Technische Hilfe. Beziehungen zu anderen Vertragsbestimmungen
Technische Hilfe. (1) Die Versammlung bildet einen Ausschuß für technische Hilfe (in diesem Artikel als “der Ausschuß” bezeichnet).
(2)a) Die Mitglieder des Ausschusses sind aus dem Kreis der Vertragsstaaten auszuwählen; eine angemessene Vertretung der Entwicklungsländer ist sicherzustellen.
Technische Hilfe. (1) Die Versammlung bildet einen Ausschuss für technische Hilfe (in diesem Artikel als «der Ausschuss» bezeichnet).
a) Die Mitglieder des Ausschusses sind aus dem Kreis der Vertragsstaaten aus- zuwählen; eine angemessene Vertretung der Entwicklungsländer ist sicherzu- stellen.
b) Der Generaldirektor lädt auf eigene Initiative oder auf Antrag des Ausschus- ses zur Teilnahme an den Arbeiten des Ausschusses Vertreter zwischenstaat- licher Organisationen ein, die sich mit technischer Hilfe für Entwicklungslän- der befassen.
a) Der Ausschuss hat die Aufgabe, die technische Hilfe für die Entwicklungs- länder unter den Vertragsstaaten bei der Entwicklung ihrer Patentsysteme auf nationaler oder regionaler Ebene in die Wege zu leiten und zu überwachen.
b) Die technische Hilfe umfasst unter anderem die Ausbildung von Fachleuten, die Entsendung von Sachverständigen und die Lieferung von Lehr- und Ar- beitsmitteln.
(4) Im Hinblick auf die Finanzierung von Vorhaben, die sich aus diesem Artikel er- geben, wird sich das Internationale Büro bemühen, einerseits mit internationalen Fi- nanzierungsorganisationen und zwischenstaatlichen Organisationen, insbesondere den Vereinten Nationen, ihren Unterorganen und Sonderorganisationen, soweit sie mit technischer Hilfe befasst sind, und andererseits mit den Regierungen der Empfän- gerstaaten der technischen Hilfe Vereinbarungen abzuschliessen.
(5) Die Einzelheiten der Anwendung dieses Artikels werden durch Beschlüsse der Versammlung oder – im Rahmen der von der Versammlung gezogenen Grenzen – durch Beschlüsse von Arbeitsgruppen geregelt, die die Versammlung zu diesem Zweck einsetzen kann.
Technische Hilfe. 1. Zur schnellstmöglichen Fehlerdiagnose und Reparatur des Gerätes verwendet der Mieter im ersten Schritt, die von Xerox veröffentlichten Informationen zur selbständigen Problembehebung, einschließlich mit dem Gerät mitgeschickter Materialien, Gerätediagnostik und auf Xerox- Websites zugängliche Informationen. Wenn diese Maßnahmen nicht zur Lösung führen, nimmt der Mieter die telefonische Unterstützung von Xerox in Anspruch.
2. Bietet das Gerät Funktionen, die eine Ferndiagnose und –behebung der Geräteprobleme durch Xerox ermöglichen, kann Xerox in bestimmten Fällen sicheren Internet-Zugang zum Mietgerät verlangen, um den Prozess der Fehlerbehebung zu unterstützen. Xerox verpflichtet sich, den Prozess der Fehlerbehebung nur mit Zustimmung und in Zusammenarbeit mit dem Mieter durchzuführen
3. Um sicherzustellen, dass das Gerät so schnell und effizient wie möglich repariert wird, ist der Mieter verpflichtet, aktiv zu kooperieren und Xerox beim Versuch der Reparatur und Fehlerbehebung im zumutbaren Rahmen zu unterstützen und Verbrauchsmaterialien wie auch ihm von Xerox zugeschickte Kundentauschteile „CRU –customer replacable units“ austauschen.
4. Wenn Servicedienstleistungen per Fernzugriff erfolglos bleiben, erfolgt der Kundenservice an der Gerätehardware zur Problembehebung vor Ort. Kooperiert der Mieter jedoch nicht bei der Erbringung der Servicedienstleistungen per Fernzugriff mit Xerox und hätte die Problemlösung per Fernzugriff erfolgen können, behält sich Xerox das Recht vor, die Kosten für einen Vor-Ort-Kundenservice, den der Mieter zur Behebung des Problems anfordert, in Rechnung zu stellen.
5. Die Telefonnummer für die telefonische Unterstützung von Xerox ist unter xxx.xxxxx.xx > Kontakt->Technischer Support ersichtlich
Technische Hilfe. 1. Zur schnellstmöglichen Fehlerdiagnose und Reparatur des Produktes verwendet der Kunde im ersten Schritt, die von XA veröffentlichten Informationen zur selbständigen Problembehebung, einschließlich mit dem Produkt mitgeschickter Materialien, Gerätediagnostik und auf Xerox-Websites zugängliche Informationen. Wenn diese Maßnahmen nicht zur Lösung führen, nimmt der Kunde die telefonische Unterstützung von XA in Anspruch.
2. Bietet das Produkt Funktionen, die eine Ferndiagnose und –behebung der Geräteprobleme durch XA ermöglichen, kann XA in bestimmten Fällen sicheren Internet-Zugang zum Produkt verlangen, um den Prozess der Fehlerbehebung zu unterstützen. XA verpflichtet sich, den Prozess der Fehlerbehebung nur mit Zustimmung und in Zusammenarbeit mit dem Kunden durchzuführen
3. Um sicherzustellen, dass das Produkt so schnell und effizient wie möglich repariert wird, ist der Kunde verpflichtet, aktiv zu kooperieren und XA beim Versuch der Reparatur und Fehlerbehebung im zumutbaren Rahmen zu unterstützen und Verbrauchsmaterialien wie auch ihm von XA zugeschickte Kundentauschteile „CRU –customer replacable units“ austauschen.
4. Wenn Servicedienstleistungen per Fernzugriff erfolglos bleiben, erfolgt der Kundenservice an der Gerätehardware zur Problembehebung vor Ort. Kooperiert der Kunde jedoch nicht bei der Erbringung der Servicedienstleistungen per Fernzugriff mit XA und hätte die Problemlösung per Fernzugriff erfolgen können, behält sich XA das Recht vor, die Kosten für einen Vor-Ort-Kundenservice, den der Kunde zur Behebung des Problems anfordert, in Rechnung zu stellen.
5. Die Telefonnummer für die telefonische Unterstützung von Xerox ist unter xxx.xxxxx.xx > Kontakt->Technischer Support ersichtlich
Technische Hilfe. Die Zollbehörden können einander technische Hilfe leisten und Personal und Fachwissen über Maßnahmen zur Verbesserung der Zolltechniken und -verfahren und über EDV-Systeme austauschen, um diese Ziele nach diesem Abkommen zu verwirklichen.
Technische Hilfe. Wissenschaftliche und technische Hilfe an Entwicklungsstaaten
Technische Hilfe. Das Internationale Datenzentrum leistet einzelnen Vertragsstaaten auf deren Ersuchen wie folgt technische Hilfe:
Technische Hilfe. Im Falle von technischen Schwierigkeiten bei der Nutzung des Dienstes kann sich der Nutzer per E-Mail an das Unternehmen wenden : xxxxxxx@xxxxxxxx.xxx.
Technische Hilfe. Die beiden Vertragsparteien kommen überein, dieses Abkommen auf der Grundlage der Prinzipien der gemeinsamen Verantwortung, der Solidarität und einer gleichberechtigten Partnerschaft im Hinblick auf die Steuerung der Migrations- ströme zwischen der Türkei und der Union durchzuführen. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich die Union, gemäß der beigefügten gemeinsamen Erklärung zur technischen Hilfe Finanzmittel zur Unterstützung der Türkei bei der Durchführung dieses Abkommens zur Verfügung zu stellen. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei dem Aufbau von Institutionen und Kapazitäten. Diese Unterstützung wird im Rah- men der derzeitigen und künftigen Prioritäten gewährt, die von der Union und der Türkei gemeinsam vereinbart werden.