Gehaltsordnung Musterklauseln

Gehaltsordnung. 17 Allgemeine Bestimmungen der Gehaltsordnung (1) Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages wer- den in Beschäftigungsgruppen eingeteilt. Es sind dies die Beschäftigungsgruppen 1 bis 6 der technischen und kaufmännischen Angestellten. (2) Für die Einreihung in eine bestimmte Beschäfti- gungsgruppe bzw die Belassung in derselben müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: a) Nachweis der für die Aufnahme in eine bestimmte Beschäftigungsgruppe geforderten Mindestbe- rufstätigkeit, der fachlichen Ausbildung oder Schulbildung oder einer letztere ersetzenden ein- schlägigen Praxis als Angestellter; b) Beherrschung der für die zügige Erledigung dieser Arbeiten unerlässlichen Kenntnisse und Fertigkei- ten; c) tatsächliche oder überwiegende Beschäftigung mit den die betreffende Beschäftigungsgruppe kennzeichnenden Arbeiten; d) wenn es sich um Belassung von Angestellten in der Beschäftigungsgruppe 5 bzw um die Einreihung oder Belassung von Angestellten in der Beschäfti- gungsgruppe 6 handelt, sicheres Auftreten und Gewandtheit im Umgang mit Mitarbeitern, Auf- traggebern und ihren Vertretern, Behörden, Unter- nehmungen, Wirtschafts- und Berufsorganisatio- nen und anderen mehr, soziale Haltung, gute Auf- fassung und besondere Urteilsfähigkeit. (3) Fachliche und schulmäßige Ausbildung sowie be- rufliche Dienstzeiten sind durch Zeugnisse nachzuwei- sen, die entweder im Original oder in Form von be- glaubigten Abschriften vorzulegen sind. (4) Welche Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, um einer bestimmten Beschäftigungsgruppe zugeordnet zu werden, ist den Beschreibungen der verschiedenen Beschäftigungsgruppen zu entneh- men. Werden die dort geforderten Bedingungen nicht erfüllt, so besteht kein Anrecht auf Einreihung in die betreffende Beschäftigungsgruppe. Berufliche Be- zeichnungen sind für die Einreihung belanglos. (5) Die Beschreibung der kennzeichnenden Verrich- tungen in den einzelnen Beschäftigungsgruppen ist keine erschöpfende. Dasselbe gilt von den angeführ- ten Berufsbezeichnungen. (6) Angestellte, deren Tätigkeit in der Beschäftigungs- gruppenbeschreibung nicht verzeichnet ist, werden jener Beschäftigungsgruppe zugewiesen, deren Auf- gabenkreis ihrer Tätigkeit am nächsten kommt. (7) Leistet ein Angestellter Arbeiten, die für zwei oder mehrere Beschäftigungsgruppen charakteristisch sind, dann ist er jener Beschäftigungsgruppe zuzutei- len, deren Aufgaben er vorwiegend erledigt. (8) Aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Beschäfti- gungsgru...
Gehaltsordnung. 17 Allgemeine Bestimmungen der Gehalts- ordnung 9 § 18 Gehälter und Beschäftigungsgruppen .... 9 § 18a Umstufung ............................................ 10 § 18b Anrechnung von Elternkarenzzeiten ........ 10 § 19 Merkmale der Beschäftigungsgruppen .... 11 § 20 Urlaubs- und Weihnachtsremuneration (13. und 14. Gehalt) ............................... 13 § 21 Zulagen ............................................... 13 § 22 Trennungsgeld ...................................... 14 § 23 Pauschalentgelt .................................... 14 § 24 Unterkunft ............................................ 14 § 25 Fahrtkosten und Reiseaufwandentschädi- gung .................................................... 15
Gehaltsordnung. Die Gehaltsordnung ist im Anhang 1 des Kollektivvertrages enthalten, der einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet.
Gehaltsordnung. 38 Abs 2) lit c) „Abgeltung von Aktionstagen von erlebnis- und freizeitpädagogischen Maß- nahmen” wirken nur auf jene Dienstverhältnisse, die ab dem 1. 5. 2006 begründet wurden sowie auf Dienstverhält- nisse jener Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die gemäß § 47 Abs 1) in das Entgeltsystem der Diako- nie optiert haben ab dem Zeitpunkt des Wirksamwer- dens der Optierung.
Gehaltsordnung. 31 Beschäftigungsgruppen 19 § 32 Gehaltstabellen 21 § 33 Vorrückungen 22 § 34 Anrechnung von Vordienstzeiten 22 § 35 Zulagen und Zuschläge, Aufzahlungen, In- ternatskosten für Lehrlinge 22
Gehaltsordnung. Die Gehaltsordnung ist im Anhang des Kollektivvertrages enthalten, der einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet.
Gehaltsordnung. (§§ 15 - 26)
Gehaltsordnung. 9a Für das Schema anrechenbare Dienstzeiten (alt)
Gehaltsordnung. A.) Für die Einreihung von Arbeitnehmer:innen in eine Funktionsgruppe und damit zusammenhängend in die Beschäftigungsgruppe ist lediglich die Art der Tä- tigkeit (Funktion) maßgebend. Werden im Rahmen ei- nes Arbeitsverhältnisses mehrere Funktionen gleich- zeitig ausgeübt, so erfolgt die Einreihung jeweils in die Funktionsgruppe, die der zeitlich überwiegenden Tätigkeit entspricht. B.) Für die Auszahlung des Grundgehaltes gelten die Bestimmungen des AngG. Arbeitnehmer:innen erhal- ten eine schriftliche Gehaltsabrechnung, aus welcher das Grundgehalt sowie sämtliche Zulagen, Zuschläge und Abzüge ersichtlich sind. C.) Bei einer Umreihung in eine andere Beschäfti- gungsgruppe gebührt Arbeitnehmer:innen das be- tragsmäßig nächsthöhere KV-Gehalt der neuen Be- schäftigungsgruppe. D.) Bei einer Umreihung in eine höhere Beschäfti- gungsgruppe werden die bereits verbrachten Jahre in der vorherigen Gehaltsstufe derart auf die Vorrü- ckung angerechnet, dass die Wartezeit für die nächste Vorrückung maximal gleichbleibt (dadurch bleibt die Zeit bis zum nächsten Vorrückungssprung unverän- dert). E.) Die Stellvertretung eines:einer Arbeitnehmer:in ei- ner höheren Beschäftigungsgruppe, welche eine un- unterbrochene Dauer von sechs Wochen nicht über- schreitet, begründet keinen Anspruch auf Erhöhung des KV-Gehaltes. Erst nach sechs Wochen ununterbro- chener dauerhafter höherer Verwendung gebührt die höhere Vergütung, beginnend mit dem ersten Tag der siebenten Woche der höheren Verwendung und be- grenzt für die Dauer der darauffolgenden tatsächli- chen höheren Verwendung. F.) Alle Karenzzeiten (unabhängig von der Art der Ka- renz), die ab dem 1. 1. 2018 angetreten werden, wer- den beginnend per 1. 1. 2018 für die Vorrückung in der Gehaltsstufe zur Gänze angerechnet.
Gehaltsordnung. 15 Allgemeine Bestimmungen der Gehaltsordnung