Gegenstand Musterklauseln
Gegenstand. 1. Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen regeln das den Netzzugang betreffende Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Netzkunden und bilden einen integrierenden Bestandteil des Netzzugangsvertrags.
2. Der Netzzugang (Anschluss sowie Einspeisung und Entnahme) beinhaltet insbesondere • den Netzanschluss (Anschluss der Anlage des Netzkunden an das Netz); • die Netznutzung (Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen; Einspeisung elektrischer Energie in das Netz des Netzbetreibers; Entnahme elektrischer Energie aus dem Netz des Netzbetreibers; etc.)
3. Der Netzbetreiber verpflichtet sich dem Netzkunden gemäß diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln und den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten sowie veröffentlichten Preisen und allfälliger gesetzlich vorgesehener Entgelte und Zuschläge, den Netzzugang zu gewähren. Dabei hat der Netzbetreiber insbesondere für die technische Sicherheit und Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Netzes zu sorgen, die Interoperabilität seines Netzes zu gewährleisten und gemäß den sonstigen Marktregeln die erforderlichen Daten zu ermitteln, evident zu halten und anderen Marktteilnehmern zu übermitteln.
4. Der Netzkunde verpflichtet sich, den Netzzugang nur nach diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln, den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten und allfälligen rechtlich zulässigen Entgelten und Zuschlägen in Anspruch zu nehmen und die Entgelte zu bezahlen.
5. Informationsübermittlungen der Netzkunden über Anlagen des Netzbetreibers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
6. Für temporäre Anlagen können hinsichtlich der Punkte XI., XII. und des Anhanges von diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen abweichende Regelungen getroffen werden, welche diskriminierungsfrei angewendet werden. Als temporäre Anlagen gelten insbesondere solche Anlagen, bei denen eine Inanspruchnahme des Netzsystems für höchstens fünf Jahre beabsichtigt ist. Durch den Bestand und den Fortbestand einer temporären Anlage werden keine weitergehenden Rechte begründet.
7. Diese Allgemeinen Verteilernetzbedingungen werden unabhängig von der ▇▇▇▇ des Lieferanten diskriminierungsfrei angewendet. Dies gilt auch für abweichende Regelungen gemäß I./6.
8. Der Netzbetreiber wird dem Netzkunden Informationen über die Erreichbarkeit für persönliche, elektronische und telefonische Kontaktaufna...
Gegenstand a) Sutter schaltet für den Kunden im Leistungszeitraum die im jeweiligen Bestellschein näher bezeichneten Werbebanner (als Werbeeinblendung) in den Verzeichnissen Online nach Ziff. 1. a) der Besonderen Geschäftsbedingungen „Verzeichnisse Print und Online“.
b) Dieses Werbeformat kann insb. bestehen aus einem Bild und/oder Text in HTML programmiert, oder einer sensitiven Fläche, die beim Anklicken die Verbindung zu weiteren Daten auf externen Rechnern herstellt, oder einem oder mehreren der vor- genannten Elemente.
c) Das Werbebanner des Kunden wird ggf. durch ein Rotationssystem im Wechsel mit anderen Kunden zu sehen sein. Branchenschutz und Konkurrenzausschluss für den Kunden sind nicht vereinbart. Die Weitergabe einer von Sutter erstellten Werbung an Dritte ist nicht gestattet.
d) Die Platzierung erfolgt in bestimmten Bereichen der Internetseiten und wird zu den im Bestellschein bestimmten Daten veröffentlicht.
e) Das Werbebanner wird – soweit gewünscht - über einen Hyperlink mit einer Webseite des Kunden (Zielseite) verknüpft: Die Webseite wird aufgerufen, wenn das Werbe- banner mit einem Mausklick aktiviert wird.
f) Sutter ist berechtigt, die Anzeigen besonders kenntlich zu machen (z.B. mit dem Wort „Anzeige“).
g) Sutter behält sich vor, Bestellungen wegen des Inhalts, der Herkunft oder der techni- schen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen, wenn der Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt und deren Veröffentlichung für Sutter unzumutbar ist. Die Ablehnung einer Bestellung wird dem Kunden unverzüglich angezeigt. Sutter ist in diesen Fällen zur sofortigen Entfernung bzw. Deaktivierung des Werbebanners berechtigt.
Gegenstand. 1 Diese Vereinbarung findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unter- stellte Auftraggeber innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs An- wendung.
Gegenstand. (1) Dieser Anhang betrifft Saatgut von Kulturpflanzen der Landwirtschaft, des Gartenbaus, des Obstbaus, des Zierpflanzenbaus und des Weinbaus.
(2) Saatgut im Sinne dieses Anhangs ist jedwedes zur Vermehrung oder zum An- pflanzen bestimmte Material.
Gegenstand. (1) Ziel dieses Anhangs ist es, den Handel zwischen den Parteien mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die aus den jeweiligen Gebieten stammen oder aus Drittländern eingeführt wurden, für die Pflanzenschutzmassnah- men gelten und die in der vom Ausschuss gemäss Artikel 11 des Abkommens zu erstellenden Anlage 1 aufgeführt sind, zu erleichtern.
Gegenstand. Das vorliegende SLA D bildet Bestandteil des Anschlussvertrages. Es regelt: – die von PUBLICA zugunsten der Arbeitgeber und der Arbeitgeberinnen zu erbringenden Dienstleistun- gen (Ziff. 2); – die zwischen PUBLICA und den Arbeitgebern und den Arbeitgeberinnen bestehenden Melde- und Informationspflichten (Datenaustausch), einschliesslich der Kostenfolgen bei Falschmeldungen und/o- der verspäteten Meldungen sowie dem Vorgehen bei Unstimmigkeiten betreffend den Datenaustausch (Ziff. 3); – die besonderen Meldepflichten der Arbeitgeber und der Arbeitgeberinnen gegenüber PUBLICA (Ziff. 4); – die besonderen Meldepflichten von PUBLICA (Ziff. 5); – die Festsetzung und Rechnungsstellung der Verwaltungskosten, welche die Arbeitgeber und die Arbeit- geberinnen PUBLICA für die von ihr erbrachten Dienstleistungen schulden (Ziff. 6 und 7); – die Rechnungsstellung der Sparbeiträge und Risikoprämien (Ziff. 8); – die Bezahlung der Beiträge für den Sicherheitsfonds (Ziff. 9); – den Aufwand für die Delegiertenversammlung und das paritätische Organ (Ziff. 10).
Gegenstand. Kundenzielgruppe
Gegenstand. Gegenstand dieses Vertrages ist die Lieferung von elektrischer Verlustenergie durch den Lieferanten zur Deckung der physikalischen Netzverluste von sw netz im Kalenderjahr 2023. Verlustenergie im Sinne dieses Vertrages ist die vom Lieferanten aufgrund eines oder mehrerer erfolgreicher Gebote im Ausschreibungsverfahren zu liefernde Energie im vereinbarten Lieferzeitraum.
Gegenstand a) In dem Termin-Tool bietet Sutter den Kunden von Sutter (registrierte Firmen/Gewer- betreibende) die Möglichkeit, Termine über dieses Termin-Tool online einsehbar und unverbindlich buchbar zu machen. Nutzer („Nutzer“) dieses Termin-Tools haben so die Möglichkeit, die vom Kunden als verfügbar ausgewiesenen Termine einzusehen und Termine zu buchen.
b) Inhalt und Umfang der Leistungen bestimmen sich nach diesen Besonderen Geschäfts- bedingungen. Sutter ist jederzeit berechtigt, in dem Termin-Tool unentgeltlich bereit- gestellte Funktionen zu ändern, neue Funktionen unentgeltlich oder entgeltlich ver- fügbar zu machen und/oder die Bereitstellung unentgeltlicher Funktionen einzustellen.
c) Im Leistungszeitraum wird dem Kunden das Termin-Tool in dem durch einen Eintra- gungsauftrag gebuchten Online-Auftritt des Kunden in den Verzeichnissen „Das Telefonbuch“, „Das Örtliche“, „Gelbe Seiten”/„Gelbe Seiten regional” zur Verfügung gestellt.
d) Das Termin-Tool kann vom Kunden grundsätzlich als sog. SaaS „Software as a Service“ Dienstleistung auf seiner Homepage, auf seiner Facebook-Seite und in Partnernetz- werken des Kunden eingebunden werden. Sutter übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für die Kompatibilität mit der Software des jeweiligen Anbieters. Sutter stellt dem Kunden darüber hinaus Apps für mobile Endgeräte zur Verfügung, die einen vereinfachten Zugriff auf das Termin-Tool auf bestimmten mobilen Endgeräten ermög- lichen (im Folgenden „Mobile Apps“).
e) Der Kunde hat die Möglichkeit, seine buchbaren Termine, Leistungen und Ressourcen zu verwalten, Buchungen vorzunehmen sowie gebuchte Termine, die Daten seiner Kunden und weitere Informationen der Buchungen zu verwalten. Das Termin-Tool ermöglicht außerdem die Erstellung eines individuellen Buchungsprofils, über das Nutzer Termine des Kunden einsehen und buchen können (im Folgenden „Buchungsprofil“). Die von einem Kunden in dem Termin-Tool als verfügbar ausgewiesenen Termine sind für Nutzer in den jeweils veröffentlichten Plattformen buchbar.
Gegenstand. 1. Die gegenständlichen Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz der LINZ NETZ GmbH (AB STROM VN) regeln das den Netzzugang betreffende Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber (LINZ NETZ GmbH) und dem Netzkunden und bilden einen integrierenden Bestandteil des Netzzugangsvertrags. Unter „Netzkunde“ ist der Netzbenutzer im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 49 ElWOG 2010 idgF. zu verstehen.
2. Die gegenständlichen Allgemeinen Bedingungen regeln daher insbesondere
a) den Netzanschluss/den Netzzutritt (Anschluss der Anlage des Netzkunden an das Netz) sowie
b) die laufende Netznutzung (Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen; Einspeisung elektrischer Energie in das Netz; Entnahme elektrischer Energie aus dem Netz, etc.)
3. Der Netzbetreiber verpflichtet sich, dem Netzkunden gemäß den gegenständlichen Allgemeinen Bedingungen und den sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln und den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten sowie veröffentlichten Preisen (als integrierter Bestandteil) und allfälliger gesetzlich vorgesehener Entgelte und Zuschläge den Netzzugang zu gewähren. Die sonstigen Marktregeln, die geltenden technischen Regeln und die Verordnungen der E-Control, insbesondere die jeweils geltende Systemnutzungsentgelte-Verordnung (SNE-VO) sind auf der Homepage der LINZ NETZ GmbH (▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇) und der Energie-Control Austria (www.e- ▇▇▇▇▇▇▇.▇▇) veröffentlicht.
4. Der Netzbetreiber ist verantwortlich für die technische Sicherheit, den zuverlässigen Betrieb sowie die Leistungsfähigkeit des Netzes, gewährleistet die Interoperabilität seines Netzes und ermittelt, hält evident und übermittelt die erforderlichen Daten an die anderen Marktteilnehmer gemäß den Marktregeln. Die jeweils geltenden Bestimmungen des Energielenkungsgesetzes 2012 (§ 24 idF BGBl. Nr. 41/2013) sind Bestandteil dieser Allgemeinen Bedingungen.
5. Der Netzkunde verpflichtet sich, den Netzzugang nur nach gegenständlichen Allgemeinen Bedingungen unter Einhaltung der geltenden Marktregeln, den geltenden technischen Regeln, den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten und allfälligen rechtlich zulässigen Entgelten und Zuschlägen in Anspruch zu nehmen. Die geltenden technischen Regeln beinhalten die Technischen und Organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen, die „Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an öffentliche Versorgungsnetze mit Betriebsspannungen unter 1000 Volt mit Erläuterung der einschlägigen Vorschriften“ (TAEV), herausgegeben v...
