Wiederaufnahme und Rückverlegung Musterklauseln

Wiederaufnahme und Rückverlegung. Im Falle der Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus gemäß § 2 FPV 2022 oder der Rückverlegung gemäß § 3 Abs. 3 FPV 2022 werden die Falldaten der Krankenhausaufenthalte nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 FPV 2022 zusammengefasst und abgerechnet.
Wiederaufnahme und Rückverlegung. Im Falle der Wiederaufnahme in dassselbe Krankenhaus gemäß § 2 Abs. 1 und 2 PEPPV 2018 oder der Rückverlegung gemäß § 3 Abs. 2 PEPPV 2018 hat das Krankenhaus eine Zusammenfassung der Aufenthaltsdaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in ein Entgelt vorzunehmen, wenn eine Patientin oder ein Patient innerhalb von 14 Kalendertagen, bemessen nach der Zahl der Kalendertage ab dem Entlassungstag der vorangegangenen Behandlung, wieder aufgenommen wird und in dieselbe Strukturkategorie einzustufen ist. Das Kriterium der Einstufung in dieselbe Strukturkategorie findet keine Anwendung, wenn Fälle aus unterschiedlichen Jahren zusammenzufassen sind. Eine Zusammenfassung und Neueinstufung ist nur vorzunehmen, wenn eine Patientin oder ein Patient innerhalb von 90 Kalendertagen ab dem Aufnahmedatum des ersten unter diese Vorschrift der Zusammenfassung fallenden Krankenhausaufenthalts wieder aufgenommen wird. Für Fallzusammenfassungen sind zur Ermittlung der Berechnungstage der Aufnahmetag sowie jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthalts zusammenzurechnen; hierbei sind die Verlegungs- oder Entlassungstage aller zusammenzuführenden Aufenthalte mit in die Berechnung einzubeziehen.
Wiederaufnahme und Rückverlegung. Im Falle der Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus gem. § 2 FPV oder der Rückverlegung gem. § 3 Abs. 3 FPV werden die Falldaten der Krankenhausaufenthalte nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 FPV zusammengefasst und abgerechnet.
Wiederaufnahme und Rückverlegung. Im Falle der Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus gemäß § 2 FPV in aktueller Version oder der Rückverlegung gemäß § 3 Abs. 3 FPV in aktueller Version, werden die Falldaten der Krankenhausaufenthalte nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 FPV zusammengeführt und abgerechnet. • Für Fallzusammenführungen, sind zur Ermittlung der Berechnungstage der Aufnahmetag sowie jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthalts zusammenzurechnen; hierbei sind die Verlegungs- oder Entlassungstage aller zusammenzuführenden Aufenthalte mit in die Berechnung einzubeziehen.
Wiederaufnahme und Rückverlegung. Fachabteilung Wahlarzt Dermatologie Hr. PD Dr. ▇▇▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ HNO Hr. Prof. Dr. med. Harréus Kinder-/ Jugendmedizin Fr. Prof. Dr. med. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇ Kindertagesklinik Fr. Dr. ▇▇▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇ Sozialpäd. Zentrum Hr. Dr. med. Buckard Innere Medizin Hr. Prof. Dr. med. Neuhaus Kardiologie Hr. Prof. Dr. med. Vester Radiologie Hr. Prof. Dr. med. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Strahlentherapie Hr. Dr. med. ▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇ Psychoonkologie Fr. Dr. med. Akalin Im Falle der W iederaufnahme in dasselbe Krankenhaus ge- mäß § 2 FPV 2018 oder der Rückverlegung gemäß § 3 Abs.3 FPV 2018 werden die Falldaten der Krankenhausaufenthalte nach Maßgabe des § 2 Abs.4 FPV 2018 zusammengefasst und abgerechnet.
Wiederaufnahme und Rückverlegung. Im Falle der Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus gemäß § 2 FPV 2023 oder der Rückverlegung gemäß § 3 Abs. 3 FPV 2023 werden die Falldaten der Krankenhausaufenthalte nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 FPV 2023 zusammengefasst und abgerechnet. Dieser Zuschlag betrifft nur die Fälle, bei denen die Mitaufnahme einer Begleitperson zwingend medizinisch notwendig ist. Die Höhe des Zuschlages von 45,00 € ist in der Vereinbarung von Zuschlägen für die Aufnahme von Begleitpersonen nach § 17b Abs. 1, Satz 4 KHG geregelt.