Verzeichnisse. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Vor- aussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen. 2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröffentlichen:
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen, Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen, Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen
Verzeichnisse. 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Vor- aussetzungen Vo- raussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröffentlichen:
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen