Common use of Weitere Sachverständige Clause in Contracts

Weitere Sachverständige. 1. Der Sachverständige ist berechtigt, weitere Sachverständige hinzuzuziehen, wenn dies für die Erledigung seines Auftrages notwendig ist. Er wird darüber rechtzeitig den Auftraggeber informieren. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.

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Weitere Sachverständige. 1. Der 1.Der Sachverständige ist berechtigt, weitere Sachverständige hinzuzuziehen, wenn dies für die Erledigung seines Auftrages Auftrags notwendig ist. Er wird darüber rechtzeitig den Auftraggeber informieren. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. 2.Der Sachverständige haftet nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Gutachten oder Ergebnisse weiterer Sachverständiger oder Fachgutachter.

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Weitere Sachverständige. 1. Der Sachverständige ist berechtigt, weitere Sachverständige Sachver- ständige hinzuzuziehen, wenn dies für die Erledigung seines Auftrages notwendig ist. Er wird darüber rechtzeitig recht- zeitig den Auftraggeber informieren. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.

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Weitere Sachverständige. 1. 5.1 Der Sachverständige ist berechtigt, weitere Sachverständige hinzuzuziehen, wenn dies für die Erledigung seines Auftrages Auftrags notwendig ist. Er wird darüber rechtzeitig den Auftraggeber informieren. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.

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