Teilbarkeit Musterklauseln

Teilbarkeit. Die genannten Pflichten des Auftragnehmers sind Hauptleistungspflichten und unteilbar, so- fern die Vertragsparteien nichts Anderes vereinbaren.
Teilbarkeit. Sollte ein Teil des Vertrags oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, so wird die Gültigkeit des übrigen Vertrags oder dieser Geschäftsbedingungen davon nicht berührt.
Teilbarkeit. 10.1. Die Nichtigkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit eines Teils dieser Bedingungen hat keinen Einfluss auf die Bedingungen als Ganzes. Gültige Klauseln, sofern ihre Durchsetzung un- abhängig von nichtigen oder nicht durchsetzbaren Klauseln möglich bleibt, bleiben für die Parteien weiterhin rechtsverbindlich. Ungültige Klauseln werden durch gültige Klau- seln ersetzt, die die Absicht, die die Parteien mit den ungültigen Klauseln zum Ausdruck bringen wollten, so genau wie möglich wiedergeben.
Teilbarkeit. Die genannten Pflichten sind Hauptleistungspflich- ten und unteilbar.
Teilbarkeit. Alle Leistungen aus einem Vertrag oder aus Verträgen, die zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurden und dasselbe IT- System betreffen, sind unteilbar.
Teilbarkeit. Die genannten Pflichten des Auftragnehmers sind Hauptleistungspflichten und unteilbar, sofern der Auftraggeber nicht Anderes erklärt.
Teilbarkeit. Alle Leistungen aus einem Vertrag oder aus Verträgen, die zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurden und dieselben Cloud- Services betreffen, sind unteilbar.
Teilbarkeit. Die Anerkennung oder Vollstreckung eines abtrennbaren Teiles einer Entscheidung wird zugelassen, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung dieses Teiles beantragt wird oder wenn nur ein Teil der Entscheidung nach diesem Übereinkommen anerkannt oder vollstreckt werden kann.
Teilbarkeit. 1 Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags ist die Prämie nur bis zu diesem Zeit- punkt geschuldet.
Teilbarkeit. Verantwortlich- keit des Versi- cherers für seine Vermittler Entzug der Bewilligung zum Geschäfts- betrieb; privat- rechtliche Folgen Erfüllungsort Handänderung Bei vorzeitiger Auflösung oder Beendigung des Versicherungsvertra- ges ist die Prämie nur für die Zeit bis zur Vertragsauflösung geschul- det. Artikel 42 Absatz 3 bleibt vorbehalten. Gegenüber dem Versicherungsnehmer hat der Versicherer für das Verhalten des Vermittlers, der ihn vertritt, wie für sein eigenes einzu- stehen.