Urlaubsausmaß Musterklauseln

Urlaubsausmaß. Es sind die in Betracht kommenden gesetzlichen Ur- laubsvorschriften sinngemäß anzuwenden. Der Urlaubsanspruch nach dem Urlaubsgesetz erhöht sich nach einer anrechenbaren Dienstzeit von 17 Jah- ren um einen, nach 19 Jahren um zwei, nach 21 Jahren um drei und nach 23 Jahren um vier Arbeitstage pro Urlaubsjahr, bis nach anrechenbaren 25 Jahren der gesetzliche Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen er- reicht ist. Für die Bemessung dieses Urlaubsausma- ßes sind die Anrechnungsbestimmungen des Urlaubs- gesetzes (§ 3 UrlG) zur Anwendung zu bringen. Übergangsbestimmung: Für Angestellte, die mit 1. 1. 2019 bereits anrechenbare Dienstzeiten zwi- schen 17 und 25 Jahren für die Bemessung des Ur- laubsanspruchs nach dem Urlaubsgesetz zurückge- legt haben, erhöht sich der gesetzliche Urlaubsan- spruch jährlich um jeweils einen weiteren Tag, bis der Anspruch gemäß Absatz 1 erreicht ist.
Urlaubsausmaß. Nach diesem Gesetz gebührt dem/der ArbeitnehmerIn für jedes Arbeitsjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub im Ausmaß von 30 Werktagen (5 Wochen). Der Anspruch erhöht sich nach Vollendung von 25 Dienstjahren auf 36 Werktage. Dieser Urlaubsanspruch entsteht gemäß § 2 Abs. 2 UrlG in den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit (also aliquot), nach sechs Monaten Wartezeit in voller Höhe. Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Arbeitsjahres zur Gänze. Dieser Anspruch wird durch Zeiten, in denen kein Anspruch auf Entgelt besteht (z. B. lang Anmerkungen dauernder Krankenstand), nicht verkürzt, sofern gesetzlich nicht ausdrück­ lich anderes bestimmt ist (z. B. gemäß § 15 Mutterschutzgesetz oder § 9 Ar­ beitsplatzsicherungsgesetz). Für die Erfüllung der Wartezeit, die Bemessung des Urlaubsausmaßes und die Berechnung des Urlaubsjahres sind alle Zeiten des aufrechten Be­ standes des Arbeits­(Lehr­)verhältnisses beim/bei der selben Arbeitge­ berIn anzurechnen, die unmittelbar aneinander anschließen (also auch Arbeiterdienstzeiten). Gemäß § 15 Abs. 2 Mutterschutzgesetz (MSchG) bzw. § 6 Abs. 4 Elternkarenzurlaubsgesetz (EKUG) wird der erste Karenzurlaub im Ausmaß von höchstens zehn Monaten für das Urlaubsausmaß angerechnet. Als Werktage gelten alle Tage, die nicht Sonn­ oder Feiertage sind. Daher gilt grundsätzlich auch der Samstag als Urlaubstag. Durch Vereinbarung kann von Werktagen auf Arbeitstage abgegangen werden. Das Gesetz sieht als Urlaubszeitraum grundsätzlich das Arbeitsjahr vor. Die Vereinbarung eines anderen Jahreszeitraumes als Urlaubsjahr ist aber unter bestimmten Voraussetzungen möglich (Kollektivvertrag, Betriebsvereinba­ rung, Arbeitsvertrag).