Vergütung und Abfindung bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit Musterklauseln

Vergütung und Abfindung bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit. Wenn ein Vorstand vor Ablauf der Vertragslaufzeit vom Aufsichtsrat ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes abbe- rufen wird, kann eine Abfindungszahlung gewährt werden, deren Höhe jedoch auf eine Jahres-Gesamtvergütung begrenzt ist und die Vergütung der Restlaufzeit des Anstellungsvertrags nicht übersteigen darf. Die Jahres-Gesamt- vergütung beinhaltet insoweit die Festvergütung, den Anspruch auf den STI jeweils pro rata temporis bis zum Zeit- punkt, zu dem das Vorstandsmitglied aus dem Vorstand ausscheidet, sowie den LTI, soweit die Performance shares zugeteilt worden sind. Soweit im Rahmen einer Abfindung auch zugeteilte Performance Shares Berücksichtigung finden, werden diese entsprechend dem regulären Turnus zum Ende der jeweiligen Wartefrist abgerechnet. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung des Vorstands-Anstellungsvertrags durch die Gesellschaft oder im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit auf Wunsch des Vorstandsmit- glieds, wird grundsätzlich keine Abfindung gezahlt. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrates, ob in diesem Fall der STI zeitanteilig abgerechnet wird. Ebenso obliegt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichts- rats, ob bereits zugeteilte Performance Shares nach Ablauf der Wartefrist abgerechnet werden oder nicht. Nichtzu- geteilte Performance Shares verfallen ersatzlos. Ein Kontrollwechsel führt weder bei dem Vorstand noch bei der Gesellschaft zu einem Sonderkündigungsrecht.