Weitere Sachverständige Musterklauseln

Weitere Sachverständige. Weitere Sachverständige können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber eingeschaltet werden. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Der Sachverständige haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse weiterer Sachverständiger oder Fachgutachter.
Weitere Sachverständige. 1. Der Sachverständige ist berechtigt, weitere Sachver- ständige hinzuzuziehen, wenn dies für die Erledigung seines Auftrages notwendig ist. Er wird darüber recht- zeitig den Auftraggeber informieren. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. 2. Der Sachverständige haftet nur im Rahmen der gesetz- lichen Bestimmungen für Gutachten oder Ergebnisse weiterer Sachverständiger oder Fachgutachter.