Gegenstand. 1 Diese Vereinbarung findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unter- stellte Auftraggeber innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs An- wendung.
Gegenstand. 1. Die Allgemeinen Netzbedingungen regeln das den Netzzugang betreffende Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Netzkunden und bilden einen integrierenden Bestandteil des Netzzugangsvertrags. Unter „Netzkunde“ ist der Netzbenutzer im Sinne des § 7 Z 49 ElWOG zu verstehen.
Gegenstand. Das vorliegende SLA D bildet Bestandteil des Anschlussvertrages. Es regelt: – die von PUBLICA zugunsten der Arbeitgeber und der Arbeitgeberinnen zu erbringenden Dienstleistun- gen (Ziff. 2); – die zwischen PUBLICA und den Arbeitgebern und den Arbeitgeberinnen bestehenden Melde- und Informationspflichten (Datenaustausch), einschliesslich der Kostenfolgen bei Falschmeldungen und/o- der verspäteten Meldungen sowie dem Vorgehen bei Unstimmigkeiten betreffend den Datenaustausch (Ziff. 3); – die besonderen Meldepflichten der Arbeitgeber und der Arbeitgeberinnen gegenüber PUBLICA (Ziff. 4); – die besonderen Meldepflichten von PUBLICA (Ziff. 5); – die Festsetzung und Rechnungsstellung der Verwaltungskosten, welche die Arbeitgeber und die Arbeit- geberinnen PUBLICA für die von ihr erbrachten Dienstleistungen schulden (Ziff. 6 und 7); – die Rechnungsstellung der Sparbeiträge und Risikoprämien (Ziff. 8); – die Bezahlung der Beiträge für den Sicherheitsfonds (Ziff. 9); – den Aufwand für die Delegiertenversammlung und das paritätische Organ (Ziff. 10).
Gegenstand. (1) Dieser Anhang betrifft Saatgut von Kulturpflanzen der Landwirtschaft, des Gartenbaus, des Obstbaus, des Zierpflanzenbaus und des Weinbaus.
Gegenstand. (1) Ziel dieses Anhangs ist es, den Handel zwischen den Parteien mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die aus den jeweiligen Gebieten stammen oder aus Drittländern eingeführt wurden, für die Pflanzenschutzmassnah- men gelten und die in der vom Ausschuss gemäss Artikel 11 des Abkommens zu erstellenden Anlage 1 aufgeführt sind, zu erleichtern.
Gegenstand. 1. Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen regeln das den Netzzugang betreffende Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Netzkunden und bilden einen integrierenden Bestandteil des Netzzugangsvertrags.
Gegenstand. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») gelten für alle Produkte und Dienstleistungen, welche IWB Industrielle Werke Basel («IWB») im Rahmen der einzelnen Service-Verträge im Zusammenhang mit Fernmeldediensten (nach- folgend Vertrag) erbringt. Mit dem Bezug der entsprechenden Dienstleistungen gelten diese Besonderen AGB als vom Kunden akzeptiert. Leistungserbringung und Lieferung erfolgen ausschliesslich nach dem Vertrag, diesen AGB und den jeweiligen Besonderen Bestimmungen zu den jeweiligen Produkten und Dienstleistungen. Im Falle eines Widerspruchs gehen die Bestimmungen des Vertrags und der Besonderen Bestimmungen den AGB vor. Sodann gehen der Vertrag, die Beson- deren Bestimmungen und die AGB der Bestellbestätigung vor. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, XXX hätte ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrags und den Betrieb der Dienstleis- tungen von IWB ist ein Anschluss an das FTTH-Netz in der Einwohnergemeinde der Stadt Basel bzw. ein Anschluss an die Zentrale (Central Office, CO) der Swiss- com in der Gemeinde Riehen oder in der Gemeinde Pratteln. IWB erbringt die im Vertrag vereinbarte Leistung im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden finanziellen und personellen Ressourcen gemäss dem aktuellen Stand der Technik und stellt dem Kunden die dafür notwendige Infrastruktur und Aus- rüstung zur Verfügung. IWB bestimmt in eigener Kompetenz, wie und mit welcher Infrastruktur und Ausrüstung sie die Erbringung der Leistung sicherstellt. IWB übernimmt keine Gewähr für die ununterbrochene und korrekte Erbringung der Dienstleistung. Überdies übernimmt IWB auch keine Gewähr für bestimmte Übertragungszeiten und Kapazitäten sowie die Integrität für die über die Infrastruktur von IWB oder Dritten übermittelten oder bezogenen Daten. Ausgeschlossen ist weiter die Gewährleistung (1.) für von Dritten erstellte bzw. bei Dritten abrufbare Inhalte und/oder Leistungen und (2.) Datenverlust infolge Netzwerkstörungen oder Reparatur von Geräten und (3.) Sicherheitsvorkehrungen an der Infrastruktur von IWB, welche Schäden an Geräten des Kunden vermeiden sollen. IWB garantiert, dass sie über die erforderlichen gesetzlichen Bewilligungen für die Erstellung und den Betrieb von Infrastruktur und die Übertragung von Daten verfügt. IWB kann zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen jederzeit Dritte beiziehen. Aufgrund gesetzlicher Vorgabe...
Gegenstand. II.1) Umfang der Beschaffung
Gegenstand. Art. 184
Gegenstand. 1 Diese Leistungsvereinbarung legt im Sinne von Artikel 28 der Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur (KPFV; SR 742.120) das Leistungsangebot und die dafür vorgesehenen Abgeltungen an die Sparte Infrastruktur des Unternehmens für die Jahre 2021–2024 verbindlich fest.