Inkrafttreten Musterklauseln

Inkrafttreten. Die Vereinbarung tritt mit dem Abschluss des Netznutzungs- /Lieferantenrahmenvertrag Strom, Lieferantenrahmenvertrag Gas, Messstellenbetreiberrahmen- oder Messstellenvertrag für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme durch die Parteien in Kraft, soweit dies in dem jeweiligen Vertrag vorgesehen ist. Sollte die Vereinbarung für andere als die in Satz 1 genannten Verträge genutzt werden, tritt sie mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.
Inkrafttreten. Dieser Treuhandvertrag tritt am 10. Xxxx 2017 in Kraft. Vaduz, 10. Xxxx 2017 Ahead Wealth Solutions AG, Vaduz Bank Frick & Co. AG, Balzers Der Treuhandvertrag und dieser Anhang A „Fonds im Überblick“ bilden eine wesentliche Einheit und ergänzen sich deshalb. Valoren-Nummer 1099891 ISIN-Nummer LI0010998917 Als UCITS – Zielfonds geeignet Nein Dauer des OGAW uneingeschränkt Kotierung ja Rechnungswährung des OGAW Euro (EUR) Mindestanlage 1 Anteil Erstausgabepreis EUR 50.54 Erstzeichnungstag 23.07.2004 Liberierung (erster Valuta-Tag) 27.07.2004 Bewertungstag2 (T) jeder FL Bankarbeitstag Bewertungsintervall täglich Ausgabe- und Rücknahmetag3 jeder Bewertungstag Valuta Ausgabe- und Rücknahmetag (T+3) drei Bankarbeitstage nach dem Bewertungstag Annahmeschluss Anteilsgeschäft (T) Bewertungstag, 12.00 Uhr Stückelung Keine Dezimalstellen Verbriefung Buchmässig / keine Ausgabe von Zertifikaten Abschluss Rechnungsjahr jeweils zum 30. September Ende des ersten Geschäftsjahres 30. September 2004 Erfolgsverwendung Thesaurierend Max. Ausgabeaufschlag4 2% Max. Rücknahmeabschlag 2 % Kosten zulasten des Fondsvermögens5 6 Max. Verwaltungsvergütung 0.2% p.a Max. Vermögensverwaltungsvergütung 1.2% p.a Vertriebsstellenvergütung In Verwaltungsvergütung enthalten Performance-Fee 20%
Inkrafttreten. 1. Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
Inkrafttreten. 1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind. Das Inkrafttreten wird der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis ge- bracht.
Inkrafttreten. Dieses Abkommen tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.
Inkrafttreten. FREIE DIENSTVERTRÄGE ( § 4 Abs. 4 ASVG) Vor dem 1.7.1996 abgeschlossene, am 1.7.1996 noch bestehende freie Dienstverträge sind mit diesem Datum zur Pflichtversicherung anzumelden. DIENSTNEHMERÄHNLICHE WERKVERTRÄGE (§ 4 Abs. 5 ASVG) Ab dem 1. Juli 1996 abgeschlossene dienstnehmerähnliche Werkverträge sind mit Beginn der Tä- tigkeit zur Pflichtversicherung anzumelden. Übergangsbestimmung: Wurde ein dienstnehmerähnlicher Werkvertrag; vor dem 1. Juli 1996 abgeschlossen, so sind die genannten Bestimmungen nicht anzuwenden.Bei der Prüfung der Regelmässigkeit ist auch auf Vereinbarungen Bedacht zu nehmen, die vor dem 1. Juli 1996 abgeschlossen wurden. L 2 r: im Falle der Zugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Arbeiter M 2 r: Im Falle der Zugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten DIENSTNEHMERÄHNLICHE WERKVERTRÄGE (§ 4 Abs. 5 ASVG) V 2 v: im Falle der Zugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Arbeiter W 2 v: im Falle der Zugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten Für diesen Personenkreis besteht nur ein Sachleistungs- und kein Geldleistungsanspruch (Kran- kengeld, Wochengeld). Die Ausstellung der Krankenkassenschecks erfolgt durch den Krankenversicherungsträger. Die bereits zur Pflichtversicherung angemeldeten freien Dienstverträge oder dienstnehmerähnli- chen Werkvertäge mit einem Entgelt zwischen S 3.601,-- und S 7.000,-- werden rückwirkend mit 1. Juli 1996 storniert, sofern der Versicherte nicht ausdrücklich wünscht, diese Pflichtversicherung (bis längstens 31.10.1996) aufrechtzuerhalten.
Inkrafttreten. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem sich beide Vertragsparteien auf diplomatischem Wege die Erfüllung ihrer ver- fassungsmässigen oder anderen in ihrer Gesetzgebung vorgesehenen Anforderungen für das Inkrafttreten des Abkommens notifiziert haben.
Inkrafttreten. (1) Dieses Übereinkommen tritt an neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der zwan- zigsten Ratifikations- oder Annahmeurkunde, Urkunde der förmlichen Bestätigung, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Inkrafttreten. Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der Landesregierung und des Landtags sowie der satzungsgemäß zuständigen Gremien der IRG Baden und der IRG Württembergs. Der Vertrag tritt am Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird im Gesetzblatt des Landes Baden-Württemberg und in den jeweiligen Veröffentlichungsorganen der IRG Baden und der IRG Württembergs bekannt gemacht. Stuttgart, den 18. Januar 2010 Der Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg Xxxxxxx X. Xxxxxxxxx Der Geschäftsführende Vorstand der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden Xxxxxxx Xxxx Xxxxx Xxxxxxx Xxxxxxxx Xxxx Der Vorstand der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs Xxxxxxx Xxxxx Xxxxxxx Xxxxxxxxxx Xxxxxxx Xxxxx Zu dem am heutigen Tage geschlossenen Vertrag des Landes Baden-Württemberg mit der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden und der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs sind folgende ergänzende Erläuterungen und Hinweise vereinbart worden, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden: Die Bestimmung bestätigt in Absatz 1 die verfassungsrechtlich gewährleistete Glaubensfreiheit. Der gesetzliche Schutz umfasst auch angemessene Sicherheitsmaßnahmen. Absatz 2 bekräftigt das Selbstbestimmungsrecht, das nach Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung allen Religionsgesellschaften zusteht. Mit dieser Bestimmung werden die genannten jüdischen Feiertage als kirchliche Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes geschützt. Entsprechend der Regelung in § 4 Absatz 2 Feiertagsgesetz soll die Teilnahme des dort genannten Personenkreises am Gottesdienst ermöglicht werden. Einer Befreiung vom Schulbesuch an jüdischen Feiertagen trägt § 4 Absatz 2 der Schulbesuchsverordnung bereits Rechnung. Die Feiertage sind im Einzelnen zu Ziffer 1: Zwei Tage am 1. und 2. Xxxxxxx, beginnend am Vorabend zu Ziffer 2: Ein Tag am 10. Xxxxxxx, beginnend am Vorabend zu Ziffer 3: Zwei Tage am 15. und 16. Xxxxxxx, beginnend am Vorabend zu Ziffer 4: Ein Tag am 22. Xxxxxxx, beginnend am Vorabend zu Ziffer 5: Ein Tag am 23. Xxxxxxx, beginnend am Vorabend
Inkrafttreten. (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.