Stock Connect Musterklauseln

Stock Connect bezeichnet jeweils die Kooperation der Börsenplätze in Shanghai und Hongkong (Shanghai-Hong Kong Stock Connect) und der Börsenplätze in Shenzhen und Hongkong (Shenzhen-Hong Kong Stock Connect), zusammen die „Stock Connects“.
Stock Connect bezeichnet das Programm, das anstrebt, einen gegenseitigen Aktienmarktzugang zwischen der VR China und Hongkong zu schaffen, und Folgendes umfasst: (i) Shanghai-Hong Kong Stock Connect, ein Programm für Wertpapierhandels- und Clearing-Verbindungen, das von der Stock Exchange of Hong Kong Limited („SEHK“), der Shanghai Stock Exchange („SSE“), China Securities Depositary and Clearing Corporation Limited („ChinaClear“) und der Hong Kong Securities Clearing Company Limited („HKSCC“) entwickelt wurde; und (ii) Shenzhen-Hong Kong Stock Connect, ein Programm für Wertpapierhandels- und Clearing-Verbindungen, das von der SEHK, der Shenzhen Stock Exchange („SZSE“), ChinaClear und der HKSCC entwickelt wurde.
Stock Connect. Bestimmte Teilfonds können über Stock Connect, ein Programm für Wertpapierhandel und Clearing, das den gegenseitigen Börsenzugang zwischen der VR China und Hongkong ermöglichen soll, in bestimmte zugelassene China A-Aktien investieren und direkten Zugang zu ihnen erhalten. Im Rahmen des Stock Connect-Programms können ausländische Investoren (einschliesslich der Teilfonds) vorbehaltlich der jeweils erlassenen bzw. geänderten Regeln und Vorschriften über den Northbound Trading Link den Handel mit an der Shanghai Stock Exchange („SSE“) oder der Shenzhen Stock Exchange („SZSE“) notierten China A-Aktien aufnehmen. Investitionen über Stock Connect unterliegen Risiken wie Quotenbeschränkungen, Aussetzungsrisiken, operativen Risiken, Verkaufsbeschränkungen durch Front-End-Überwachung, Rückruf von zugelassenen Aktien, Clearing- und Abwicklungsrisiken, Vereinbarungen mit Beauftragten für den Besitz von China A-Aktien sowie regulatorischen Risiken. Die Stock Exchange of Hong Kong Limited („SEHK“), die SSE und die SZSE behalten sich das Recht vor, den Handel über Stock Connect auszusetzen, wenn dies notwendig ist, um einen geordneten und fairen Markt zu gewährleisten und Risiken umsichtig zu steuern, die den Zugang der betreffenden Teilfonds zum chinesischen Markt beeinträchtigen könnten. Im Falle einer Aussetzung des Handels über das Programm wird die Fähigkeit des entsprechenden Teilfonds beeinträchtigt, in China A-Aktien zu investieren oder über das Programm Zugang zum chinesischen Markt zu erhalten. Die Vorschriften der VR China verlangen, dass vor dem Verkauf einer Aktie ausreichend Aktien auf dem Konto vorhanden sind (Front-End- Monitoring). Andernfalls wird die SSE bzw. die SZSE den betreffenden Verkaufsauftrag ablehnen. Die SEHK wird die Verkaufsaufträge ihrer Teilnehmer (d. h. der Börsenmakler) vor dem Handel überprüfen, um sicherzustellen, dass nicht mehr Aktien als vorhanden verkauft werden. Ausserdem ist das Stock Connect-Programm nur an Tagen aktiv, an denen die beteiligten Börsen in China und Hongkong sowie die Banken beider Märkte an den entsprechenden Abwicklungstagen geöffnet sind. So ist es möglich, dass der beteiligte Markt in China einen normalen Handelstag hat, aber Investoren aus Hongkong (wie die Teilfonds) keinen Handel mit China A-Aktien durchführen können. Die entsprechenden Teilfonds können folglich während der Zeit, in der im Stock Connect-Programm nicht gehandelt wird, einem Risiko von Kursschwankungen von China A-Aktien ausgesetzt sein. D...

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  • Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband 41 Prüfung (1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen Organisationen, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung ist der Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung nur zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. (2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. (3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführen. (4) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten. (5) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluß unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen. (6) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen. (7) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.

  • Anhänge Die folgenden Anhänge sind Bestandteil dieser Anlage 3:

  • Aufhebung der Sperre Die Bank wird eine Sperre aufheben oder die betroffenen Authentifizierungselemente austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.

  • Rücktritt des Hotels 5.1 Sofern vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Hotel in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Xxxxxxx vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotels mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. 5.2 Wird eine gemäß Ziffer 3.6 und/oder Ziffer 3.7 vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 5.3 Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls - Höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen; - Zimmer oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein; - das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist; - der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist; - ein Verstoß gegen oben genannte Ziffer 1.2 vorliegt. 5.4 Der berechtigte Rücktritt des Hotels begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Risiko Die Eintrittswahrscheinlichkeit des Schadenfalles.

  • Schäden im Ausland Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese auf das Objekt oder Grundstück im Inland zurückzuführen sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungs- nehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Ver- sicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

  • Technische Unterstützung Technische Unterstützung für den Cloud-Service wird per E-Mail, in Online-Foren und über ein Onlinesystem für die Problemmeldung bereitgestellt. Der von IBM unter xxxxx://xxx- 00.xxx.xxx/xxxxxxxx/xxxxxxx/xxxx_xxxxxxx_xxxxx.xxxx zur Verfügung gestellte „Software as a Service Support Guide“ enthält Kontaktinformationen für die technische Unterstützung sowie weitere Informationen und Prozesse. Die technische Unterstützung wird mit dem Cloud-Service angeboten und ist nicht als separates Angebot erhältlich.

  • Länder- oder Transferrisiko Vom Länderrisiko spricht man, wenn ein ausländischer Schuldner trotz Zahlungsfähigkeit aufgrund fehlender Transferfähigkeit oder -bereitschaft seines Sitzlandes Leistungen nicht fristgerecht oder überhaupt nicht erbringen kann. So können z.B. Zahlungen, auf die der Fonds Anspruch hat, ausbleiben oder in einer Währung erfolgen, die aufgrund von Devisenbeschränkungen nicht mehr konvertierbar ist.

  • Ausland Versichert sind im Umfang von A1-6.4 die im Geltungs- bereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. Versichert sind insoweit auch die den Versicherungs- nehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitglied- staaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.