Gegenstand Musterklauseln
Gegenstand. 1. Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen regeln das den Netzzugang betreffende Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Netzkunden und bilden einen integrierenden Bestandteil des Netzzugangsvertrags.
2. Der Netzzugang (Anschluss sowie Einspeisung und Entnahme) beinhaltet insbesondere • den Netzanschluss (Anschluss der Anlage des Netzkunden an das Netz); • die Netznutzung (Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen; Einspeisung elektrischer Energie in das Netz des Netzbetreibers; Entnahme elektrischer Energie aus dem Netz des Netzbetreibers; etc.)
3. Der Netzbetreiber verpflichtet sich dem Netzkunden gemäß diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln und den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten sowie veröffentlichten Preisen und allfälliger gesetzlich vorgesehener Entgelte und Zuschläge, den Netzzugang zu gewähren. Dabei hat der Netzbetreiber insbesondere für die technische Sicherheit und Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Netzes zu sorgen, die Interoperabilität seines Netzes zu gewährleisten und gemäß den sonstigen Marktregeln die erforderlichen Daten zu ermitteln, evident zu halten und anderen Marktteilnehmern zu übermitteln.
4. Der Netzkunde verpflichtet sich, den Netzzugang nur nach diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln, den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten und allfälligen rechtlich zulässigen Entgelten und Zuschlägen in Anspruch zu nehmen und die Entgelte zu bezahlen.
5. Informationsübermittlungen der Netzkunden über Anlagen des Netzbetreibers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
6. Für temporäre Anlagen können hinsichtlich der Punkte XI., XII. und des Anhanges von diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen abweichende Regelungen getroffen werden, welche diskriminierungsfrei angewendet werden. Als temporäre Anlagen gelten insbesondere solche Anlagen, bei denen eine Inanspruchnahme des Netzsystems für höchstens fünf Jahre beabsichtigt ist. Durch den Bestand und den Fortbestand einer temporären Anlage werden keine weitergehenden Rechte begründet.
7. Diese Allgemeinen Verteilernetzbedingungen werden unabhängig von der Xxxx des Lieferanten diskriminierungsfrei angewendet. Dies gilt auch für abweichende Regelungen gemäß I./6.
8. Der Netzbetreiber wird dem Netzkunden Informationen über die Erreichbarkeit für persönliche, elektronische und telefonische Kontaktaufna...
Gegenstand a) Die von Xxxxxx herausgegebenen Verzeichnisse basieren auf den vom Kunden gegen- über dem Telefonanschlussanbieter bzw. der DTM angegebenen und bei Redakti- onsschluss der Verzeichnisse gültigen Daten, die die DTM an Sutter übermittelt hat.
b) Die Einhaltung von Platzierungsvorschriften für Einträge in den Verzeichnissen Print außerhalb der alphabetischen Reihenfolge kann aus umbruchtechnischen Gründen nicht gewährleistet werden. Hat der Kunde eine bestimmte Platzierung im Verzeichnis bestellt, ist der Kunde verpflichtet, Xxxxxx von eventuellen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Platzierung des Eintrags, insbesondere aufgrund von wett- bewerbsrechtlichen Ansprüchen, freizustellen. Der Ausschluss von Konkurrenten darf nicht vereinbart werden.
c) Innerhalb der Verzeichnisse Online richtet sich die Reihenfolge der Suchergebnisse auch nach Relevanzgesichtspunkten (u.a. Suchwort, Branche, Keywords,…).
d) Es erfolgt eine unterschiedliche Behandlung von Verzeichnissen Print- und Online. • Bei den Suchwörtern für Verzeichnisse Online ist das Impressum beziehungsweise der Handelsregistereintrag des Kunden maßgeblich. • Bei Verzeichnissen Online darf der Name des Kunden folgende Elemente nicht enthalten: Keine Informationen zu den Produkten, Dienstleistungen, Branchen und Berufsbe- zeichnungen bei Kammerberufen, Zusätze wie Anwaltskanzlei, Kanzlei, Steuerbera- tungsbüro, Gemeinschaftspraxis, Architekturbüro. Keine Wörter nur in Großbuchstaben (mit Ausnahme von Akronymen), keine über- flüssigen Leerzeichen, keine Standortinformationen wie Stadtviertel, Stadt oder Straßenname, sofern diese nicht der handelsrechtliche Bestandteil der Firmierung sind, keine Marketingslogans.
Gegenstand. 1 Diese Vereinbarung findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unter- stellte Auftraggeber innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs An- wendung.
Gegenstand. (1) Dieser Anhang betrifft Saatgut von Kulturpflanzen der Landwirtschaft, des Gartenbaus, des Obstbaus, des Zierpflanzenbaus und des Weinbaus.
(2) Saatgut im Sinne dieses Anhangs ist jedwedes zur Vermehrung oder zum An- pflanzen bestimmte Material.
Gegenstand. (1) Ziel dieses Anhangs ist es, den Handel zwischen den Parteien mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die aus den jeweiligen Gebieten stammen oder aus Drittländern eingeführt wurden, für die Pflanzenschutzmassnah- men gelten und die in der vom Ausschuss gemäss Artikel 11 des Abkommens zu erstellenden Anlage 1 aufgeführt sind, zu erleichtern.
Gegenstand. Das vorliegende SLA D bildet Bestandteil des Anschlussvertrages. Es regelt: – die von PUBLICA zugunsten der Arbeitgeber und der Arbeitgeberinnen zu erbringenden Dienstleistun- gen (Ziff. 2); – die zwischen PUBLICA und den Arbeitgebern und den Arbeitgeberinnen bestehenden Melde- und Informationspflichten (Datenaustausch), einschliesslich der Kostenfolgen bei Falschmeldungen und/o- der verspäteten Meldungen sowie dem Vorgehen bei Unstimmigkeiten betreffend den Datenaustausch (Ziff. 3); – die besonderen Meldepflichten der Arbeitgeber und der Arbeitgeberinnen gegenüber PUBLICA (Ziff. 4); – die besonderen Meldepflichten von PUBLICA (Ziff. 5); – die Festsetzung und Rechnungsstellung der Verwaltungskosten, welche die Arbeitgeber und die Arbeit- geberinnen PUBLICA für die von ihr erbrachten Dienstleistungen schulden (Ziff. 6 und 7); – die Rechnungsstellung der Sparbeiträge und Risikoprämien (Ziff. 8); – die Bezahlung der Beiträge für den Sicherheitsfonds (Ziff. 9); – den Aufwand für die Delegiertenversammlung und das paritätische Organ (Ziff. 10).
Gegenstand. Kundenzielgruppe
Gegenstand. Gegenstand dieses Vertrages ist die Lieferung von elektrischer Verlustenergie durch den Lieferanten zur Deckung der physikalischen Netzverluste von sw netz im Kalenderjahr 2023. Verlustenergie im Sinne dieses Vertrages ist die vom Lieferanten aufgrund eines oder mehrerer erfolgreicher Gebote im Ausschreibungsverfahren zu liefernde Energie im vereinbarten Lieferzeitraum.
Gegenstand. 1 Diese Leistungsvereinbarung legt im Sinne von Artikel 28 der Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur (KPFV; SR 742.120) das Leistungsangebot und die dafür vorgesehenen Abgeltungen an die Sparte Infrastruktur des Unternehmens für die Jahre 2021–2024 verbindlich fest.
2 Das Leistungsangebot beruht auf der verbindlichen und rechtsgültig unterzeichneten, über die elektronische Schnittstelle Webinterface Daten Infrastruktur (WDI) xxx.xxx.xxxxx.xx/xxx erhaltenen Offerte des Unternehmens nach Artikel 27 KPFV vom 27.01.2021.
3 Widersprechen sich einzelne Bestimmungen dieser Leistungsvereinbarung, einschliesslich der Anhänge gemäss Artikel 28, und der Inhalt der Offerte gemäss Absatz 2, so gehen die Bestimmungen der Leistungsvereinbarung der Offerte vor.
Gegenstand. Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung.