Beginn und Dauer. 18.1 Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft, soweit in der Vertragsurkunde kein anderer Beginn ge- nannt ist. Er wird entweder auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen.
18.2 Ist die Wartung auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so kann sie mangels anderer Abrede von der Käuferin auf das Ende eines Kalendermonates schriftlich gekündigt werden, durch die Verkäuferin jedoch erstmals nach einer vertraglich zu vereinba- renden Laufzeit. Die Kündigung kann sich dabei auch nur auf ein- zelne Leistungen erstrecken. Die Kündigungsfrist beträgt man- gels anderer Abrede für die Verkäuferin 12 Monate, für die Käu- ferin 3 Monate.
18.3 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigen Gründen bleibt beiden Parteien jederzeit vorbehalten. Als wichtige Gründe gelten insbesondere: • der Eintritt von Ereignissen oder Verhältnissen, welche die Fort- setzung des Vertragsverhältnisses für die kündigende Partei unzumutbar machen, so insbesondere die andauernde bzw. wiederholte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; • die amtliche Publikation der Konkurseröffnung oder der Nachlassstundung über eine Partei.
Beginn und Dauer. Soweit im relevanten Einzelvertrag keine abweichenden Vereinbarungen schriftlich getroffen sind, tritt der jeweilige Vertrag mit der rechtsgültigen Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft. Der Kunde akzeptiert, dass gleichzeitig mit dem Lizenz- ein Pflege- und Supportvertrag abgeschlossen werden muss. Die fixe Laufzeit für Lizenz- und Pflege-Verträge ist im jeweiligen Einzelvertrag festgehalten. Kommt es während der fixen Laufzeit oder der Dauer einer Vertragsverlängerung zu einer Erhöhung der installierten Anzahl von Software oder kommen andere Arten von Software hinzu, muss der Kunde diese unverzüglich bezahlen (Lizenz- und rückwirkende Pflegegebühr). Nach Beendigung des Vertrages muss der Kunde einen Nachweis erbringen über die Deaktivierung oder Nichtnutzung bzw. Löschung der Software und aller Sicherungskopien und Backups.
Beginn und Dauer. 2.2.3.1 Die Unfallrente zahlen wir - rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat, - monatlich im Voraus.
2.2.3.2 Die Unfallrente zahlen wir bis zum Ende des sechsten Monats nach dem Tod der versicherten Person. Die Unfallrente endet ferner zum Ende des Mo- nats, in dem eine nach Ziffer 9.4 vorgenommene Neubemessung ergeben hat, dass der unfallbe- dingte Invaliditätsgrad unter 50% bzw. 70% ge- sunken ist.
Beginn und Dauer. Der Spezialversicherungsvertrag läuft zu den darin festgesetzten Daten und erlischt ohne weiteres nach Ablauf bzw. Kündigung.
Beginn und Dauer. 1) Das Vertragsverhältnis beginnt mit und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; es kann nur beiderseits bis zum 15. eines jeden Monats zum Ende des Monats schriftlich aufgekündigt werden.
2) Aus wichtigem Grund kann das Einstellungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden:
2.1) Vom Betrieb, wenn
a) der Einsteller trotz Aufforderung und Nachfristsetzung von 14 Tagen Zahlungspflichten verletzt;
b) der Einsteller oder ihm zuzurechnende Personen sich auf der Anlage grob ungebührlich benehmen und dieses Verhalten trotz Abmahnung nicht einstellen bzw. der Einsteller es unterlässt, die ihm zumutbare Abhilfe zu schaffen;
c) die zugewiesene Box vom Einsteller an einen Dritten übergeben oder sonst vertragswidrig gebraucht wird;
d) der Einsteller eine ihn nach Punkt II. dieses Vertrages treffende Verpflichtung nicht einhält.
2.2) Vom Einsteller, wenn der Betrieb trotz Aufforderung wesentliche Vertragspflichten verletzt oder die Gesundheit des Pferdes gefährdet.
Beginn und Dauer. 7.6.1.1 Der Rahmenterminplan mit den Zwischen- und Endterminen ist Bestandteil des Auftrages. Diese Termine sind jedenfalls für den AN verbindlich. Unmittelbar nach Auftragserteilung ist vom AN mit Zustimmung der ÖBA ein Detailterminplan auszuarbeiten, der an den Rahmenterminplan gebunden ist, bei dem aber darauf Bedacht zu nehmen ist, dass in der Koordination mit den anderen Auftragnehmern keine Terminüberschneidungen oder wechselseitigen Behinderungen eintreten. Ferner ist darauf zu achten, dass der Detailterminplan in bereits bestehende andere Detailterminpläne eingefügt werden kann. Der Detailterminplan wird als Bauzeitplan des AN mit Unterfertigung durch ÖBA und AN verbindlich. Wird zwischen ÖBA und AN innerhalb angemessener Frist keine Einigung über den Detailterminplan erzielt, so kann ihn die ÖBA unter angemessener Berücksichtigung der vorangeführten Grundsätze mit verbindlicher Wirkung für den AN selbst festlegen.
7.6.1.2 Die Lieferung oder Leistung ist vom AN unter Berücksichtigung der erforderlichen Vorbereitungszeit rechtzeitig zu beginnen und so auszuführen, dass sie zu den vereinbarten Terminen erfüllt bzw. beendet werden kann. Die im Rahmenterminplan und im Bauzeitplan festgelegten Zwischentermine sind verbindlich, sofern nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Wurde für die Erfüllung der Lieferung oder die Beendigung der Leistung kein Termin vereinbart, so sind sie innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen bzw. zu erbringen.
7.6.1.3 Der vorzeitige Beginn der Lieferung oder Leistung oder die Abweichung von den im Rahmenterminplan und im Bauzeitplan festgelegten Terminen und Fristen durch den AN bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des AG. Bei vorzeitigem Beginn der Lieferung oder Leistung ohne Zustimmung des AG ist der AN verpflichtet, auf Verlangen des AG den vorherigen Zustand wiederherzustellen; Zusatzaufwendungen aus dem vorzeitigen Beginn sind ebenfalls ausgeschlossen. Wird die Lieferung oder Leistung vor Ablauf der vertraglichen Fristen erbracht, so ist der AG nicht verpflichtet, sie vorzeitig zu übernehmen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Verrechnung von Mehrkosten oder eine Reduzierung des Preises wegen der vorzeitigen Erbringung der Lieferung oder Leistung. Auch die Zahlungsfristen werden durch die vorzeitige Erfüllung nicht in Gang gesetzt.
7.6.1.4 Die Erfüllung des Vertrages in Form (selbständiger) Teillieferungen oder Teilleistungen ist nur dann zulässig, wenn dies entweder vertraglich vereinbart oder nachträg...
Beginn und Dauer. Mit Wirkung vom ……………………… wird Frau/ Herr …………..………………………… als Entlastungsassistentin/ Entlastungsassistent in der Praxis von Frau/ Herrn …………..…………………………… beschäftigt. Zwischen den Parteien bestand bisher kein Arbeitsvertrag.
Beginn und Dauer. Der Aufbaukurs beginnt im Anschluss zum ASW-Fachwirt Handel/Retail Management. Der Aufbaukurs endet im September/Oktober 2025 (in Abhängigkeit der Prüfungstermine der IHK Saarland).
Beginn und Dauer. Die Partnerschaft beginnt am , frühestens jedoch mit der Eintragung im Partnerschaftsregister.
Beginn und Dauer. Diese AV wird vom Auftraggeber entweder durch elektronische Bestätigung anlässlich des Logins über die Anmeldung akzeptiert oder gesondert schriftlich ausgefertigt und tritt mit Rückwirkung ab dem Zeitpunkt der ersten Dateneingabe in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Entspre- chende personenbezogene Daten werden zur Vertragsabwicklung ebenfalls gespei- chert. Dieser Vertrag zur Auftragsverarbeitung ist grundsätzlich schriftlich abzuschließen (Art. 28 Abs. IX DS-GVO). Bestehende Vereinbarungen über die vor- hergehende Auftragsverarbeitung werden ggfs. rückwirkend durch die jeweils letzte Fassung ersetzt. Der Auftragsverarbeiter behält sich vor, diese AV Vereinbarung im Hinblick auf gesetzliche Regelungen und Erfordernisse bei Veränderungen von Abläufen bzw. an- derweitig fortlaufend zu aktualisieren und zu verbessern. Die Laufzeit dieses Vertrages sich nach der Dauer des Hauptvertrages und endet nach Abschluss der Erbringung der Verar- beitungsleistungen gem. Art. 28 Abs. 3 lit.