behörde(n), ob Ersuchen angefochten wurden und das Ergebnis solcher Anfechtungen usw.). (d) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, die Informationen gemäß den Buchstaben a bis c während der Vertragslaufzeit aufzubewahren und der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. (e) Die Buchstaben a bis c gelten unbeschadet der Pflicht des Datenimporteurs gemäß Klausel 14 Buchstabe e und Klausel 16, den Datenexporteur unverzüglich zu informieren, wenn er diese Klauseln nicht einhalten kann.

  • Mängelbeseitigung (1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB handelt –, die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats festgestellt wird. (2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. (3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. X. Xxxxxxxxxxxxx, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

  • Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

  • Auftragsbestätigung Über die Annahme des Angebotes entschei- det die Messe Berlin durch eine schriftliche Auftragsbestätigung (Zulassung des Aus- stellers und der angemeldeten Ausstellungs- güter).

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Teilzeitbeschäftigung 1Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie