Common use of Verbote Clause in Contracts

Verbote. 13.1 Personen im Geltungsbereich dieser Stadionordnung ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt: - Waffen oder andere gefährliche Gegenstände sowie Gegenstände, die, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können; dies gilt insbesondere auch für Regenschirme; - Schutzwaffen bzw. -kleidung oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren; - Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge; - Behältnisse, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder hartem Material hergestellt sind; - sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer, Motorradhelme - Rucksäcke; - Taschen größer als DIN A4 (aus Sicherheitsgründen); - Feuerwerkskörper, Fackeln, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchkerzen, Rauchbomben, Leuchtkugeln, Wunderkerzen und andere pyrotechnische Gegenstände; - mechanische und elektrisch betriebene Lärminstrumente - der Betreiber behält sich Ausnahmen vor; - sämtliche Arten von Speisen und Getränken. Die Versorgung mit Speisen und Getränken zu angemessenen Preisen in der Arena wird sichergestellt. - Drogen; - Tiere (ausgenommen Dienst- und Blindenhunde); - Kinderwagen aus Sicherheitsgründen (Freihalten von Flucht- und Rettungswegen, Evakuierung); - Trillerpfeifen; - Laser-Pointer; - Gasdruckfanfaren. 13.2 Folgende Fanutensilien sind pro Veranstaltung im Gästebereich der PreZero Arena (Block G und H) in der Regel erlaubt: - 2 Megaphone - 2 Trommeln (von unten offen oder einsehbar) - 10 Schwenkfahnen - 50 kleine Fahnen bis 1,50 m Stocklänge - 25 Doppelhalter - Zaunfahnen (solange Platz vorhanden) Die TSG behält sich vor, die Mitnahme von in der Regel erlaubten Gegenständen im Einzelfall ganz oder teilweise zu untersagen, wenn es einen sachlichen Grund gibt. Im Falle einer solchen Maßnahme wird dies der Fanbetreuung der Gästemannschaft rechtzeitig mitgeteilt. Weitere Gegenstände, insbesondere auch für beabsichtigte Choreographien, sind mindestens 5 Tage vor einer Veranstaltung durch die Fanbetreuung der Gästemannschaft anzumelden. Alle Materialien müssen aus Sicherheitsgründen schwer entflammbar (B1) sein. Die Materialien sowie die entsprechenden Nach- weise müssen vor Zutritt in die PreZero Arena dem Kontroll-, Sicherheits- und/oder Ordnungsdienst oder Bediensteten der Polizei und anderer Ordnungsbehörden unaufgefordert vorgezeigt werden. Eine Mitnahme ist nur dann erlaubt, wenn der Betreiber oder andere zur Ausübung des Hausrechts befugte Personen (z.B. Veranstalter) diese Gegenstände genehmigt hat. 13.3 Untersagt ist Personen im Geltungsbereich dieser Stadionordnung weiterhin: - sich als Xxxx-Fan im Heimfanbereich der PreZero Arena aufzuhalten bzw. zu verweilen; Der Heimfanbe- reich umfasst hierbei die Südkurve (Blöcke O – V). Der Ordnungsdienst ist angewiesen und berechtigt, Zuschauer, die als Xxxx-Fan zu erkennen sind oder durch ihr Verhalten als solcher auffallen, aus diesem Bereich zu entfernen, auch wenn sie eine gültige Eintrittskarte für diesen Bereich haben, wobei ihnen – soweit dies im Einzelfall möglich ist – ein anderer geeigneter Platz im Stadion zugewiesen werden kann. Ist das Stadion ausverkauft, wird der betroffene Xxxx-Fan aus dem Stadion verwiesen oder der Zutritt zum Stadion verweigert. - andere Zuschauer zu Hass oder Gewalt gegenüber den Schiedsrichtern, Spielern, anderen Besuchern und sonstigen Personen zu provozieren; - während der laufenden Veranstaltung im Sitzplatzbereich, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit erkennbar ist, zu stehen; - den Innenraum, das Spielfeld und die Funktionsräume der PreZero Arena ohne Erlaubnis zu betreten; - nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Rasenfläche, Absperrungen, Bühnen, Beleuchtungsanlagen, Kame- rapodeste, Bäume, Masten aller Art oder Dächer zu betreten, zu besteigen oder zu übersteigen; - auf Auf- und Abgängen sowie Rettungs- und Fluchtwegen zu sitzen, zu liegen oder, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit erkennbar ist, zu stehen bzw. sich aufzuhalten; - Bereiche, die als für Besucher nicht zugelassen gekennzeichnet sind, zu betreten; - Verkehrsflächen, insbesondere Geh- und Fahrwege, einzuengen; - mit Gegenständen zu werfen; - sich mit mitgebrachten Gegenständen zu vermummen (Schals, Tüchern etc.), um die Feststellung der Identität zu verhindern; - sichtbehindernde Transparente zu entrollen, um unerlaubte Handlungen zu verdecken; - bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben; - außerhalb von Toiletten die Notdurft zu verrichten; - das Mitführen von medizinisch notwendiger Gehhilfen und Rollstühle ist aus Sicherheitsgründen (Frei- halten von Flucht- und Rettungswegen, Evakuierung) nur im Bereich der ausgewiesenen Sonderplätze erlaubt; - im Zusammenhang mit Veranstaltungen Film-, Foto-, Tonband- und / oder Videoaufzeichnungen ohne die entsprechenden urheberrechtlichen Genehmigungen anzufertigen. Es ist Ticketinhabern ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters nicht gestattet, Ton, Bild, Beschreibungen oder Resultate der Veranstal- tung aufzunehmen (außer für private Zwecke) oder diese ganz oder teilweise über Internet oder andere Medien (einschließlich Mobilfunk) zu übertragen oder zu verbreiten oder andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Geräte oder Anlagen, die für solche Aktivitäten benutzt werden können, dürfen ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters nicht in die Anlage mitgebracht werden. Fotos und Bilder, die von Ticketinhabern bei einem Spiel erstellt werden, dürfen ausschließlich für private Zwecke verwendet werden. Jede kommerzielle Nutzung, gleich auf welche Weise und durch wen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. 13.4 Die TSG 0000 Xxxxxxxxxx spricht sich gegen fremdenfeindliche, rassistische, gewaltverherrlichende, dis- kriminierende, links- und rechtsextreme Tendenzen aus. Zur Wahrung ökonomischer Interessen und des öffentlichen Ansehens des Veranstalters sowie zur Vorbeugung der Gefährdung des Veranstaltungszwecks durch politische Meinungsäußerungen ist daher das nach außen erkennbare Mitführen und Verbreiten von rassistischem, fremdenfeindlichem, gewaltverherrlichendem, diskriminierendem sowie rechts- und / oder linksradikalem Propagandamaterial untersagt. Entsprechendes gilt für das nach außen erkennbare Tragen bzw. Mitführen von Kleidungsstücken, Fahnen, Aufnähern u. ä., die Schriftzüge oder Symbole mit eindeutiger fremdenfeindlicher, rassistischer, gewaltverherrlichender, diskriminierender, links- und / oder rechtsextremer Tendenz aufweisen. Hierzu zählen insbesondere auch solche themenbezogenen Schriftzeichen, bei denen verschiedenen Zahlen- bzw. Buchstabenkombinationen, die fremdenfeindliche, rassistische, gewaltver- herrlichende, diskriminierende, links- und/oder rechtsextreme Haltung des Trägers deutlich machen und auch solche bestimmten Marken, die als Erkennungsmerkmal für eine solche Haltung dienen (z.B. „Thor Steinar“). Personen, die eine fremdenfeindliche, gewaltverherrlichende, diskriminierende, links- und / oder rechtsextreme Haltung, insbesondere durch ihr Verhalten oder äußeres Erscheinungsbild aufweisen, können daher auch von der Veranstaltung ausgeschlossen werden.

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Samples: Stadionordnung

Verbote. 13.1 6.1 Personen ist im Geltungsbereich dieser Stadionordnung ist Stadion das Mitführen folgender Gegenstände untersagt: - Waffen oder andere gefährliche Gegenstände sowie GegenständeWaffen, dieGassprühdosen, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können; dies gilt insbesondere auch für Regenschirme; - Schutzwaffen bzw. -kleidung oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren; - GassprühflaschenDruckgasflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder gesundheitsschädigende Gasezur Beschädigung von Sachen geeignet sind oder als Wurfgeschoss genutzt werden können, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge; - BehältnisseFlaschen, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind; , - Taschen und Rucksäcke größer als das Format von 420mm x 350mm x 150mm (HxBxT), - sperrige Gegenstände wie LeiternGegenstände, von denen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder durch eine missbräuchliche Verwendung eine Gefahr für Dritte ausgehen kann (z. X. Xxxxxxx, Kinderwägen, Koffer, Hocker, StühleKlappstühle, Kisten), Reisekoffer, Motorradhelme - Rucksäcke; - Taschen größer als DIN A4 (aus Sicherheitsgründen); - Feuerwerkskörper, Fackeln, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchkerzen, Rauchbomben, Leuchtkugeln, Wunderkerzen und andere pyrotechnische Gegenstände; , - mechanische Fahnen, Doppelhalter oder Transparente mit einer Aufforderung oder Inhalten, die einen Straftatbestand erfüllen, - Größere Mengen von Papier, Klopapierrollen, Bierkrevetten und elektrisch betriebene Lärminstrumente Konfetti - Gegenstände, die den Umständen nach dazu bestimmt sind, (explizit Sturmhauben, Masken), die Feststellung der Betreiber behält sich Ausnahmen vor; Identität zu verhindern, - sämtliche Arten von Speisen mitgebrachte alkoholische Getränke, - Drohnen, - Trillerpfeifen, - Motorradhelme - Stockschirme mit Holz- oder Metallspitze, - Laser-Pointer, - Gasdruckfanfaren, - Getränke in PET-und Getränken. Die Versorgung Glasflaschen - Getränke in Tetra Pak Behältnissen größer 0,5L, - Drogen nach BTMG, - Foto- und Videokameras mit Speisen Wechselobjektiv und Getränken zu angemessenen Preisen in der Arena wird sichergestellt. - Drogen; größer als 100mm - Tiere (ausgenommen Dienst- und Blindenhunde); - Kinderwagen aus Sicherheitsgründen (Freihalten von Flucht- und Rettungswegen. Besuchende, Evakuierung); - Trillerpfeifen; - Laser-Pointer; - Gasdruckfanfarendie in 6.1 genannte Gegenstände nicht abgeben wollen, verwirken ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes ihr Recht auf Zutritt. 13.2 Folgende Fanutensilien sind pro Veranstaltung im Gästebereich der PreZero Arena (Block G und H) in der Regel erlaubt6.2 Verboten ist weiter: - 2 Megaphone - 2 Trommeln (das Besteigen oder Übersteigen von unten offen oder einsehbar) - 10 Schwenkfahnen - 50 kleine Fahnen bis 1,50 m Stocklänge - 25 Doppelhalter - Zaunfahnen (solange Platz vorhanden) Die TSG behält sich vor, die Mitnahme von in der Regel erlaubten Gegenständen im Einzelfall ganz oder teilweise zu untersagen, wenn es einen sachlichen Grund gibt. Im Falle einer solchen Maßnahme wird dies der Fanbetreuung der Gästemannschaft rechtzeitig mitgeteilt. Weitere Gegenstände, insbesondere auch für beabsichtigte Choreographien, sind mindestens 5 Tage vor einer Veranstaltung durch die Fanbetreuung der Gästemannschaft anzumelden. Alle Materialien müssen aus Sicherheitsgründen schwer entflammbar (B1) sein. Die Materialien sowie die entsprechenden Nach- weise müssen vor Zutritt in die PreZero Arena dem Kontroll-, Sicherheits- und/oder Ordnungsdienst oder Bediensteten der Polizei und anderer Ordnungsbehörden unaufgefordert vorgezeigt werden. Eine Mitnahme ist nur dann erlaubt, wenn der Betreiber oder andere zur Ausübung des Hausrechts befugte Personen (z.B. Veranstalter) diese Gegenstände genehmigt hat. 13.3 Untersagt ist Personen im Geltungsbereich dieser Stadionordnung weiterhin: - sich als Xxxx-Fan im Heimfanbereich der PreZero Arena aufzuhalten bzw. zu verweilen; Der Heimfanbe- reich umfasst hierbei die Südkurve (Blöcke O – V). Der Ordnungsdienst ist angewiesen und berechtigt, Zuschauer, die als Xxxx-Fan zu erkennen sind oder durch ihr Verhalten als solcher auffallen, aus diesem Bereich zu entfernen, auch wenn sie eine gültige Eintrittskarte für diesen Bereich haben, wobei ihnen – soweit dies im Einzelfall möglich ist – ein anderer geeigneter Platz im Stadion zugewiesen werden kann. Ist das Stadion ausverkauft, wird der betroffene Xxxx-Fan aus dem Stadion verwiesen oder der Zutritt zum Stadion verweigert. - andere Zuschauer zu Hass oder Gewalt gegenüber den Schiedsrichtern, Spielern, anderen Besuchern und sonstigen Personen zu provozieren; - während der laufenden Veranstaltung im Sitzplatzbereich, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit erkennbar ist, zu stehen; - den Innenraum, das Spielfeld und die Funktionsräume der PreZero Arena ohne Erlaubnis zu betreten; - nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene vorgesehenen Bauten und Einrichtungenoder Stadionteilen, insbesondere Fassaden, ZäuneZäunen, die Umzäunung der Sportstättenanlagen, Mauern, Umfriedungen der RasenflächeSpielfläche und anderer Begrenzungen, insbesondere Begrenzungen des Innenbereichs, Absperrungen, Bühnen, Beleuchtungsanlagen, Kame- rapodesteKamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer; - das Betreten von Bereichen und Räumlichkeiten, die erkennbar nicht für die allgemeine Nutzung zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, die Funktionsräume, der Innenraum des Stadions einschließlich seiner Begrenzungen) oder Dächer für die aktuelle Veranstaltung nicht zur Nutzung freigegeben und somit gesperrt sind; - das Zuhängen von Werbeanlagen des Veranstalters - Bespucken von Personen - sich zu betretenvermummen, um die Feststellung der Identität zu verhindern - Gegenstände und Flüssigkeiten jeglicher Art auf die Sportfläche oder in den Besucherbereich zu werfen bzw. zu schütten, - Äußerungen und/oder Gesten kundzutun, die nach Art oder Inhalt geeignet sind, Dritte aufgrund von Hautfarbe, Religion, Geschlecht, Alter, Behinderung, körperlicher Erscheinung, (ethnischer) Herkunft oder sexueller Orientierung zu diffamieren, zu besteigen erniedrigen oder zu übersteigendemütigen; - auf Auf- Fahnen, Transparente, Aufnäher, Kleidungsstücke, sichtbaren Körperschmuck (z. B. Tattoos und Abgängen sowie Rettungs- Schmuckstücke) und Fluchtwegen sonstige Materialien zu sitzentragen, mitzuführen oder zu verbreiten, deren Aufschrift und/oder Symbole geeignet ist sind, Dritte aufgrund ihrer/ihres Hautfarbe, Religion, Geschlechts, Alters, Behinderung, körperlichen Erscheinung, (ethnischer) Herkunft oder sexuellen Orientierung zu diffamieren, zu liegen odererniedrigen oder zu demütigen oder deren Aufschrift Symbole/Inhalte verfassungsfeindliche Organisationen zeigen. - Feuer zu entzünden, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit erkennbar istleicht brennbare Stoffe, zu stehen bzw. sich aufzuhalten; - Bereichepyrotechnische Gegenstände (Leuchtkugeln, die als für Besucher nicht zugelassen gekennzeichnet sindRaketen oder sonstige Feuerwerkskörper) mitzuführen, zu betretenabzubrennen oder abzuschießen; - Verkehrsflächen, insbesondere Geh- und FahrwegeFahrradwege einzuengen - ohne Erlaubnis der Betreibenden oder des Veranstalters gewerbsmäßig Waren oder Eintrittskarten zu verkaufen, einzuengen; - mit Gegenständen Drucksachen und sonstige Sachen aller Art zu werfen; - sich mit mitgebrachten Gegenständen zu vermummen verteilen (Schals, Tüchern etc.siehe 6.3), um die Feststellung der Identität zu verhindern; - sichtbehindernde Transparente zu entrollen, um unerlaubte Handlungen zu verdeckenWerbemittel jeglicher Art mitzuführen und Sammlungen durchzuführen; - bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschädigen, zu beschriften, zu bemalen oder zu beklebenbekleben oder in anderer Weise zu verunstalten; - außerhalb von der Toiletten die Notdurft zu verrichten; - das Mitführen von medizinisch notwendiger Gehhilfen und Rollstühle ist aus Sicherheitsgründen (Frei- halten von Flucht- und Rettungswegen, Evakuierung) nur im Bereich der ausgewiesenen Sonderplätze erlaubt; - im Zusammenhang mit Veranstaltungen Film-, Foto-, Tonband- und / oder Videoaufzeichnungen ohne die entsprechenden urheberrechtlichen Genehmigungen anzufertigen. Es ist Ticketinhabern ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters nicht gestattet, Ton, Bild, Beschreibungen oder Resultate der Veranstal- tung aufzunehmen (außer für private Zwecke) oder diese ganz oder teilweise über Internet oder andere Medien (einschließlich Mobilfunk) zu übertragen oder zu verbreiten oder andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Geräte oder Anlagen, die für solche Aktivitäten benutzt werden können, dürfen ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters nicht in die Anlage mitgebracht werden. Fotos und Bilder, die von Ticketinhabern bei einem Spiel erstellt werden, dürfen ausschließlich für private Zwecke verwendet werden. Jede kommerzielle Nutzung, gleich auf welche Weise und durch wen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. 13.4 Die TSG 0000 Xxxxxxxxxx spricht sich gegen fremdenfeindliche, rassistische, gewaltverherrlichende, dis- kriminierende, links- und rechtsextreme Tendenzen aus. Zur Wahrung ökonomischer Interessen und des öffentlichen Ansehens des Veranstalters sowie zur Vorbeugung der Gefährdung des Veranstaltungszwecks durch politische Meinungsäußerungen ist daher das nach außen erkennbare Mitführen und Verbreiten von rassistischem, fremdenfeindlichem, gewaltverherrlichendem, diskriminierendem sowie rechts- und / oder linksradikalem Propagandamaterial untersagt. Entsprechendes gilt für das nach außen erkennbare Tragen verrichten bzw. Mitführen von Kleidungsstücken, Fahnen, Aufnähern u. ä., die Schriftzüge oder Symbole mit eindeutiger fremdenfeindlicher, rassistischer, gewaltverherrlichender, diskriminierender, links- und / oder rechtsextremer Tendenz aufweisen. Hierzu zählen insbesondere auch solche themenbezogenen Schriftzeichen, bei denen verschiedenen Zahlen- bzw. Buchstabenkombinationen, die fremdenfeindliche, rassistische, gewaltver- herrlichende, diskriminierende, links- und/oder rechtsextreme Haltung des Trägers deutlich machen und auch solche bestimmten Marken, die als Erkennungsmerkmal für eine solche Haltung dienen (z.B. „Thor Steinar“). Personen, die eine fremdenfeindliche, gewaltverherrlichende, diskriminierende, links- und / oder rechtsextreme Haltungdas Stadion in anderer Weise, insbesondere durch ihr Verhalten oder äußeres Erscheinungsbild aufweisendas Wegwerfen von Sachen, können daher auch von zu verunreinigen; - Die Stehplatzbereiche der Veranstaltung ausgeschlossen werdenHeimbereiche des SCF in Utensilien (z. B. Fankleidung) des Gastvereins zu betreten. Im ausschließlich vom Gastverein genutzten Bereich (Gästesteh- und Sitzplatzbereich) sind ausschließlich Fanutensilien des Gastvereins erlaubt. 6.3 Unbeschadet der vorstehenden Regelungen sind Ausnahmegenehmigungen des SCF bzw. des Veranstalters möglich. Diese sind u.a. der Homepage des SCF zu entnehmen.

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Samples: Haus & Stadionordnung

Verbote. 13.1 14.1 Während einer Veranstaltung ist Personen im Geltungsbereich Gel- tungsbereich dieser Stadionordnung ist Hausordnung das Mitführen folgender Gegenstände untersagt: - Waffen oder andere gefährliche Gegenstände sowie GegenständeSachen, die, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können; dies gilt insbesondere auch für Regenschirme; - Schutzwaffen bzw. -kleidung oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren; - Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen Sub- stanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen ausgenom- men handelsübliche Taschenfeuerzeuge; - Behältnisse, die aus zerbrechlichem, splitterndem zerbrechlichem oder hartem split- terndem Material hergestellt sind; - sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer, Motorradhelme - Rucksäcke; - Taschen größer als DIN A4 (aus Sicherheitsgründen); - Feuerwerkskörper, Fackeln, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchkerzen, Rauchbomben, Leuchtkugeln, Wunderkerzen Leuchtkugeln und andere pyrotechnische pyrotech- nische Gegenstände, Laserpointer, Selfie-Sticks; - Handtaschen / Rucksäcke größer als das Format DIN A4; der jeweilige Veranstalter kann erweiterte Verbote aussprechen; - bei bestimmten Veranstaltungen kann die Mit- nahme von Taschen und Rucksäcken seitens des Veranstalters vollständig untersagt werden; - Fahnen- oder Transparentstangen, die nicht aus Holz oder die länger als 1 m oder deren Durch- messer größer als 3 cm ist (sofern nicht ausdrück- lich vom Veranstalter zugelassen); - großflächige Spruchbänder, Doppelhalter, größe- re Mengen von Papier, Tapetenrollen (sofern nicht ausdrücklich vom Veranstalter zugelassen); - mechanische und elektrisch betriebene Lärminstrumente - Lärmin- strumente – der Betreiber Betreiber/ Eigentümer behält sich Ausnahmen vor; - sämtliche Arten von Speisen und Getränken. Die Versorgung mit Speisen und Getränken zu angemessenen Preisen in der Arena wird sichergestellt. Gasdruckfanfaren; - Trillerpfeifen; - Drogen; - Tiere (ausgenommen Dienst- und Blindenhunde); - Kinderwagen aus Sicherheitsgründen (Freihalten von Flucht- und Rettungswegenrassistisches, Evakuierung)fremdenfeindliches, gewaltverherr- lichendes, diskriminierendes sowie rechts- und/ oder linksradikales Propagandamaterial; entspre- chendes gilt für Kleidung, die Schriftzüge oder Symbole mit eindeutiger rassistischer, fremden- feindlicher, gewaltverherrlichender, diskriminieren- der sowie rechts- und/ oder linksradikaler Tendenz aufweisen; der jeweilige Veranstalter kann erwei- terte Verbote aussprechen; - Trillerpfeifen; - Laser-Pointer; - Gasdruckfanfaren. 13.2 Folgende Fanutensilien sind pro Veranstaltung im Gästebereich Fotokameras/ -apparate, Videokameras oder sonstige Ton- oder Bildaufnahmegeräte zum Zwe- cke der PreZero Arena (Block G und H) in der Regel erlaubt: - 2 Megaphone - 2 Trommeln (von unten offen kommerziellen Nutzung oder einsehbar) - 10 Schwenkfahnen - 50 kleine Fahnen bis 1,50 m Stocklänge - 25 Doppelhalter - Zaunfahnen (solange Platz vorhanden) Die TSG behält sich vorVeröffentli- chung, die Mitnahme von in der Regel erlaubten Gegenständen im Einzelfall ganz oder teilweise zu untersagen, wenn es einen sachlichen Grund gibt. Im Falle einer solchen Maßnahme wird dies der Fanbetreuung der Gästemannschaft rechtzeitig mitgeteilt. Weitere Gegenstände, insbesondere auch für beabsichtigte Choreographien, sind mindestens 5 Tage vor einer Veranstaltung durch die Fanbetreuung der Gästemannschaft anzumelden. Alle Materialien müssen aus Sicherheitsgründen schwer entflammbar (B1) sein. Die Materialien sowie die entsprechenden Nach- weise müssen vor Zutritt in die PreZero Arena dem Kontroll-, Sicherheits- und/oder Ordnungsdienst oder Bediensteten der Polizei und anderer Ordnungsbehörden unaufgefordert vorgezeigt werden. Eine Mitnahme ist nur dann erlaubt, wenn der Betreiber oder andere zur Ausübung des Hausrechts befugte Personen Zubehör (z.B. Veranstalter) diese Gegenstände genehmigt hatFotokoffer, Stative), sofern keine Zustimmung des Veranstalters oder Betreibers vorliegt; - Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern. 13.3 14.2 Untersagt ist Personen im Geltungsbereich dieser Stadionordnung Hausordnung weiterhin: - sich als Xxxx-Fan im Heimfanbereich der PreZero Arena aufzuhalten bzw. zu verweilen; Der Heimfanbe- reich umfasst hierbei die Südkurve (Blöcke O – V). Der Ordnungsdienst ist angewiesen und berechtigt, Zuschauer, die als Xxxx-Fan zu erkennen sind oder durch ihr Verhalten als solcher auffallen, aus diesem Bereich zu entfernen, auch wenn sie eine gültige Eintrittskarte für diesen Bereich haben, wobei ihnen – soweit dies im Einzelfall möglich ist – ein anderer geeigneter Platz im Stadion zugewiesen werden kann. Ist das Stadion ausverkauft, wird der betroffene Xxxx-Fan aus dem Stadion verwiesen oder der Zutritt zum Stadion verweigert. - andere Zuschauer zu Hass oder Gewalt gegenüber den Schiedsrichtern, Spielern, anderen Besuchern und sonstigen Personen zu provozieren; - während der laufenden Veranstaltung im Sitzplatzbereich, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit erkennbar ist, zu stehen; - den Innenraum, das Spielfeld und die Funktionsräume der PreZero Arena ohne Erlaubnis zu betreten; - nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere FassadenFassa- den, Zäune, Mauern, Umfriedungen der RasenflächeAktionsflä- che, die Aktionsfläche selbst, Absperrungen, BühnenBüh- nen, Beleuchtungsanlagen, Kame- rapodesteKamerapodeste, BäumeBäu- me, Masten aller Art oder Dächer zu betreten, zu besteigen oder zu übersteigen; - auf Auf- und Abgängen sowie Rettungs- und Fluchtwegen zu sitzen, zu liegen oder, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit erkennbar ist, zu stehen bzw. sich aufzuhalten; - Bereiche, die als für Besucher nicht zugelassen gekennzeichnet sind, zu betreten; - Verkehrsflächen, insbesondere Geh- und FahrwegeFahr- wege einzuengen; - Kinderwagen, einzuengenRollstühle, Mobilitätshilfen und andere sperrige Gegenstände in den Blockzugän- gen oder innerhalb der Tribünen zu lagern oder abzustellen; - mit Gegenständen zu werfen; - sich mit mitgebrachten Gegenständen zu vermummen (Schals, Tüchern etc.), um die Feststellung der Identität zu verhindern; - sichtbehindernde Transparente zu entrollen, um unerlaubte Handlungen zu verdecken; - bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben; - außerhalb von Toiletten die Notdurft zu verrichten; - das Mitführen von medizinisch notwendiger Gehhilfen und Rollstühle ist aus Sicherheitsgründen (Frei- halten von Flucht- und Rettungswegen, Evakuierung) nur im Bereich der ausgewiesenen Sonderplätze erlaubt; - im Zusammenhang mit Veranstaltungen Film-, Foto-, Tonband- und / und/ oder Videoaufzeichnungen ohne die entsprechenden urheberrechtlichen Genehmigungen Ge- nehmigungen anzufertigen. Es ist Ticketinhabern ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters nicht gestattet, Ton, Bild, Beschreibungen ; - außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder Resultate der Veranstal- tung aufzunehmen (außer für private Zwecke) oder diese ganz oder teilweise über Internet oder andere Medien (einschließlich Mobilfunk) zu übertragen oder zu verbreiten oder andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Geräte oder Anlagen, die für solche Aktivitäten benutzt werden können, dürfen ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters nicht das Stadion in die Anlage mitgebracht werden. Fotos und Bilder, die von Ticketinhabern bei einem Spiel erstellt werden, dürfen ausschließlich für private Zwecke verwendet werden. Jede kommerzielle Nutzung, gleich auf welche Weise und durch wen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. 13.4 Die TSG 0000 Xxxxxxxxxx spricht sich gegen fremdenfeindliche, rassistische, gewaltverherrlichende, dis- kriminierende, links- und rechtsextreme Tendenzen aus. Zur Wahrung ökonomischer Interessen und des öffentlichen Ansehens des Veranstalters sowie zur Vorbeugung der Gefährdung des Veranstaltungszwecks durch politische Meinungsäußerungen ist daher das nach außen erkennbare Mitführen und Verbreiten von rassistischem, fremdenfeindlichem, gewaltverherrlichendem, diskriminierendem sowie rechts- und / oder linksradikalem Propagandamaterial untersagt. Entsprechendes gilt für das nach außen erkennbare Tragen bzw. Mitführen von Kleidungsstücken, Fahnen, Aufnähern u. ä., die Schriftzüge oder Symbole mit eindeutiger fremdenfeindlicher, rassistischer, gewaltverherrlichender, diskriminierender, links- und / oder rechtsextremer Tendenz aufweisen. Hierzu zählen insbesondere auch solche themenbezogenen Schriftzeichen, bei denen verschiedenen Zahlen- bzw. Buchstabenkombinationen, die fremdenfeindliche, rassistische, gewaltver- herrlichende, diskriminierende, links- und/oder rechtsextreme Haltung des Trägers deutlich machen und auch solche bestimmten Marken, die als Erkennungsmerkmal für eine solche Haltung dienen (z.B. „Thor Steinar“). Personen, die eine fremdenfeindliche, gewaltverherrlichende, diskriminierende, links- und / oder rechtsextreme Haltunganderer Weise, insbesondere durch ihr Verhalten das Wegwerfen von Gegenständen zu ver- unreinigen - der Betrieb von Drohnen oder äußeres Erscheinungsbild aufweisenModellflugzeugen ist auf dem erweiterten Hausrechtsgeländes der ESPRIT arena und in allen Gebäudeteilen der ESPRIT arena untersagt, können daher im Außengelände sind die Überflugverbote ausnahmslos einzuhalten (xxx.xxxx.xx/xxxxxxx) 14.3 Das Mitbringen von Speisen und Getränken auf das Gelände der ESPRIT arena ist nicht gestattet. Im Einzelfall kann der Veranstalter in Abstimmung mit dem Betreiber eine Ausnahme von dieser Re- gelung beschließen. Büromieter sind innerhalb der von ihnen angemie- teten Bereiche von dieser Regelung ausgenom- men. 14.4 Das Rauchen auf den Promenaden, innerhalb der Logen und Business Clubs, im Parkhaus und in allen anderen geschlossenen Bereichen ist verbo- ten. Bei geschlossenem Dach ist das Rauchen innerhalb des gesamten Gebäudes verboten. Das Rauchverbot umfasst auch elektronische Ziga- retten, die sog. E-Zigaretten, voll umfänglich. Der Veranstalter kann erweiterte Rauchverbotszo- nen ausweisen. Ergänzend gelten die Regelungen des Nichtraucherschutzgesetz NRW (NiSchG NRW) in der ab 1. Mai 2013 geltenden Fassung. Büromieter sind in den von Ihnen angemieteten Bereichen von dieser Regelung ausgenommen, solange der Veranstaltung ausgeschlossen werdenGesetzgeber keine anderslautenden Verbote erlässt.

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Samples: Hausordnung

Verbote. 13.1 Personen im Geltungsbereich dieser Stadionordnung ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt: - Waffen oder andere gefährliche Gegenstände sowie Gegenstände, die, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können; dies gilt insbesondere auch für Regenschirme; - Schutzwaffen bzw. -kleidung oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehrenabzu- wehren; - Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge; - Behältnisse, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder hartem Material hergestellt sind; - sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer, Motorradhelme - Rucksäcke; Rucksäcke (aus Sicherheitsgründen) - Taschen größer als DIN A4 A 4 (aus Sicherheitsgründen); ) - Feuerwerkskörper, Fackeln, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchkerzen, Rauchbomben, Leuchtkugeln, Wunderkerzen und andere pyrotechnische Gegenstände; - mechanische und elektrisch betriebene Lärminstrumente - der Betreiber behält sich Ausnahmen vor; - sämtliche Arten von Speisen und Getränken. Die Versorgung mit Speisen und Getränken zu angemessenen ange- messenen Preisen in der Arena im Xxxxxxx-Xxxx-Stadion wird sichergestellt. - Drogen; - Tiere (ausgenommen Dienst- und Blindenhunde); - Kinderwagen aus Sicherheitsgründen (Freihalten von Flucht- und Rettungswegen, Evakuierung); - Trillerpfeifen; - Laser-Pointer; - Gasdruckfanfaren. 13.2 Folgende Fanutensilien sind pro Veranstaltung im Gästebereich der PreZero Arena Gästestehplatzbereich des Xxxxxxx-Xxxx-Stadions (Block G und HF) in der Regel erlaubt: - 2 Megaphone - 2 Trommeln (von unten offen oder einsehbar) - 10 Schwenkfahnen - 50 kleine Fahnen bis 1,50 m Stocklänge - 25 Doppelhalter - Zaunfahnen (solange Platz vorhanden) Die TSG behält sich vor, die Mitnahme von in der Regel erlaubten Gegenständen im Einzelfall ganz oder teilweise zu untersagen, wenn es einen sachlichen Grund gibt. Im Falle einer solchen Maßnahme wird dies der Fanbetreuung der Gästemannschaft rechtzeitig mitgeteilt. Weitere Gegenstände, insbesondere auch für beabsichtigte Choreographien, sind mindestens 5 Tage vor einer Veranstaltung durch die Fanbetreuung der Gästemannschaft anzumelden. Alle Materialien müssen aus Sicherheitsgründen schwer entflammbar (B1) sein. Die Materialien sowie die entsprechenden Nach- weise müssen vor Zutritt in die PreZero Arena das Xxxxxxx-Xxxx-Stadion dem Kontroll-, Sicherheits- und/oder Ordnungsdienst oder Bediensteten Be-diensteten der Polizei und anderer Ordnungsbehörden unaufgefordert vorgezeigt werden. Eine Mitnahme ist nur dann erlaubt, wenn der Betreiber oder andere zur Ausübung des Hausrechts befugte Personen (z.B. Veranstalter) diese Gegenstände genehmigt hat. 13.3 Untersagt ist Personen im Geltungsbereich dieser Stadionordnung weiterhin: - sich als Xxxx-Fan im Heimfanbereich der PreZero Arena des Xxxxxxx-Xxxx-Stadions aufzuhalten bzw. zu verweilen; Der Heimfanbe- reich Heimfanbereich umfasst hierbei die Südkurve (Blöcke O – V). A, B und C. Der Ordnungsdienst ist angewiesen und berechtigt, Zuschauer, die als Xxxx-Fan zu erkennen sind oder durch ihr Verhalten als solcher auffallenauf- fallen, aus diesem Bereich zu entfernen, auch wenn sie eine gültige Eintrittskarte für diesen Bereich haben, wobei ihnen - soweit dies im Einzelfall möglich ist – ein anderer geeigneter Platz im Stadion zugewiesen werden kann. Ist das Stadion ausverkauft, wird der betroffene Xxxx-Fan aus dem Stadion verwiesen oder der Zutritt zum Stadion verweigert. - andere Zuschauer zu Hass oder Gewalt gegenüber den Schiedsrichtern, Spielern, anderen Besuchern und sonstigen Personen zu provozieren; - während der laufenden Veranstaltung im Sitzplatzbereich, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit erkennbar er- kennbar ist, zu stehen; - den Innenraum, das Spielfeld und die Funktionsräume der PreZero Arena des Xxxxxxx-Xxxx-Stadions ohne Erlaubnis zu betreten; - nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Rasenfläche, Absperrungen, Bühnen, Beleuchtungsanlagen, Kame- rapodesteKa- merapodeste, Bäume, Masten aller Art oder Dächer zu betreten, zu besteigen oder zu übersteigen; - auf Auf- und Abgängen sowie Rettungs- und Fluchtwegen zu sitzen, zu liegen oder, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit erkennbar ist, zu stehen bzw. sich aufzuhalten; - Bereiche, die als für Besucher nicht zugelassen gekennzeichnet sind, zu betreten; - Verkehrsflächen, insbesondere Geh- und Fahrwege, einzuengen; - mit Gegenständen zu werfen; - sich mit mitgebrachten Gegenständen zu vermummen (Schals, Tüchern etc.), um die Feststellung der Identität zu verhindern; - sichtbehindernde Transparente zu entrollen, um unerlaubte Handlungen zu verdecken; - bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben; - außerhalb von Toiletten die Notdurft zu verrichten; - das Mitführen von medizinisch notwendiger Gehhilfen und Rollstühle ist aus Sicherheitsgründen (Frei- halten von Flucht- und Rettungswegen, Evakuierung) nur im Bereich der ausgewiesenen Sonderplätze erlaubt; - im Zusammenhang mit Veranstaltungen Film-, Foto-, Tonband- und / und/oder Videoaufzeichnungen ohne die entsprechenden urheberrechtlichen Genehmigungen anzufertigen. Es ist Ticketinhabern ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters nicht gestattet, Ton, Bild, Beschreibungen oder Resultate der Veranstal- tung Veranstaltung aufzunehmen (außer für private Zwecke) oder diese ganz oder teilweise über Internet In- ternet oder andere Medien (einschließlich Mobilfunk) zu übertragen oder zu verbreiten oder andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Geräte oder Anlagen, die für solche Aktivitäten benutzt werden können, dürfen ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters nicht in die Anlage mitgebracht werden. Fotos und Bilder, die von Ticketinhabern bei einem Spiel erstellt werden, dürfen ausschließlich für private Zwecke verwendet werden. Jede kommerzielle Nutzung, gleich auf welche aufweiche Weise und durch wen, wen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. 13.4 Die Der TSG 0000 Xxxxxxxxxx 1899 Hoffenheim e.V. spricht sich gegen fremdenfeindliche, rassistische, gewaltverherrlichende, dis- kriminierendediskriminierende, links- und rechtsextreme Tendenzen aus. Zur Wahrung ökonomischer Interessen und des öffentlichen Ansehens des Veranstalters sowie zur Vorbeugung der Gefährdung des Veranstaltungszwecks durch politische Meinungsäußerungen ist daher das nach außen erkennbare Mitführen und Verbreiten von rassistischem, fremdenfeindlichem, gewaltverherrlichendem, diskriminierendem sowie rechts- und / und/ oder linksradikalem Propagandamaterial untersagt. Entsprechendes gilt für das nach außen erkennbare Tragen bzw. Mitführen von Kleidungsstücken, Fahnen, Aufnähern u. ä., die Schriftzüge oder Symbole mit eindeutiger fremdenfeindlicher, rassistischer, gewaltverherrlichender, diskriminierender, links- und / und/ oder rechtsextremer Tendenz aufweisen. Hierzu zählen insbesondere auch solche themenbezogenen Schriftzeichen, bei denen verschiedenen Zahlen- bzw. Buchstabenkombinationen, die fremdenfeindlichefremdenfeindli- che, rassistische, gewaltver- herrlichendegewaltverherrlichende, diskriminierende, links- und/oder rechtsextreme Haltung des Trägers deutlich machen und auch solche bestimmten Marken, die als Erkennungsmerkmal für eine solche sol- che Haltung dienen (z.B. „Thor Steinar“). Personen, die eine fremdenfeindliche, gewaltverherrlichende, diskriminierende, links- und / und/oder rechtsextreme Haltung, insbesondere durch ihr Verhalten oder äußeres Erscheinungsbild aufweisen, können daher auch von der Veranstaltung ausgeschlossen werden.

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