Notifikationen Musterklauseln

Notifikationen. Die Notifikationen nach Artikel 61 werden an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union oder an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Handel Australiens, oder an ihre Nachfolgeorganisationen, gerichtet.
Notifikationen. Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates sowie der Europäischen Union und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beige- treten oder zum Beitritt eingeladen worden ist, a) jede Unterzeichnung; b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Bei- trittsurkunde; c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Arti- keln 19, 20 und 21; d) jeden in Anwendung von Artikel 22 angebrachten Vorbehalt und jede Rück- nahme eines solchen Vorbehalts; e) jede nach Artikel 5 Absatz 5 abgegebene Erklärung; f) jede nach Artikel 23 notifizierte Kündigung; g) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen. Geschehen zu Rotterdam am 30. Januar 2017 in englischer und französischer Spra- che, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermit- telt jedem Mitgliedstaat des Europarats, jedem Vertragsstaat des Europäischen Kulturabkommens und jedem zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staat beglaubigte Abschriften. Antragsverfahren‌ Um an den Vergünstigungen dieses Übereinkommens teilzuhaben, müssen die in den Vertragsparteien niedergelassenen Gemeinschaftsproduzenten rechtzeitig vor Beginn des Hauptdrehs oder der Hauptanimation unter Beifügung der nachstehend aufgeführten Unterlagen einen Antrag auf provisorische Anerkennung einer Ge- meinschaftsproduktion als solche stellen. Diese Unterlagen müssen den zuständigen Behörden in ausreichender Anzahl, damit sie den Behörden der anderen Vertrags- parteien übermittelt werden können, spätestens einen Monat vor Drehbeginn zuge- hen. – Eine Darstellung der Rechtesituation; – eine Synopsis des Films; – eine Aufstellung der technischen und künstlerischen Beiträge der beteiligten Staaten; – ein Kostenvoranschlag und ein provisorischer Finanzierungsplan; – ein provisorischer Arbeitsplan; – der zwischen den Gemeinschaftsproduzenten geschlossene Gemeinschafts- produktionsvertrag oder ein vereinfachter Vertrag («Deal Memo»). Dieser Vertrag muss Bestimmungen über die Aufteilung der Einnahmen oder der Absatzgebiete unter den Gemeinschaftsproduzenten enthalten. Die definitive Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion als solche wird erteilt, sobald der Film fertiggestellt ist und nach Überprüfung der folgenden definitiven Produktionselemente durch die nationalen Behörden: – lückenlose Rechtekette; ...
Notifikationen. Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums: i) die Unterzeichnung nach Artikel 62, ii) die Hinterlegungen von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach Artikel 62, iii) den Tag des Inkrafttretens des Vertrags und den Tag, von dem an Kapitel II nach Artikel 63 Absatz 3 anwendbar wird, iv) Erklärungen nach Artikel 64 Absätze 1 bis 5, v) Zurücknahmen von Erklärungen nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe b, vi) Kündigungen, die nach Artikel 66 zugehen, und vii) Erklärungen nach Artikel 31 Absatz 4.
Notifikationen. Die Notifikationen nach Artikel 49 sind an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union bzw. an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Handel der Republik Korea zu richten.
Notifikationen. Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist, a. jede Unterzeichnung; b. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Bei- trittsurkunde; c. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Arti- keln 36 und 37; d. jeden Vorbehalt nach Artikel 40 Ziffer 1; e. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen. Geschehen zu Strassburg am 8. November 1990 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats über- mittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, sowie allen zum Beitritt zu die- sem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften. Geltungsbereich am 1. September 20154 Vertragsstaaten Ratifikation Beitritt (B) Unterzeichnet ohne Ratifikations- vorbehalt (U) Inkrafttreten Albanien* 31. Oktober 2001 1. Februar 2002 Andorra* 28. Juli 1999 1. November 1999 Armenien* 24. November 2003 1. Xxxx 2004 Aserbaidschan* 4. Juli 2003 1. November 2003 Australien* 31. Juli 1997 1. November 0000 Xxxxxxx* 28. Januar 1998 1. Mai 1998 Bosnien und Herzegowina* 30. Xxxx 2004 U 1. Juli 2004 Bulgarien* 2. Juni 1993 1. Oktober 1993 Dänemark* a 19. November 1996 1. Xxxx 1997 Deutschland* 16. September 1998 1. Januar 1999 Estland* 10. Mai 2000 1. September 2000 Finnland* 9. Xxxx 1994 1. Juli 1994 Frankreich* 8. Oktober 1996 1. Februar 1997 Georgien* 13. Mai 2004 1. September 2004 Griechenland* 22. Juni 1999 1. Oktober 1999 Irland* 28. November 1996 1. Xxxx 1997 Island* 21. Oktober 1997 1. Februar 1998 Italien* 20. Januar 1994 1. Mai 1994 Kasachstan* 23. September 2014 B 1. Januar 2015 Kroatien* 11. Oktober 1997 1. Februar 1998 Lettland* 1. Dezember 1998 1. April 1999 Liechtenstein* 9. November 2000 1. Xxxx 2001 Litauen* 20. Juni 1995 0. Xxxxxxx 0000 Xxxxxxxxx* 12. September 2001 1. Januar 2002 Malta* 19. November 1999 1. Xxxx 2000 Mazedonien* 19. Mai 2000 1. September 0000 Xxxxxx* 30. Mai 2002 1. September 2002 Monaco* 10. Mai 2002 B 1. September 2002 Montenegro* 19. Oktober 2006 N 6. Juni 0000 Xxxxxxxxxxx* 10. Mai 1993 1. September 1993 Aruba* 7. April 1999 1. August 1999 Curaçao 7. April 1999 1. August 1999 Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) 7. A...
Notifikationen. 1. Die Vertragsparteien notifizieren durch ihre bezeichneten Stellen den anderen Vertragsparteien die Durchsetzungsmassnahmen gegen wettbewerbswidrige Ge- schäftspraktiken bezüglich Waren und Dienstleistungen, wenn anzunehmen ist, dass diese wesentliche Interessen einer anderen Vertragspartei berühren oder dass die wettbewerbswidrigen Geschäftspraktiken einen direkten und substantiellen Einfluss auf das Hoheitsgebiet der betreffenden anderen Vertragspartei haben, oder wenn sie hauptsächlich im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei ausgeübt werden. 2. Sofern dies den Wettbewerbsgesetzen der Vertragsparteien nicht zuwiderläuft und keine laufende Untersuchung beeinträchtigt, erfolgt die Notifikation im An- fangsstadium des Verfahrens. 3. Die Notifikationen gemäss Absatz 1 sollten genügend ausführlich sein, um eine Bewertung im Lichte der Interessen der anderen Vertragsparteien zu ermöglichen.
Notifikationen. Die Vertragsstaaten, In dem Wunsch, einen Beitrag für den Fortschritt von Wissenschaft und Technik zu leisten, In dem Wunsch, den Schutz von Erfindungen zu vervollkommnen, In dem Wunsch, den Schutz von Erfindungen, wenn um Schutz in mehreren Ländern nachgesucht wird, zu erleichtern und wirtschaftlicher zu gestalten, In dem Wunsch, der Öffentlichkeit den Zugang zu technischen Informationen, die in Dokumenten enthalten sind, in denen neue Erfindungen beschrieben werden, zu erleichtern und zu beschleunigen, In dem Wunsch, den wirtschaftlichen Fortschritt der Entwicklungsländer zu fördern und zu beschleunigen, durch die Annahme von Maßnahmen, die bestimmt sind, die Wirksamkeit der auf nationaler oder regionaler Ebene für den Schutz von Erfindungen entwickelten Rechtssysteme dadurch zu erhöhen, daß leicht erreichbare Informationen über die Verfügbarkeit technischer Lösungen, die auf ihre besonderen Bedürfnisse zugeschnitten sind, zur Verfügung gestellt werden und daß der Zugang zu der in ständigem Wachstum begriffenen modernen Technik erleichtert wird, In der Überzeugung, daß die internationale Zusammenarbeit die Verwirklichung dieser Ziele in hohem Maße fördern wird, Haben diesen Vertrag geschlossen.
Notifikationen. (1) Vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 sowie des Artikels 35 (Wirksamwerden) Absatz 7 sind Notifikationen nach den folgenden Bestimmungen bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde abzugeben: a) Artikel 2 (Auslegung von Ausdrücken) Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, b) Artikel 3 (Transparente Rechtsträger) Absatz 6, c) Artikel 4 (Rechtsträger mit doppelter Ansässigkeit) Absatz 4, d) Artikel 5 (Anwendung von Methoden zur Beseitigung der Doppelbesteuerung) Absatz 10, e) Artikel 6 (Zweck eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens) Absätze 5 und 6, f) Artikel 7 (Verhinderung von Abkommensmissbrauch) Absatz 17, g) Artikel 8 (Transaktionen zur Übertragung von Dividenden) Absatz 4, h) Artikel 9 (Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen oder Rechten an Rechtsträgern, deren Wert hauptsächlich auf unbeweglichem Vermögen beruht) Absätze 7 und 8, i) Artikel 10 (Vorschrift zur Missbrauchsbekämpfung für in Drittstaaten oder -gebieten gelegene Betriebsstätten) Absatz 6, j) Artikel 11 (Anwendung von Steuerabkommen zur Einschränkung des Rechtes einer Vertragspartei dieses Übereinkommens auf Besteuerung der in ihrem Gebiet ansässigen Personen) Absatz 4, k) Artikel 12 (Künstliche Umgehung des Betriebsstättenstatus durch Kommissionärsmodelle und ähnliche Strategien) Absätze 5 und 6, l) Artikel 13 (Künstliche Umgehung des Betriebsstättenstatus durch die Ausnahme bestimmter Tätigkeiten) Absätze 7 und 8, m) Artikel 14 (Aufteilung von Verträgen) Absatz 4, n) Artikel 16 (Verständigungsverfahren) Absatz 6, o) Artikel 17 (Gegenberichtigung) Absatz 4, p) Artikel 18 (Entscheidung für die Anwendung des Teiles VI), q) Artikel 23 (Art des Schiedsverfahrens) Absatz 4, r) Artikel 24 (Verständigung auf eine andere Regelung) Absatz 1, s) Artikel 26 (Vereinbarkeit) Absatz 1 und t) Artikel 35 (Wirksamwerden) Absätze 1, 2, 3, 5, und 7. (2) Notifikationen in Bezug auf unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen, die durch ein oder im Namen eines Gebiets oder Hoheitsgebiets geschlossen wurden, für dessen internationale Beziehungen eine Vertragspartei dieses Übereinkommens verantwortlich ist, werden, wenn dieses Gebiet oder Hoheitsgebiet nicht nach Artikel 27 (Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung) Absatz 1 Buchstabe b oder c Vertragspartei des Übereinkommens ist, von der verantwortlichen Vertragspartei abgegeben und können sich von den Notifikationen dieser Vertragspartei in Bezug auf ihre eigenen unter d...
Notifikationen. Der Generalsekretär notifiziert allen in Absatz 1 von Artikel 40 erwähnten Staaten: a. die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte gemäss Artikel 40; b. den Tag, an dem das vorliegende Übereinkommen gemäss Artikel 41 in Kraft tritt; c. die Kündigung gemäss Artikel 46; und d. die Erklärungen und Notifikationen gemäss den Artikeln 42, 43, 47, 49 und 50. Geschehen zu New York, am dreissigsten Xxxx tausendneunhunderteinundsechzig in einem Exemplar, das in den Archiven der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt wird und wovon beglaubigte Abschriften allen Mitgliedstaaten der Orga- nisation der Vereinten Nationen und den andern in Absatz 1 von Artikel 40 bezeich- neten Staaten übermittelt werden.
Notifikationen. Der Generaldirektor notifiziert den Vertragsstaaten, den zwischenstaatlichen Organi- sationen für gewerbliches Eigentum und denjenigen Staaten, die dem Verband nicht angehören, jedoch Mitglieder des Internationalen (Pariser) Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums sind, i) die Unterzeichnungen nach Artikel 18; ii) die Hinterlegungen von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach Artikel 15 Absatz 2; iii) die Erklärungen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und die Mitteilungen der Zurücknahme nach Artikel 9 Absatz 2 oder 3; iv) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags nach Artikel 16 Absatz 1 v) die Mitteilungen nach den Artikeln 7 und 8 und die Beschlüsse nach Artikel 8; 5 SR 0.230 vi) die Annahme von Änderungen dieses Vertrags nach Artikel 14 Absatz 3; vii) jede Änderung der Ausführungsordnung; viii) den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen des Vertrags oder der Aus- führungsordnung; ix) die nach Artikel 17 eingegangenen Kündigungen. Geschehen zu Budapest am achtundzwanzigsten April neunzehnhundertsiebenund- siebzig. Geltungsbereich am 30. August 20226 Vertragsstaaten Ratifikation Beitritt (B) Nachfolgeerklä- rung (N) Inkrafttreten