Gegenstand Musterklauseln

Gegenstand. 1. Die Allgemeinen Netzbedingungen regeln das den Netzzugang betreffende Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Netzkunden und bilden einen integrierenden Bestandteil des Netzzugangsvertrags. Unter „Netzkunde“ ist der Netzbenutzer im Sinne des § 7 Z 49 ElWOG zu verstehen.
Gegenstand. 1 Diese Vereinbarung findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unter- stellte Auftraggeber innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs An- wendung.
Gegenstand. Das vorliegende SLA D bildet Bestandteil des Anschlussvertrages. Es regelt: – die von PUBLICA zugunsten der Arbeitgeber und der Arbeitgeberinnen zu erbringenden Dienstleistun- gen (Ziff. 2); – die zwischen PUBLICA und den Arbeitgebern und den Arbeitgeberinnen bestehenden Melde- und Informationspflichten (Datenaustausch), einschliesslich der Kostenfolgen bei Falschmeldungen und/o- der verspäteten Meldungen sowie dem Vorgehen bei Unstimmigkeiten betreffend den Datenaustausch (Ziff. 3); – die besonderen Meldepflichten der Arbeitgeber und der Arbeitgeberinnen gegenüber PUBLICA (Ziff. 4); – die besonderen Meldepflichten von PUBLICA (Ziff. 5); – die Festsetzung und Rechnungsstellung der Verwaltungskosten, welche die Arbeitgeber und die Arbeit- geberinnen PUBLICA für die von ihr erbrachten Dienstleistungen schulden (Ziff. 6 und 7); – die Rechnungsstellung der Sparbeiträge und Risikoprämien (Ziff. 8); – die Bezahlung der Beiträge für den Sicherheitsfonds (Ziff. 9); – den Aufwand für die Delegiertenversammlung und das paritätische Organ (Ziff. 10).
Gegenstand. Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) regeln den Vertragsabschluss und das Vertragsverhältnis zwischen der Hotel Josefine Betriebs GmbH (im Folgenden „Hotel Josefine“ genannt) und dem Hotelgast, dem Veranstalter und sonstigen Vertragspartnern (im Folgenden „Vertragspartner“ genannt). Bei den von Hotel Josefine zu erbringenden vertragsgegenständlichen Leistungen handelt es sich insbesondere um die entgeltliche Beherbergung von Gästen, die Vermietung von Räumlichkeiten für Veranstaltungen (etwa für Seminare, Konferenzen, Feiern) sowie den Verkauf von Speisen und Getränken und alle weiteren mit dem Geschäftsbetrieb von Hotel Josefine im Zusammenhang stehenden Leistungen. Abweichende oder widersprechende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit und werden nicht zum Vertragsbestandteil zwischen Hotel Josefine und dem Vertragspartner, es sei denn, Hotel Xxxxxxxx erteilt vor Vertragsabschluss die ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Etwaigen Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Ergänzend zu diesen AGB kommen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie 2006 idgF zur Anwendung. Von Hotel Josefine werden nur hoteleigene Leistungen erbracht. Allenfalls vermittelte Fremdleistungen (wie etwa Konzert-, Theater- oder Opernkarten, Ausflüge, Transportservices, Reservierungen in Restaurants etc.) sind rein als verbundene Leistung anzusehen. Die Anwendung des Pauschalreisegesetzes ist iSd § 2 Abs 2 Z 2 und Z 3 PRG ausgeschlossen. Die AGB sind Vertragsbestandteil sowohl mit Verbrauchern als auch Unternehmern, es sei denn es wird ausdrücklich eine abweichende Regelung innerhalb der AGB getroffen.
Gegenstand. (1) Dieser Anhang betrifft Saatgut von Kulturpflanzen der Landwirtschaft, des Gartenbaus, des Obstbaus, des Zierpflanzenbaus und des Weinbaus.
Gegenstand. (1) Ziel dieses Anhangs ist es, den Handel zwischen den Parteien mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die aus den jeweiligen Gebieten stammen oder aus Drittländern eingeführt wurden, für die Pflanzenschutzmassnah- men gelten und die in der vom Ausschuss gemäss Artikel 11 des Abkommens zu erstellenden Anlage 1 aufgeführt sind, zu erleichtern.
Gegenstand. 1. Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen regeln das den Netzzugang betreffende Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Netzkunden und bilden einen integrierenden Bestandteil des Netzzugangsvertrags.
Gegenstand. II.1) Umfang der Beschaffung
Gegenstand. Art. 184
Gegenstand. 1 Diese Leistungsvereinbarung legt im Sinne von Artikel 28 der Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur (KPFV; SR 742.120) das Leistungsangebot und die dafür vorgesehenen Abgeltungen an die Sparte Infrastruktur des Unternehmens für die Jahre 2021–2024 verbindlich fest.