Pflichten des Auftragnehmers. (1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich wie vertraglich vereinbart oder wie vom Auftraggeber angewiesen, es sei denn, der Auftragnehmer ist gesetzlich zu einer bestimmten Verarbeitung verpflichtet. Sofern solche Verpflichtungen für ihn bestehen, teilt der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber vor der Verarbeitung mit, es sei denn, die Mitteilung ist ihm gesetzlich verboten. Der Auftragnehmer verwendet darüber hinaus die zur Verarbeitung überlassenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke.
(2) Der Auftragnehmer bestätigt, dass ihm die einschlägigen, allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind. Er beachtet die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Verarbeitung die Vertraulichkeit streng zu wahren.
(4) Personen, die Kenntnis von den im Auftrag verarbeiteten Daten erhalten können, haben sich schriftlich zur Vertraulichkeit zu verpflichten, soweit sie nicht bereits gesetzlich einer einschlägigen Geheimhaltungspflicht unterliegen.
(5) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die bei ihm zur Verarbeitung eingesetzten Personen vor Beginn der Verarbeitung mit den relevanten Bestimmungen des Datenschutzes und dieses Vertrags vertraut gemacht wurden. Entsprechende Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen sind angemessen regelmäßig zu wiederholen. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass zur Auftragsverarbeitung eingesetzte Personen hinsichtlich der Erfüllung der Datenschutzanforderungen laufend angemessen angeleitet und überwacht werden.
(6) Im Zusammenhang mit der beauftragten Verarbeitung unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber soweit erforderlich bei der Erfüllung seiner datenschutzrechtlichen Pflichten, insbesondere bei Erstellung und Fortschreibung des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten, bei Durchführung der Datenschutzfolgeabschätzung und einer notwendigen Konsultation der Aufsichtsbehörde. Die erforderlichen Angaben und Dokumentationen sind vorzuhalten und dem Auftraggeber auf Anforderung unverzüglich zuzuleiten.
(7) Wird der Auftraggeber durch Aufsichtsbehörden oder andere Stellen einer Kontrolle unterzogen oder machen betroffene Personen ihm gegenüber Rechte geltend, verpflichtet sich der Auftragnehmer den Auftraggeber im erforderlichen Umfang zu unterstützen, soweit die Verarbeitung im Auftrag betroffen ist.
(8) Auskünfte an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Zustimmung durch den Auft...
Pflichten des Auftragnehmers. Dem Auftragnehmer obliegen die nachfolgenden Pflichten nach Art. 28, 29 DSGVO: • Die Wahrung der Vertraulichkeit (Datengeheimnis). Alle Personen, die auf personenbezogene Daten des Auftraggebers zugreifen können, müssen auf die Vertraulichkeit (Datengeheimnis) verpflichtet sowie über besondere Datenschutzpflichten, Weisungsbefugnisse und die Zweckbindung der Daten belehrt werden. • Die Umsetzung, Einhaltung und Nachweisbarkeit aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechend Art. 32, 24 DSGVO. Hierzu kann der Auftragnehmer ergänzend auch aktuelle Berichte oder Prüfungen externer Instanzen (z.B. Datenschutzbeauftragter, IT-Dienstleister, Wirtschaftsprüfer usw.) verwenden. • Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, soweit gesetzlich vorgeschrieben. Als Datenschutzbeauftragte(r) des Auftragnehmers ist bei Vertragsschluss bestellt: Bitte stellen Sie Ihre Anfrage per E-Mail an xxxxxxxxxxx@xxxxxxxxx.xx Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. • Die Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörden, soweit personenbezogene Daten des Auftraggebers betroffen sind. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde beim Auftragnehmer ermittelt. • Die Durchführung der Auftragskontrolle mittels regelmäßiger Prüfungen bei möglichen Unterauftragnehmern. • Der Auftragnehmer wirkt nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 3 lit. f DSGVO bei der Erstellung einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO und ggf. bei der vorherigen Konsultation der Aufsichtsbehörden gemäß Art. 36 DSGVO gegebenenfalls gegen Kostenerstattung mit. Er hat dem Auftraggeber die erforderlichen Angaben und Dokumente auf Anfrage offen zu legen. • Der Auftragnehmer führt ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 Abs. 2 DSGVO und unterstützt den Auftraggeber bei der Erfüllung seiner Dokumentationspflichten gegebenenfalls gegen Kostenerstattung nach Art. 30 DSGVO. • Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber, gegebenenfalls gegen Kostenerstattung, gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. e DSGVO nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen, damit dieser seine bestehenden Pflichten gegenüber der betroffenen Person nach Kapitel 3 DSGVO erfüllen kann, z.B. die Information und Auskunft an den Betroffen, die Berichtigung oder Löschung von Daten, die Einschränkung der Verarbeitung oder das Recht auf Datenübertragbarkeit und Widerspruch.
Pflichten des Auftragnehmers a) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisungen des Auftraggebers, sofern er nicht zu einer anderen Verarbeitung durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, hierzu verpflichtet ist (z. B. Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden); in einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DS-GVO).
b) Der Auftragnehmer verwendet die zur Verarbeitung überlassenen personenbezogenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. Kopien oder Duplikate der personenbezogenen Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt.
c) Der Auftragnehmer sichert im Bereich der auftragsgemäßen Verarbeitung von personenbezogenen Daten die vertragsgemäße Abwicklung aller vereinbarten Maßnahmen zu. Er sichert zu, dass die für den Auftraggeber verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden.
d) Die Datenträger, die vom Auftraggeber stammen bzw. für den Auftraggeber genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet. Eingang und Ausgang sowie die laufende Verwendung werden dokumentiert.
e) Bei der Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen nach Art. 12 bis 22 DS-GVO durch den Auftraggeber, an der Erstellung der Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten sowie bei erforderlichen Datenschutz-Folgeabschätzungen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer im notwendigen Umfang mitzuwirken und den Auftraggeber soweit möglich angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit e und f DS-GVO). Er hat die dazu erforderlichen Angaben jeweils unverzüglich an den Auftraggeber weiterzuleiten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darauf aufmerksam machen, wenn eine vom Auftraggeber erteilte Weisung seiner Meinung nach gegen gesetzliche Vorschriften verstößt (Art. 28 Abs. 3 Satz 3 DS-GVO). Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim Auftraggeber nach Überprüfung bestätigt oder geändert wird.
f) Der Auftragnehmer hat personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn der Auftraggeber dies mittels einer Weisu...
Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisungen des Auftraggebers. Der Auftragnehmer verwendet die zur Verarbeitung überlassenen Daten höchstens für Testzwecke im Bereich einer Weiterentwicklung der Anwendung oder für Serviceaufgaben gegenüber dem Auftraggeber. Eine Weitergabe der Daten an Dritte wird nie ohne Wissen des Auftraggebers bzw. nur auf dessen ausdrücklichen schriftlich erteilten Wunsch erfolgen. Der Auftragnehmer sichert im Bereich der auftragsgemäßen Verarbeitung von personenbezogenen Daten die vertragsgemäße Abwicklung aller vereinbarten Maßnahmen zu. Für die Sicherheit erhebliche Entscheidungen zur Organisation der Datenverarbeitung und zu den angewandten Verfahren sind mit dem Auftraggeber abzustimmen. Soweit die beim Auftragnehmer getroffenen Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht genügen, benachrichtigt er den Auftraggeber unverzüglich. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darauf aufmerksam machen, wenn eine vom Auftraggeber erteilte Weisung seiner Meinung nach gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim Auftraggeber bestätigt oder geändert wird. Der Auftragnehmer bestätigt, dass ihm die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften des BDSG und der DSGVO bekannt sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der auftragsgemäßen Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers das Datengeheimnis zu wahren. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und sie auf das Datengeheimnis schriftlich verpflichtet. Der ARCOMTEC GmbH Xxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxxx Tel.: 0941/00000000 E-Mail: xxxx@xxxxxxxxx.xx Internet: xxx.xxxxxxxxx.xx Xx. Xxxxxx Xxxxxxxxxxxx Auftragnehmer überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in seinem Betrieb. Auskünfte über personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger schriftlicher Weisung oder Zustimmung durch den Auftraggeber erteilen. Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter ist beim Auftragnehmer nicht bestellt, da die gesetzliche Notwendigkeit für eine Bestellung nicht vorliegt.
Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm erteilten Aufträge mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln und technischen Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen.
Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisungen des Auftraggebers, sofern er nicht zu einer anderen Verarbeitung durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, hierzu verpflichtet ist (z. B. Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden); in einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DS-GVO). Xxxxxxx 0, 00000 Xxxxx Zentrale:+00 000 000000-00 Fax: +00 000 000000-00 E-Mail: xxxx@xxxxxxxx.xx Geschäftsführer: Xxxxxx Xxxxxx Amtsgericht Fürth HRB 12 868 UST-IdNr. DE276326941 VR meine Bank eG Konto: 11 32 393 BLZ: 760 695 59 IBAN: DE 21 7606 9559 0001 1323 93 BIC: XXXXXXX0XXX Der Auftragnehmer verwendet die zur Verarbeitung überlassenen personenbezogenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. Kopien oder Duplikate der personenbezogenen Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Der Auftragnehmer sichert im Bereich der auftragsgemäßen Verarbeitung von personenbezogenen Daten die vertragsgemäße Abwicklung aller vereinbarten Maßnahmen zu. Er sichert zu, dass die für den Auftraggeber verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. Die Datenträger, die vom Auftraggeber stammen bzw. für den Auftraggeber genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet. Eingang und Ausgang sowie die laufende Verwendung werden dokumentiert. Bei der Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen nach Art. 12 bis 22 DS-GVO durch den Auftraggeber, an der Erstellung der Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten sowie bei erforderlichen Datenschutz-Folgeabschätzungen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer im notwendigen Umfang mitzuwirken und den Auftraggeber soweit möglich angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit e und f DS-GVO). Er hat die dazu erforderlichen Angaben jeweils unverzüglich an den definierten Weisungsempfänger des Auftragnehmers weiterzuleiten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darauf aufmerksam machen, wenn eine vom Auftraggeber erteilte Weisung seiner Meinung nach gegen gesetzliche Vorschriften verstößt (Art. 28 Abs. 3 Satz 3 DS-GVO). Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solang...
Pflichten des Auftragnehmers. 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Daten und Verarbeitungsergebnisse ausschließlich im Rahmen der schriftlichen Aufträge des Auftraggebers zu verarbeiten. Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind.
2. Erhält der Auftragnehmer einen behördlichen Auftrag, Daten des Auftraggebers herauszugeben, so hat er - sofern gesetzlich zulässig - den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren und die Behörde an diesen zu verweisen. Desgleichen bedarf eine Verarbeitung der Daten für eigene Zwecke des Auftragnehmers eines schriftlichen Auftrages.
3. Wahrung der Vertraulichkeit und Verschwiegenheit: Der Auftragnehmer erklärt rechtsverbindlich, dass er alle mit der Datenverarbeitung beauftragten Personen vor Aufnahme der Tätigkeit zur Vertraulichkeit verpflichtet hat oder diese einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen. Insbesondere bleibt die Verschwiegenheitsverpflichtung der mit der Datenverarbeitung beauftragten Personen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit und Ausscheiden beim Auftragnehmer aufrecht.
4. Der Auftragnehmer erklärt rechtsverbindlich, dass er alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung nach Art 32ff DSGVO ergriffen hat. Konkret handelt es sich hierbei um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Einzelheiten hierzu finden sich in der Anlage 1 (Technisch-organisatorische Maßnahmen).
Pflichten des Auftragnehmers. 3.1 Der Auftragnehmer hat die Leistungen so auszuführen, dass die Sicherheit der An- lagen erhalten bleibt. Die Betriebsbereitschaft ist während der Leistungserbringung aufrecht zu erhalten, soweit dies möglich ist. Die gesetzlichen Bestimmungen, ins- besondere die Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten Re- geln der Technik sind zu beachten. Der Auftragnehmer hat die Leistung mit seinem Betrieb zu erbringen. Er darf Teile der Leistung mit Zustimmung des Auftraggebers an Nachunternehmer übertragen. Er ist verpflichtet, entsprechend qualifizierte Fachkräfte einzusetzen.
3.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle zur Erbringung der Leistungen benötigten Hilfsmittel (z.B. Messgeräte und Werkzeuge) und Hilfsstoffe (z.B. Schmier- und Reinigungsmittel) zu stellen bzw. zu liefern.
3.3 Erkennt oder vermutet der Auftragnehmer Mängel oder Schäden, die die Sicherheit oder Betriebsbereitschaft einer Anlage gefährden können, hat er unverzüglich fol- gende Stelle4 zu benachrichtigen und erforderlichenfalls die Außerbetriebnahme der Anlage zu veranlassen. Er hat mündliche Benachrichtigungen schriftlich zu bestätigen. Auf andere Mängel oder Schäden, die nicht unverzüglich beseitigt werden müssen und deren Beseitigung nicht zu den in den Nummern 2.1 und 2.2 beschriebenen Leis- tungen gehören, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich hinzuweisen.
3.4 Erkennt der Auftragnehmer, dass wegen Änderung der Nutzung, von gesetzlichen Bestimmungen bzw. allgemein anerkannten Regeln der Technik oder aufgrund der nach einer mehrjährigen Betriebsdauer gesammelten Erfahrungen andere War- tungsintervalle notwendig werden, hat er den Auftraggeber darauf hinzuweisen.
3.5 Der Auftragnehmer hat seine Rechnungen wie folgt zu adressieren5: 4 vom Auftraggeber auszufüllen 5 vom Auftraggeber auszufüllen
Pflichten des Auftragnehmers. 5.1 Der Auftragsnehmer hält bei Auftragsdurchführung sämtliche gesetzliche Vorschriften ein, er hat insbesondere nach Art. 32 und 30 II DSGVO die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen einzuführen und das erforderliche Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, soweit es gesetzlich vorgesehen ist.
5.2 Die Verarbeitung der Daten durch den Auftragsnehmer erfolgt nur auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarung mit den erteilten Weisungen des Auftraggebers. Eine abweichende Verarbeitung ist nur aufgrund zwingender europäischer oder mitgliedsstaatlicher Rechtsvorschriften zulässig. Ist eine Verarbeitung wegen zwingenden Rechts erforderlich, teilt der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht einer solchen Mitteilung nicht entgegensteht.
5.3 Ist der Auftragnehmer zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet, bestätigt er, dass er einen solchen ausgewählt hat und sichert zu, diesen unter Angabe der Kontaktdaten zu benennen. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
5.4 Die Datenverarbeitung außerhalb der Betriebsstätten des Auftragnehmers oder der Subunternehmer und/oder in Privatwohnungen ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers gestattet.
5.5 Über die Herausgabe oder Löschung der Daten nach Vertragsende muss der Auftraggeber entscheiden. Entstehen nach Vertragsbeendigung zusätzliche Kosten durch Herausgabe oder Löschung von Daten so trägt diese der Auftragnehmer.
Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat die Leistung gemäß Leistungsbeschreibung nach dem aktuellen Stand der Technik und Software- entwicklung rechtzeitig und mangelfrei auszuführen. Er hat alle im Rahmen des Vertrages von ihm zu erstellenden Leistun- gen und Unterlagen (z. B. Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen, EDV- Systeme und Programme) dem Auftraggeber zu übergeben und zu übereignen. Der Auftragnehmer hat für sämtliche Leistungen qualifiziertes Personal einzusetzen. Auf Wunsch von dem Auftraggeber wird der Auftragnehmer einzelne Mitarbeiter austauschen, soweit der Auftraggeber hierfür sachliche Gründe vorbringt. Ein durch einen solchen Mitarbeiteraustausch verursachter Mehraufwand geht zu Lasten des Auftragnehmers. Auch soweit Leistungen bei dem Auftraggeber erbracht werden, bleibt der Auftragnehmer allein gegenüber den von ihm eingesetzten Mitarbeitern weisungsbefugt. Die Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb von dem Auftraggeber eingegliedert.