Transparente Personengesellschaft Musterklauseln
Transparente Personengesellschaft. Als Personengesellschaft deutschen Rechts ist die Investment- gesellschaft für einkommensteuerliche Zwecke transparent. Die Investmentgesellschaft ist kein Subjekt der Einkommensteuer. Lediglich für die Ermittlung der Einkünfte wird auf die Invest- mentgesellschaft selbst abgestellt. Besteuert werden vielmehr die Anleger mit ihren von der Investmentgesellschaft bezogenen Einkünften. Dafür werden die Einkünfte der Investmentgesell- schaft den Anlegern – und damit auch den Treugebern – für Zwecke der Einkommensteuer im Umfang ihrer jeweiligen (ggf. mittelbaren) Beteiligung zugerechnet und bei diesen steuerlich erfasst. Die Einordnung der durch die Investmentgesellschaft erzielten Einkünfte innerhalb des Katalogs der Einkunftsarten des Einkommensteuerrechts ist auch für den einzelnen Anleger maß- gebend. Die Zurechnung der Einkünfte erfolgt hierbei unabhängig von Ausschüttungen oder Entnahmen. Die Investmentgesellschaft strebt ein positives Totalergebnis an. Es besteht die Absicht, Gewinn zu erzielen, weshalb das durch die Beteiligung an der Investmentgesellschaft erzielte Ergebnis aus Sicht der Verwaltungsgesellschaft grundsätzlich steuerlich zu berücksichtigen ist.
Transparente Personengesellschaft. Die Investmentgesellschaft unterliegt als Personengesellschaft nicht dem Investmentsteuergesetz („InvStG“, § 1 Abs. 3 Nr. 2 InvStG). Als Personengesellschaft deutschen Rechts ist die Invest mentgesellschaft für einkommensteuerliche Zwecke transparent. Sie ist kein Subjekt der Einkommensteuer. Lediglich für die Er mittlung der Einkünfte wird auf die Investmentgesellschaft selbst abgestellt. Besteuert werden vielmehr die Anleger mit ihren von der Investmentgesellschaft bezogenen Einkünften. Dafür werden die Einkünfte der Investmentgesellschaft den Anlegern – und damit auch den Treugebern – für Zwecke der Einkommensteuer im Umfang ihrer jeweiligen (ggf. mittelbaren) Beteiligung zuge rechnet und bei diesen steuerlich erfasst. Die Einordnung der durch die Investmentgesellschaft erzielten Einkünfte innerhalb des Katalogs der Einkunftsarten des Einkommensteuerrechts ist auch für den einzelnen Anleger maßgebend. Die Zurechnung der Einkünfte erfolgt hierbei unabhängig von Ausschüttungen oder Entnahmen. Die Investmentgesellschaft strebt ein positives Totalergebnis an. Es besteht die Absicht, Gewinne zu erzielen, weshalb das durch die Beteiligung an der Investmentgesellschaft erzielte Ergebnis aus Sicht der Verwaltungsgesellschaft grundsätzlich steuerlich zu berücksichtigen ist.
