Versicherungsrisiken Musterklauseln
Versicherungsrisiken. Bestimmte Risiken sind nicht versicherbar. Dies kann die Einnah- memöglichkeiten der Zielgesellschaften einschränken. Der Ein- tritt nicht versicherter Ereignisse oder die Leistungsverweigerung des Versicherers kann zu Verlusten bei den Zielgesellschaften und bei der Investmentgesellschaft führen. Dies kann sich auch anlagegefährdend auswirken.
Versicherungsrisiken. Es besteht die Möglichkeit, dass Elementarrisiken ungeachtet des Abschlusses von Versicherungsverträgen nicht gedeckt sind, der Versicherer nicht zahlungsfähig ist oder aufgrund von Umständen wie Obliegenheitsverletzungen leistungsfrei wird oder den Einwand der Unterversicherung oder Nichtan- zeige von Gefahrenerhöhungen erheben kann. Diese Faktoren können zu einer nachteiligen Beeinflussung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin und somit auf Anle- gerseite zu einem teilweisen oder gänzlichen Ausfall von Ausschüttungen bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen.
Versicherungsrisiken. Obwohl die branchenüblichen Versiche rungen abgeschlossen sind, ist generell eine Absicherung gegen einzelne Gefahren, wie z.B. Kernkraftwerksunfälle und Kriege, nicht möglich. Soweit die Gesellschaft Ver sicherungen abschließt, besteht das Risi ko, dass die Versicherungsgesellschaften im Schadensfall Leistungen ablehnen. Es ist nicht auszuschließen, dass zukünftig heute versicherbare Risiken nicht mehr zu akzep tablen Konditionen abgeschlossen werden können.
Versicherungsrisiken. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Leistungen von Versicherungen, z.B. im Fall der (teilweisen) Zerstörung des Anlageob- jektes, nicht ausreichen, um die Kosten für einen Wiederaufbau und den Ersatz für die Zeit der Mietausfälle vollständig zu decken. Es besteht daher das Risiko, dass über die Versicherungsleistungen hinausgehende Kosten von der Fondsgesellschaft zu tragen sind.
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