Vorläufige Deckungszusage Musterklauseln
Vorläufige Deckungszusage. Die Deckungszusage gilt bis zur Einlösung des Versicherungsscheins/Nachtrags, längstens bis 3 Monate nach Antragsunterschrift. Sie erlischt rückwirkend, auch wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, falls der im Versicherungsschein/Nachtrag genannte Erstbetrag nicht innerhalb von 8 Tagen gezahlt wird. Kommt der endgültige Versicherungsvertrag nicht zustande, hat der Versicherer Anspruch auf einen angemessenen Beitragsanteil. Aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben können einzelne Versicherungsverträge abweichende Regelungen enthalten (siehe z. B. "Besondere Hinweise zur Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung").
Vorläufige Deckungszusage. Für den Fall, dass dem Versicherungsnehmer eine vorläufige Deckungszusage erteilt wurde, hat der vorläufige Versicherungsschutz zur Voraussetzung, dass die betreffenden Risiken frei von Vorschäden sind und nicht von einem anderen Versicherer abgelehnt, gekündigt oder freigegeben wurden.
Vorläufige Deckungszusage. Eine etwa erteilte, vorläufige Deckungszusage erlischt rückwirkend, falls der im Dokument erhobene Beitrag nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen gezahlt wird, auch wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. Sie können der Verarbeitung oder Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Dieser Hinweis ist nach dem Bundesdatenschutzgesetz auch dann erforderlich, wenn Sie bereits widersprochen haben.
Vorläufige Deckungszusage. 1 Für die Begründung der Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens bei einer vorläufigen Deckungszusage genügt es, wenn die versicherten Risiken und der Umfang des vorläufigen Versicherungsschutzes bestimmbar sind. Darauf beschränkt sich auch die Informationspflicht des Versicherungsunternehmens.
2 Eine Prämie ist zu leisten, soweit sie verabredet oder üblich ist.
3 Ist die vorläufige Deckungszusage unbefristet, so kann sie jederzeit unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, endet aber jedenfalls mit Abschluss eines definitiven Vertrags mit dem betreffenden oder einem anderen Versicherungs- unternehmen.
4 Vorläufige Deckungszusagen unterstehen den besonderen Formvorschriften dieses Gesetzes nicht.
Vorläufige Deckungszusage. Wird bei einer Wasserfahrzeugeinlösung aufgrund eines Versicherungsnachweises der Gesellschaft kein Antrag unterschrieben, gewährt die Gesellschaft für das Wasserfahrzeug eine Vorsorgedeckung für Kasko All Risk bis maximal 30 Tage ab Wasserfahrzeugeinlösung. Die Vorsorgedeckung gilt für Wasserfahrzeuge bis und mit 6. Betriebsjahr und mit einem Versicherungswert (aktueller Marktwert samt Ausrüstungen und Zubehörteilen) bis CHF 150'000.00. Der Selbstbehalt für Kollision beträgt CHF 1’000.00. Bei Totalschaden wird der Zeitwert entschädigt. Vorbehalten bleibt eine davon abweichende Deckung in der schriftlichen Deckungszusage. Geschieht die Wasserfahrzeugeinlösung anlässlich eines Wasserfahrzeugwechsels und bestand für das ersetzte Wasserfahrzeug bei der Gesellschaft eine Kasko All Risk, gelten bis zur Unterschrift eines Antrages für das neue Wasserfahrzeug oder zum Erhalt der neuen Police die bisherigen Leistungen.
Vorläufige Deckungszusage. 1 Für die Begründung der Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens bei einer vorläufigen Deckungszusage genügt es, wenn die versicherten Risiken und der Umfang des vorläufigen Versi- cherungsschutzes bestimmbar sind. Entsprechend reduziert sich die Informationspflicht des Versi- cherungsunternehmens.
2 Eine Prämie ist zu leisten, soweit sie üblich oder verabredet ist.
3 Ist die vorläufige Deckungszusage unbefristet, so kann sie jederzeit unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden. Sie endet auf jeden Fall mit Abschluss eines definitiven Vertrags mit dem betreffenden oder einem anderen Versicherungsunternehmen.
4 Vorläufige Deckungszusagen sind vom Versicherungsunternehmen schriftlich zu bestätigen.
