Rückversicherung. Kleine Versicherungsunternehmen haben bei der Rückversicherungsabgabe auf die Erfüllbarkeit der eigenen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen, die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des Rückversicherers und die angemessene Streuung des Risikos Bedacht zu nehmen.
Rückversicherung. Das Mindestkapital beträgt für Versicherungsunternehmen, welche die Rückversi- cherung betreiben, nach Massgabe des Geschäftsumfanges und der bewilligten Ver- sicherungszweige gemäss Anhang 1:
a. 10-20 Millionen Franken für den Versicherungszweig C1; b. 3-20 Millionen Franken für den Versicherungszweig C2;
Rückversicherung. C1 Rückversicherung durch Versicherungsunternehmen, welche ausschliesslich die Rückversicherung betreiben
Rückversicherung. 29 Rückversicherung
Rückversicherung. 1 Das Versicherungsunternehmen weist ausreichende versicherungstechnische Rück- stellungen nach. Es dokumentiert die verwendeten Rückstellungsmethoden und die Bewertung der Rückstellungen.
2 Es bildet ausserdem Schwankungsrückstellungen insbesondere zum Ausgleich der Volatilität des Geschäfts unter Berücksichtigung der Diversifikation, Grösse und Struktur der Rückversicherungsportefeuilles.
Rückversicherung. Als die Münchener Rück 1880 gegründet wurde, zählte sie zu den ersten eigenständigen Rückversicherungsunternehmen, die unabhängig von Erstversicherern tätig waren. Bereits kurz nach ihrer Gründung dehnte die Münchener Rück ihre Aktivitäten auf das Ausland aus. Ab 1886 gründete sie Repräsentanzen im europäischen Ausland, 1899 in den USA. Heute zählt sie zu den größten Rückversicherern der Welt: 5.000 Versicherungsgesellschaften in 150 Ländern verlassen sich auf ihr Know-how und ihre Finanzkraft. Von den 2007 gebuchten Bruttobeiträgen von 21,5 Milliarden Euro in der Rückversicherungsgruppe entfielen 66 % auf die Schaden- und Unfallversicherung und 34 % auf das Segment Leben und Gesundheit.
Rückversicherung. Von den 2007 gebuchten Bruttobeiträgen von 21,5 Milliarden Euro in der Rückversicherungsgruppe entfielen 66 % auf die Schaden- und Unfallversicherung und 34 % auf das Segment Leben und Gesundheit. Der globale Marktanteil nach Prämien im Jahr 2007 belief sich etwa auf ein Siebtel. Das Rückversicherungsgeschäft war am 31. Dezember 2007 in sieben Ressorts organisiert. Die operativen Einheiten sind verantwortlich für die Niederlassungen der Münchener Rück im Ausland und die dortigen Tochtergesellschaften. Die Ressorts Life und HealthCare zeichnen weltweit Geschäft in der Lebens- und Krankenrückversicherung. Sie spiegeln die Organisationsform vieler Kunden wider, die diese beiden Versicherungszweige häufig in selbständigen Unternehmen betreiben – also unabhängig von der Schaden und Unfallversicherung. Durch das „International Health Board“ als gemeinsames Leitungsgremium und eine intensive organisatorische Zusammenarbeit wurde HealthCare mit den ausländischen Krankenerstversicherungsunternehmen zum Geschäftsfeld „International Health“ zusammengeführt. Das Ressort Europa und Lateinamerika ist für das Schaden- und Unfallgeschäft der Kunden der Münchener Rück aus Europa (außer Deutschland) sowie aus Lateinamerika zuständig. Das Ressort Deutschland, Asien-Pazifik und Afrika betreibt das Schaden- und Unfallgeschäft mit deutschen Kunden sowie mit Zedenten in Afrika, Asien, Australien und der pazifischen Inselwelt. Das Ressort Special and Financial Risks betreut die Spezialsparten Kredit, Luft- und Raumfahrt, Unternehmer- und Sonderrisiken sowie das Alternative-Markets-Geschäft. Außerdem entwickelt und implementiert es ressortspezifische Innovationsprojekte und koordiniert die übergreifende Arbeit der Innovationsteams in den Nichtlebensressorts. Den Risikotransfer auf den Kapitalmarkt übernimmt der Bereich Risk-Trading, in den unter anderem die Einheit Munich American Capital Markets (MACM) integriert wurde, die kapitalmarktorientiert Versicherungsrisiken strukturiert. Zudem sorgt das Ressort für die eigene Rückversicherung (Retrozession).
Rückversicherung. Die Münchener Rück Italia zeichnet Rückversicherungsgeschäft in allen wesentlichen Branchen der Lebens- und Sachversicherung. Im Geschäftsjahr 2006 zeichnete die Münchener Rück Italia 633 Millionen Euro Rückversicherungsprämien brutto, wovon sie 338 Millionen Euro netto behielt. Das Prämienvolumen in der Lebensrückversicherung betrug in 2006 88 Millionen Euro und in der Sachrückversicherung 545 Millionen Euro. Das Nettoergebnis nach Steuer der Münchener Rück Italia belief sich im Geschäftsjahr 2006 auf 14,4 Millionen Euro.
Rückversicherung. 1 Auf Versicherungsunternehmen, die ausschliesslich die Rückversicherung betrei- ben, sind die Artikel 10, 15 Absatz 1 Buchstabe d, 17-20, 32-34, 36, 37, 52e Absatz 1, 54abis, 57-59, 62, 82 und 83 nicht anwendbar.
2 Betreibt ein Versicherungsunternehmen sowohl die Direkt- als auch die Rückversi- cherung, so sind die Bestimmungen nach Absatz 1 nur auf das von ihm betriebene Rückversicherungsgeschäft nicht anwendbar.
3 Die übrigen Bestimmungen finden sinngemäss Anwendung.
Rückversicherung. Versicherungsunternehmen, welche ausschliesslich die Rückversicherung betreiben, geniessen heute das liberalste Aufsichtsregime aller Versicherungsunternehmen. Durch die neue Regelung in Artikel 30a für Versicherungsunternehmen, welche aus- schliesslich Verträge mit professionellen Versicherungsnehmern abschliessen, wer- den für diese nunmehr weitergehende Erleichterungen eingeführt. Mit den Änderun- gen im Absatz 1 und der Neuformulierung von Absatz 2 werden diese Erleichterun- gen, spiegelbildlich zu denjenigen in Artikel 30a, auch für Rückversicherungen ge- währt, was sachgerecht erscheint. Entsprechend sind auch die Bestimmungen über das Ombudswesen in den Artikeln 82 und 83 auf Versicherungsunternehmen, welche aus- schliesslich die Rückversicherung betreiben, nicht anwendbar. Die bereits bestehende Formulierung «Versicherungsunternehmen, die ausschliess- lich die Rückversicherung betreiben» ist bewusst gewählt. Einerseits geniessen Rück- versicherer das liberalste Regime und andererseits wird mit «ausschliesslich» klar, dass die Ausnahmebestimmungen nur dann gelten, sofern das Versicherungsunter- nehmen einzig das Rückversicherungsgeschäft betreibt. Neu in die Ausnahmebestimmungen eingefügt ist Artikel 10 (Organisationsfonds). Ein solcher wird nicht mehr verlangt. Zu beachten bleibt, dass trotzdem weiterhin jegliche Verletzungen des Aufsichts- rechts sowie sonstige Gefährdungen von Versicherteninteressen von den übrigen Auf- gaben der FINMA gemäss Artikel 46 erfasst und in Verbindung mit Artikel 51 ff. sowie dem Massnahmeninstrumentarium des FINMAG angegangen werden können. Aus den Ausnahmen gestrichen - und damit neu anwendbar - wird hingegen Arti- kel 15, mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe d. Artikel 15 ist damit, mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe d, integral anwendbar. Es ist klar, dass die Anwendbarkeit jedoch nur gegeben ist, falls es sich tatsächlich um eine Zweigniederlassung eines ausländischen Rückversicherungsunternehmens handelt. Falls ein schweizerisches Rückversicherungsunternehmen betroffen ist, ist Artikel 15 nicht anwendbar. Ab- satz 1 wird sodann mit der Erwähnung von Artikel 52e Absatz 1 ergänzt. Die Neuerung in Absatz 2 stellt klar, was heute schon bestehende Praxis ist, d.h. na- mentlich müssen die gemischten Versicherer den Rückversicherungsteil weiterhin nicht mit einem gebundenen Vermögen sicherstellen. An dieser Stelle wird sodann auch klargestellt, dass Rückversicherungs-Captive eben- falls unter diese Kategorie der Versich...