Wechsel des Versicherers. Die degenia Versicherungsdienst AG ist berechtigt, jederzeit, ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers zur nächsten Hauptfälligkeit des Versicherungsvertrages, den Versicherer zu wechseln. Dies ist jedoch nur möglich, bei gleichbleibendem Versicherungsschutz und bei gleichbleibendem Beitrag / gleichbleibendem Beitragssatz. Der Wechsel des Versicherers ist dem Versicherungsnehmer spätestens innerhalb von 4 Wochen nach erfolgtem Wechsel, mitzuteilen. Der Wechsel des Versicherers eröffnet dem Versicherungsnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht.
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Wechsel des Versicherers. Die degenia Versicherungsdienst AG Der Assekuradeur ist berechtigt, jederzeit, ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers zur nächsten Hauptfälligkeit des Versicherungsvertrages, den Versicherer zu wechseln. Dies ist jedoch nur möglich, bei gleichbleibendem gleich bleibendem Versicherungsschutz und bei gleichbleibendem Beitrag / gleichbleibendem Beitragssatzgleich bleibender Prämie/ gleich bleibendem Prä- miensatz möglich. Der Wechsel des Versicherers Risikoträgers begrün- det kein Recht auf außerordentliche Kündigung und ist dem Versicherungsnehmer spätestens innerhalb von 4 Wochen nach erfolgtem Wechsel, Wechsel mitzuteilen. Der Wechsel des Versicherers eröffnet dem Versicherungsnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht.
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Wechsel des Versicherers. Die degenia Versicherungsdienst AG ist berechtigt, jederzeit, ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers zur nächsten Hauptfälligkeit des Versicherungsvertrages, den Versicherer zu wechseln. Dies ist jedoch nur möglich, bei gleichbleibendem Versicherungsschutz und bei gleichbleibendem Beitrag / Beitrag/ gleichbleibendem Beitragssatz. Der Wechsel des Versicherers ist dem Versicherungsnehmer spätestens innerhalb von 4 Wochen nach erfolgtem Wechsel, mitzuteilen. Der Wechsel des Versicherers eröffnet dem Versicherungsnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht.
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Wechsel des Versicherers. Die degenia Versicherungsdienst AG ist berechtigt, jederzeit, berechtigt ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers zur nächsten Hauptfälligkeit des Versicherungsvertrages, den Versicherer zu wechseln. Dies ist jedoch nur möglich, bei gleichbleibendem Versicherungsschutz und bei gleichbleibendem Beitrag / gleichbleibendem Beitragssatz. Der Wechsel des Versicherers ist dem Versicherungsnehmer spätestens innerhalb von 4 Wochen nach erfolgtem Wechsel, mitzuteilen. Der Wechsel des Versicherers eröffnet dem Versicherungsnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht.
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Wechsel des Versicherers. Die degenia Versicherungsdienst AG ist berechtigt, jederzeit, ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers zur nächsten Hauptfälligkeit des Versicherungsvertrages, den Versicherer zu wechseln. Dies ist jedoch nur möglich, bei gleichbleibendem Versicherungsschutz und bei gleichbleibendem Beitrag gleichbleibender Prämie / gleichbleibendem BeitragssatzPrämiensatz. Der Wechsel des Versicherers ist dem Versicherungsnehmer spätestens innerhalb von 4 Wochen nach erfolgtem Wechsel, mitzuteilen. Der Wechsel des Versicherers eröffnet dem Versicherungsnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht.
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Wechsel des Versicherers. Die degenia Versicherungsdienst AG Der Assekuradeur ist berechtigt, jederzeit, ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers zur nächsten Hauptfälligkeit des Versicherungsvertrages, den Versicherer zu wechseln. Dies ist jedoch nur möglich, bei gleichbleibendem gleich bleibendem Versicherungsschutz und bei gleichbleibendem Beitrag / gleichbleibendem Beitragssatzgleich bleibender Prämie/ gleich bleibendem Prä- miensatz möglich. Der Wechsel des Versicherers Risikoträgers begründet kein Recht auf au- ßerordentliche Kündigung und ist dem Versicherungsnehmer Versicherungnehmer spätestens innerhalb von 4 Wochen nach erfolgtem Wechsel, Wechsel mitzuteilen. Der Wechsel des Versicherers eröffnet dem Versicherungsnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht.
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Wechsel des Versicherers. Die degenia Versicherungsdienst AG Der Assekuradeur ist berechtigt, jederzeit, ohne Zustimmung Zustim- mung des Versicherungsnehmers zur nächsten Hauptfälligkeit Hauptfäl- ligkeit des Versicherungsvertrages, den Versicherer zu wechseln. Dies ist jedoch nur möglich, bei gleichbleibendem Versicherungsschutz gleich bleibendem Ver- sicherungsschutz und bei gleichbleibendem Beitrag / gleichbleibendem Beitragssatzgleich bleibender Prämie/ gleich bleibendem Prämiensatz möglich. Der Wechsel des Versicherers Risikoträgers begründet kein Recht auf außerordentliche Kündigung und ist dem Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer spätestens innerhalb von 4 Wochen nach erfolgtem Wechsel, erfolg- tem Wechsel mitzuteilen. Der Wechsel des Versicherers eröffnet dem Versicherungsnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht.
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