Technische Hilfe Musterklauseln

Technische Hilfe. Beziehungen zu anderen Vertragsbestimmungen
Technische Hilfe. (1) Die Versammlung bildet einen Ausschuß für technische Hilfe (in diesem Artikel als “der Ausschuß” bezeichnet). (2)a) Die Mitglieder des Ausschusses sind aus dem Kreis der Vertragsstaaten auszuwählen; eine angemessene Vertretung der Entwicklungsländer ist sicherzustellen.
Technische Hilfe. (1) Die Versammlung bildet einen Ausschuss für technische Hilfe (in diesem Arti- kel als «der Ausschuss» bezeichnet). a) Die Mitglieder des Ausschusses sind aus dem Kreis der Vertragsstaaten auszuwählen; eine angemessene Vertretung der Entwicklungsländer ist si- cherzustellen. b) Der Generaldirektor lädt auf eigene Initiative oder auf Antrag des Ausschus- ses zur Teilnahme an den Arbeiten des Ausschusses Vertreter zwischenstaat- licher Organisationen ein, die sich mit technischer Hilfe für Entwicklungs- länder befassen. a) Der Ausschuss hat die Aufgabe, die technische Hilfe für die Entwicklungs- länder unter den Vertragsstaaten bei der Entwicklung ihrer Patentsysteme auf nationaler oder regionaler Ebene in die Wege zu leiten und zu über- wachen. b) Die technische Hilfe umfasst unter anderem die Ausbildung von Fachleuten, die Entsendung von Sachverständigen und die Lieferung von Lehr- und Ar- beitsmitteln. (4) Im Hinblick auf die Finanzierung von Vorhaben, die sich aus diesem Artikel ergeben, wird sich das Internationale Büro bemühen, einerseits mit internationalen Finanzierungsorganisationen und zwischenstaatlichen Organisationen, insbesondere den Vereinten Nationen, ihren Unterorganen und Sonderorganisationen, soweit sie mit technischer Hilfe befasst sind, und andererseits mit den Regierungen der Emp- fängerstaaten der technischen Hilfe Vereinbarungen abzuschliessen. (5) Die Einzelheiten der Anwendung dieses Artikels werden durch Beschlüsse der Versammlung oder – im Rahmen der von der Versammlung gezogenen Grenzen – durch Beschlüsse von Arbeitsgruppen geregelt, die die Versammlung zu diesem Zweck einsetzen kann.
Technische Hilfe. 1. Zur schnellstmöglichen Fehlerdiagnose und Reparatur des Gerätes verwendet der Mieter im ersten Schritt, die von Xerox veröffentlichten Informationen zur selbständigen Problembehebung, einschließlich mit dem Gerät mitgeschickter Materialien, Gerätediagnostik und auf Xerox- Websites zugängliche Informationen. Wenn diese Maßnahmen nicht zur Lösung führen, nimmt der Mieter die telefonische Unterstützung von Xerox in Anspruch. 2. Bietet das Gerät Funktionen, die eine Ferndiagnose und –behebung der Geräteprobleme durch Xerox ermöglichen, kann Xerox in bestimmten Fällen sicheren Internet-Zugang zum Mietgerät verlangen, um den Prozess der Fehlerbehebung zu unterstützen. Xerox verpflichtet sich, den Prozess der Fehlerbehebung nur mit Zustimmung und in Zusammenarbeit mit dem Mieter durchzuführen 3. Um sicherzustellen, dass das Gerät so schnell und effizient wie möglich repariert wird, ist der Mieter verpflichtet, aktiv zu kooperieren und Xerox beim Versuch der Reparatur und Fehlerbehebung im zumutbaren Rahmen zu unterstützen und Verbrauchsmaterialien wie auch ihm von Xerox zugeschickte Kundentauschteile „CRU –customer replacable units“ austauschen. 4. Wenn Servicedienstleistungen per Fernzugriff erfolglos bleiben, erfolgt der Kundenservice an der Gerätehardware zur Problembehebung vor Ort. Kooperiert der Mieter jedoch nicht bei der Erbringung der Servicedienstleistungen per Fernzugriff mit Xerox und hätte die Problemlösung per Fernzugriff erfolgen können, behält sich Xerox das Recht vor, die Kosten für einen Vor-Ort-Kundenservice, den der Mieter zur Behebung des Problems anfordert, in Rechnung zu stellen. 5. Die Telefonnummer für die telefonische Unterstützung von Xerox ist unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇.▇▇ > Kontakt->Technischer Support ersichtlich
Technische Hilfe. 1. Zur schnellstmöglichen Fehlerdiagnose und Reparatur des Produktes verwendet der Kunde im ersten Schritt, die von XA veröffentlichten Informationen zur selbständigen Problembehebung, einschließlich mit dem Produkt mitgeschickter Materialien, Gerätediagnostik und auf Xerox-Websites zugängliche Informationen. Wenn diese Maßnahmen nicht zur Lösung führen, nimmt der Kunde die telefonische Unterstützung von XA in Anspruch. 2. Bietet das Produkt Funktionen, die eine Ferndiagnose und –behebung der Geräteprobleme durch XA ermöglichen, kann XA in bestimmten Fällen sicheren Internet-Zugang zum Produkt verlangen, um den Prozess der Fehlerbehebung zu unterstützen. XA verpflichtet sich, den Prozess der Fehlerbehebung nur mit Zustimmung und in Zusammenarbeit mit dem Kunden durchzuführen 3. Um sicherzustellen, dass das Produkt so schnell und effizient wie möglich repariert wird, ist der Kunde verpflichtet, aktiv zu kooperieren und XA beim Versuch der Reparatur und Fehlerbehebung im zumutbaren Rahmen zu unterstützen und Verbrauchsmaterialien wie auch ihm von XA zugeschickte Kundentauschteile „CRU –customer replacable units“ austauschen. 4. Wenn Servicedienstleistungen per Fernzugriff erfolglos bleiben, erfolgt der Kundenservice an der Gerätehardware zur Problembehebung vor Ort. Kooperiert der Kunde jedoch nicht bei der Erbringung der Servicedienstleistungen per Fernzugriff mit XA und hätte die Problemlösung per Fernzugriff erfolgen können, behält sich XA das Recht vor, die Kosten für einen Vor-Ort-Kundenservice, den der Kunde zur Behebung des Problems anfordert, in Rechnung zu stellen. 5. Die Telefonnummer für die telefonische Unterstützung von Xerox ist unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇.▇▇ > Kontakt->Technischer Support ersichtlich
Technische Hilfe. (1) Die EU-Vertragspartei bemüht sich, den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei technische Hilfe zu leisten, um sie bei der Entwicklung ihrer Kulturwirtschaft, der Entwick- lung und Umsetzung von Kulturpolitik und der Förderung der Produktion und des Austau- sches von kulturellen Gütern und Dienstleistungen zu unterstützen. (2) Die Vertragsparteien kommen überein, durch erleichterten Austausch im Rahmen unter- stützender Maßnahmen, unter anderem in Bereichen wie Ausbildung, Austausch von Informationen, Fachwissen und Erfahrungen sowie Beratung bei der Erarbeitung von politischen Maßnahmen und Rechtsvorschriften, und auch bei Anwendung und Weitergabe von Technologien und Fachwissen zusammenzuarbeiten. Technische Hilfe kann auch die Zusammenarbeit von privaten Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen sowie öffentlich- privaten Partnerschaften erleichtern.
Technische Hilfe. Die Zollbehörden können einander technische Hilfe leisten und Personal und Fachwissen über Maßnahmen zur Verbesserung der Zolltechniken und -verfahren und über EDV-Systeme austauschen, um diese Ziele nach diesem Abkommen zu verwirklichen.
Technische Hilfe. Wissenschaftliche und technische Hilfe an Entwicklungsstaaten
Technische Hilfe. Zur Durchführung dieses Übereinkommens arbeiten die Vertragsparteien bei der Förderung technischer Hilfe zur Entwicklung der erforderlichen Infrastruktur und Kapazitäten für das Chemikalien-Management zusammen, wobei insbesondere den Bedürfnissen der Entwick- lungsländer und der Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen Rechnung getragen wird. Vertragsparteien mit fortschrittlicheren Programmen zur Kontrolle von Che- mikalien sollen anderen Vertragsparteien technische Hilfe, einschließlich Ausbildung, bei der Entwicklung ihrer Infrastruktur und ihrer Kapazitäten für das Management von Chemikalien während deren gesamter Lebensdauer gewähren.
Technische Hilfe. 1 Die Vertragsparteien erkennen an, dass die rechtzeitige und angemessene Bereitstel- lung technischer Hilfe als Reaktion auf Ersuchen von Vertragsparteien, die Entwick- lungsländer sind, und von Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirt- schaftssystemen für die erfolgreiche Durchführung dieses Übereinkommens von wesentlicher Bedeutung ist. 2 Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um für Vertragsparteien, die Entwick- lungsländer sind, und Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssys- temen rechtzeitige und geeignete technische Hilfe zu leisten und sie unter Berücksich- tigung ihrer besonderen Bedürfnisse dabei zu unterstützen, ihre Fähigkeit zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu entwickeln und zu stärken. 3 In dieser Hinsicht umfasst die von Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, sowie von anderen Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu leistende technische Hilfe, soweit angemessen und einvernehmlich vereinbart, technische Hilfe beim Kapazitätsaufbau zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Übereinkom- men. Weitere Leitlinien hierzu werden von der Konferenz der Vertragsparteien zur Verfügung gestellt. 4 Die Vertragsparteien legen in Bezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens gegebenenfalls Regelungen zum Zweck der Bereitstellung technischer Hilfe und der Förderung des Technologietransfers an Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, und an Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen fest. Diese Regelungen umfassen regionale und subregionale Zentren für den Kapazi- tätsaufbau und den Technologietransfer, um Vertragsparteien, die Entwick- lungsländer sind, und Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssys- temen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu unter- stützen. Weitere Leitlinien hierzu werden von der Konferenz der Vertragsparteien zur Verfügung gestellt. 5 Die Vertragsparteien tragen im Zusammenhang mit diesem Artikel bei ihren Mass- nahmen hinsichtlich der technischen Hilfe den speziellen Bedürfnissen und der be- sonderen Lage der am wenigsten entwickelten Länder und der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsländer sind, voll Rechnung.