Technische Verwaltung der Depotwerte Musterklauseln
Technische Verwaltung der Depotwerte. Die administrative und anlagemässige Verwaltung der Depotobjekte sind grundsätzlich Aufgaben des Kunden. Er hat alle Vorkehrungen zur Wahrung der mit den Depot- objekten verbundenen Rechte zu treffen. Erteilt der Kunde keine oder eine verspätete Weisung, entscheidet die Bank selbstständig und unter bestmöglicher Wahrung des Kun- deninteresses (z.B. Belastung des Kundenkontos im Zusammenhang mit der Ausübung von Bezugsrechten). Ebenso werden Ansprüche auf Rückerstattung sowie Anrechnung von Quellensteuern nur aufgrund eines schriftlichen Auftrags des Kunden geltend gemacht, und nur sofern die Bank entscheidet, eine solche Rückerstat- tung oder Anrechnung von Quellensteuern als Dienstleis- tung anzubieten. Die Depotverwaltungsdienstleistungen der Bank sind rein technischer Natur und beinhalten keine wirtschaftliche Betrachtung. Dazu ist der Abschluss eines Vermögensver- waltungsvertrags mit der Bank erforderlich. Die Bank ist nicht verpflichtet, über zur Verfügung stehende Informa- tionsmittel wie das Internet Informationen abzufragen, welche die Depotwerte des Kunden betreffen könnten. Der Bank obliegt grundsätzlich vom Tag der Deponierung an: • der Einzug oder die bestmögliche Verwertung fälliger Zinsen und Dividenden sowie rückzahlbarer Titel; • die Überwachung von Auslosungen, Kündigungen, Kon- versionen, Bezugsrechten und Amortisationen von Wert- papieren aufgrund der ihr verfügbaren branchenübli- chen Informationsmittel, ohne dass die Bank diesbezüg- lich eine Verantwortung übernimmt; • der Bezug neuer Couponbögen und der Umtausch von Interimsscheinen gegen definitive Titel; und • bei Wertrechten, die nicht oder noch nicht in Wertpa- pierform gekleidet sind, zusätzlich die notwendigen und üblichen Verwaltungshandlungen vorzunehmen, die sich aus der Natur der Wertrechte ergeben. Bei couponlosen Namenaktien werden Verwaltungshand- lungen nur dann ausgeführt, wenn die Zustelladresse für Dividenden und Bezugsrechte auf die Bank lautet. Die Bank übernimmt ferner auf rechtzeitig erfolgte ▇▇▇- ▇▇▇▇ des Kunden: • die Besorgung von Konversionen; • die Vermittlung von Einzahlungen auf nicht voll einbe- zahlte Wertschriften; • die Entgegennahme von Zinsen und Kapitalabzahlungen auf Hypothekartiteln; • die Kündigung und das Inkasso von Hypothekartiteln; • die Ausübung oder den Verkauf von Bezugsrechten; sofern die Bank innerhalb einer angemessenen Frist kei- nen abweichenden Auftrag des Kunden entgegenge- nommen hat, ist sie nach eigenem Ermessen berechtigt, das B...
