Technische Hilfe Musterklauseln

Technische Hilfe. Artikel 52 Beziehungen zu anderen Vertragsbestimmungen
Technische Hilfe. (1) Die Versammlung bildet einen Ausschuß für technische Hilfe (in diesem Artikel als “der Ausschuß” bezeichnet).
Technische Hilfe. (1) Die Versammlung bildet einen Ausschuss für technische Hilfe (in diesem Arti- kel als «der Ausschuss» bezeichnet).
Technische Hilfe. 1. Zur schnellstmöglichen Fehlerdiagnose und Reparatur des Gerätes verwendet der Mieter im ersten Schritt, die von Xerox veröffentlichten In- formationen zur selbständigen Problembehebung, einschließlich mit dem Gerät mitgeschickter Materialien, Gerätediagnostik und auf Xer- ox-Websites zugängliche Informationen. Wenn diese Maßnahmen nicht zur Lösung führen, nimmt der Mieter die telefonische Unterstüt- zung von Xerox in Anspruch.
Technische Hilfe. Die beiden Vertragsparteien kommen überein, dieses Abkommen auf der Grundlage der Prinzipien der gemeinsamen Verantwortung, der Solidarität und einer gleichberechtigten Partnerschaft im Hinblick auf die Steuerung der Migrations- ströme zwischen der Türkei und der Union durchzuführen. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich die Union, gemäß der beigefügten gemeinsamen Erklärung zur technischen Hilfe Finanzmittel zur Unterstützung der Türkei bei der Durchführung dieses Abkommens zur Verfügung zu stellen. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei dem Aufbau von Institutionen und Kapazitäten. Diese Unterstützung wird im Rah- men der derzeitigen und künftigen Prioritäten gewährt, die von der Union und der Türkei gemeinsam vereinbart werden.
Technische Hilfe. Im Falle von technischen Schwierigkeiten bei der Nutzung des Dienstes kann sich der Nutzer per E-Mail an das Unternehmen wenden : xxxxxxx@xxxxxxxx.xxx.
Technische Hilfe. (22) Das Internationale Datenzentrum leistet einzelnen Vertragsstaaten auf deren Ersuchen wie folgt technische Hilfe:
Technische Hilfe. 1 Die Vertragsparteien erkennen an, dass die rechtzeitige und angemessene Bereitstel- lung technischer Hilfe als Reaktion auf Ersuchen von Vertragsparteien, die Entwick- lungsländer sind, und von Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirt- schaftssystemen für die erfolgreiche Durchführung dieses Übereinkommens von wesentlicher Bedeutung ist.
Technische Hilfe. Die Zollbehörden können einander technische Hilfe leisten und Personal und Fachwissen über Maßnahmen zur Verbesserung der Zolltechniken und -verfahren und über EDV-Systeme austauschen, um diese Ziele nach diesem Abkommen zu verwirklichen.
Technische Hilfe. Art. 202 Wissenschaftliche und technische Hilfe an Entwicklungsstaaten