Notifikationen Musterklauseln

Notifikationen. Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates sowie der Europäischen Union und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beige- treten oder zum Beitritt eingeladen worden ist,
Notifikationen. Die Notifikationen nach Artikel 61 werden an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union oder an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Handel Australiens, oder an ihre Nachfolgeorganisationen, gerichtet.
Notifikationen. Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums:
Notifikationen. Die Notifikationen nach Artikel 49 sind an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union bzw. an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Handel der Republik Korea zu richten.
Notifikationen. Die Vertragsstaaten, In dem Wunsch, einen Beitrag für den Fortschritt von Wissenschaft und Technik zu leisten, In dem Wunsch, den Schutz von Erfindungen zu vervollkommnen, In dem Wunsch, den Schutz von Erfindungen, wenn um Schutz in mehreren Ländern nachgesucht wird, zu erleichtern und wirtschaftlicher zu gestalten, In dem Wunsch, der Öffentlichkeit den Zugang zu technischen Informationen, die in Dokumenten enthalten sind, in denen neue Erfindungen beschrieben werden, zu erleichtern und zu beschleunigen, In dem Wunsch, den wirtschaftlichen Fortschritt der Entwicklungsländer zu fördern und zu beschleunigen, durch die Annahme von Maßnahmen, die bestimmt sind, die Wirksamkeit der auf nationaler oder regionaler Ebene für den Schutz von Erfindungen entwickelten Rechtssysteme dadurch zu erhöhen, daß leicht erreichbare Informationen über die Verfügbarkeit technischer Lösungen, die auf ihre besonderen Bedürfnisse zugeschnitten sind, zur Verfügung gestellt werden und daß der Zugang zu der in ständigem Wachstum begriffenen modernen Technik erleichtert wird, In der Überzeugung, daß die internationale Zusammenarbeit die Verwirklichung dieser Ziele in hohem Maße fördern wird, Haben diesen Vertrag geschlossen.
Notifikationen. 1. Die Vertragsparteien notifizieren durch ihre bezeichneten Stellen den anderen Vertragsparteien die Durchsetzungsmassnahmen gegen wettbewerbswidrige Ge- schäftspraktiken bezüglich Waren und Dienstleistungen, wenn anzunehmen ist, dass diese wesentliche Interessen einer anderen Vertragspartei berühren oder dass die wettbewerbswidrigen Geschäftspraktiken einen direkten und substantiellen Einfluss auf das Hoheitsgebiet der betreffenden anderen Vertragspartei haben, oder wenn sie hauptsächlich im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei ausgeübt werden.
Notifikationen. Der Generaldirektor notifiziert den Vertragsstaaten, den zwischenstaatlichen Organi- sationen für gewerbliches Eigentum und denjenigen Staaten, die dem Verband nicht angehören, jedoch Mitglieder des Internationalen (Pariser) Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums sind,
Notifikationen. Der Generalsekretär notifiziert allen in Absatz 1 von Artikel 40 erwähnten Staaten:
Notifikationen. 1. Vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 sowie des Artikels 35 (Wirksamwerden) Absatz 7 sind Notifikationen nach den folgenden Bestimmungen bei der Unter- zeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmi- gungsurkunde abzugeben:
Notifikationen. Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Mitgliedstaaten