Verschiedene Bestimmungen. 5.1. Die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen sind in Bezug auf die darin geregelten Gegenstände abschliessend. Nebenabreden be- stehen keine. Änderungen dieses Vertrags (einschliesslich dieses Artikels) bedürfen der Schriftform. Sofern im Vertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, haben Mitteilungen gemäss diesem Vertrag für ihre Rechtsgültigkeit mit eingeschriebenem Brief der Schweizerischen Post zu erfolgen.
5.2. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags hat nicht die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der übrigen Best- immungen dieses Vertrags zur Folge. Die Parteien sind verpflichtet, anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen unverzüglich eine neue Regelung zu treffen, die dem Sinn und Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen in rechtlich wirksamer Weise am nächsten kommt.
5.3. Die Netzbetreiberin ist berechtigt, den Vertrag oder Rechte und Pflichten daraus auf Dritte zu übertragen. Da der Anschluss zwingend mit der Liegenschaft bzw. den angeschlossenen Gebäuden verbunden ist, verpflichtet sich der Grundeigentümer, den Vertrag im Fall von Handän- derungen mit allen Rechten und Pflichten auf die neue Eigentümerschaft zu übertragen (inkl. Verpflichtung zur Weiterübertragung).
5.4. Der Datenschutz gegenüber den Mieterinnen und Mietern ist von der Netzbetreiberin aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis sicher zu stellen. Keine Verletzung stellt die Datenbearbeitung im Zusammenhang mit der Erschliessung (Anschlussprodukte, Informationen über Pro- dukte etc.) dar.
5.5. Dieser Vertrag untersteht in jeder Beziehung dem schweizerischen materiellen Recht. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag einschliesslich Auslegung, Verbindlichkeit, Vertragsänderung und Beendigung sind die zuständigen Gerichte am Ort des Anschluss- grundstücks ausschliesslich zuständig. Vorbehalten bleiben gesetzlich zwingende Gerichtsstände.
5.6. Bei Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit dem Vertrag sind die Vertragsparteien bemüht, eine einvernehmliche Lösung anzu- streben und in jedem Fall zunächst das direkte Gespräch zu suchen. Kann auf diesem Wege keine einvernehmliche Regelung gefunden werden, kann der Rechtsweg beschritten werden. Das Recht zum vorsorglichen Rechtsschutz bleibt von dieser Regelung unberührt und steht den Parteien ohne Restriktion zur Verfügung.
Verschiedene Bestimmungen. Die an die Aktionäre zu richtenden Mitteilungen erfolgen schriftlich. Art. 13 Abs.1 bleibt vorbehalten. Die offiziellen Bekanntmachungen werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Für alle übrigen Bekanntmachungen bestimmt der Verwaltungsrat die Art und Weise der Veröffentlichung und bezeichnet gegebenenfalls die in Frage kommen- den Zeitungen.
Verschiedene Bestimmungen. 12.1. Die Nichtanwendung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser A.B.L.D. stellt die Gültigkeit der übrigen Artikel nicht in Frage. In diesem Fall sorgen beide Parteien umgehend für die Ersetzung des betroffenen Artikels durch einen gültigen Artikel, der sich der ursprünglichen Absicht beider Parteien so weit wie möglich nähert.
12.2. Die Tatsache, dass eine der Parteien nicht auf die Nichtbeachtung der vertraglichen Bestimmungen seitens der anderen Partei reagiert, kann von der Gegenpartei nie als eine endgültige Abweichung von der/den betroffenen Bestimmung(en) ausgelegt werden.
12.3. Jede Partei verpflichtet sich zu strikter Geheimhaltung Dritten gegenüber, bezüglich des gesamten Inhalts des Vertrages zwischen Auftraggeber und Logistikdienstleister, sowie bezüglich der von der anderen Partei erhaltenen Informationen im Rahmen des Vertrages über Logistikdienstleistungen, mit Ausnahme der Information, die den zuständigen Behörden auf der Grundlage einer rechtlichen Verpflichtung übermittelt werden muss, und mit Ausnahme des Informationsaustausches mit Dritten im Rahmen einer normalen Verwaltung.
12.4. Alle Mitteilungen müssen schriftlich und per Einschreiben an die Adresse der Generaldirektion (Geschäftsführer, Delegierter Verwalter,…) erfolgen.
12.5. Die niederländische Fassung dieser A.L.D.-Bedingungen ist die einzige originale. Im Fall von Widerspruch zwischen niederländische Fassung und einige Übersetzung, wird die betreffende niederländischge Fassung führend sein.
Verschiedene Bestimmungen. Für die seelsorgerliche Betreuung der Bewohner steht die SAH allen Konfessionen und Ge- meinschaften offen.
Verschiedene Bestimmungen. Art. 10 Die Behörden der Vertragsstaaten leisten einander bei der Durchführung dieses Abkommens gegenseitige Hilfe, als wendeten sie die eigenen Rechts- vorschriften an. Die Hilfe ist mit Ausnahme der Barauslagen kostenlos.
1) Steuer- und Gebührenbefreiung nach den Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung eines Vertragsstaates gelten gegenüber Personen und Dienststellen des anderen Vertragsstaates.
2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art, die in Durchführung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.
Art. 12 Die mit der Durchführung der Arbeitslosenversicherung befassten Stellen in beiden Vertragsstaaten verkehren bei der Durchführung dieses Abkommens miteinander und mit den Versicherten oder ihren Vertretern unmittelbar.
1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten einigen sich im gegenseitigen Einvernehmen über die Auslegung dieses Abkommens und vereinbaren unmittelbar miteinander das Nähere über die zur Durchfüh- rung dieses Abkommens erforderlichen Massnahmen, soweit sie ein gegen- seitiges Einverständnis bedingen. Sie unterrichten einander über die zur Durchführung des Abkommens getroffenen Massnahmen sowie über Änderungen und Ergänzungen ihrer Rechtsvorschriften, die seine Durch- führung berühren.
2) Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens werden fol- gende Verbindungsstellen eingerichtet: in Liechtenstein das Amt für Volkswirtschaft, in der Schweiz das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, St. Gallen.
Verschiedene Bestimmungen. Kapitel 1 Amtshilfe und Rechtshilfe
Verschiedene Bestimmungen. Falls eine Bestimmung des Vertrags von einer zuständigen Behörde für ungültig oder undurchsetzbar befunden wird, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen und der restlichen betroffenen Bestimmung hiervon unberührt. In einem solchen Fall werden die Parteien die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Klausel ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweckgehalt der ungültigen Klausel möglichst nahe kommt.
Verschiedene Bestimmungen. (Aus- und Weiterbildung des Personals)
Verschiedene Bestimmungen. Art. 17 Seelsorger Die pastorale Arbeit (Seelsorge) und die zugehörende Organisation sind in einem Pastoralraumstatut geregelt. Für die Anstellung des Seelsorgepersonals ist die Missio des Bischofs Voraussetzung. Der Pastoralraumleiter/Pastoralraumpfarrer wird durch die Kirchenpflegen- versammlung zur Xxxx an der Urne vorgeschlagen. Die angeschlossenen Kirchgemeinden bilden dazu einen Wahlkreis. Der Pastoralraumleiter/Pastoralraumpfarrer ist stimmberechtigtes Mitglied aller Kirchenpflegen des Verbands. Er kann sich durch den für eine Pfarrei zuständigen Seelsorger vertreten lassen (mit beratender Stimme). Der für eine Pfarrei zuständige Seelsorger sollte möglichst in der entsprechenden Pfarrei Wohnsitz haben.
Art. 18 Protokollführung Über die Kirchenpflegenversammlungen und die Sitzungen des Vorstands ist Protokoll zu führen. Die Protokolle sind den Mitgliedern der Kirchenpflegenversammlung und den Verbandsgemeinden zuzustellen.
Art. 19 Amtsdauer Die Amtsdauer für die Verbandsorgane beträgt vier Jahre und richtet sich nach der Amtsperiode in der Landeskirche.
Art. 20 Änderung der Vereinbarung Die vorliegende Vereinbarung kann – unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Kirchgemeindeversammlungen der Verbandsgemeinden und der Genehmigung durch den Kirchenrat – jederzeit durch einstimmigen Beschluss der Kirchenpflegenversammlung abgeändert werden. Das Geschäft «Änderung der Vereinbarung» ist auf der Traktandenliste der Kirchenpflegenversammlung anzuzeigen und in einer Beilage kurz zu begründen.
Art. 21 Austritt einer Verbandsgemeinde Der Austritt einer Kirchgemeinde aus dem Verband ist, unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist, auf das Ende eines Kalenderjahres möglich. Spricht sich die Kirchenpflegenversammlung gegen den Austritt aus, entscheidet die Synode der Röm.-Kath. Landeskirche nach Massgabe der für den zwangsweisen Beitritt geltenden Regelung. Ausgetretene oder ausgeschlossene Verbandsgemeinden haben keinerlei Ansprüche auf das Verbandsvermögen.
Verschiedene Bestimmungen. Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden sowie nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.