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Inkrafttreten Musterklauseln

Inkrafttreten. Die Vereinbarung tritt mit dem Abschluss des Netznutzungs- /Lieferantenrahmenvertrag Strom, Lieferantenrahmenvertrag Gas, Messstellenbetreiberrahmen- oder Messstellenvertrag für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme durch die Parteien in Kraft, soweit dies in dem jeweiligen Vertrag vorgesehen ist. Sollte die Vereinbarung für andere als die in Satz 1 genannten Verträge genutzt werden, tritt sie mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.
Inkrafttreten. Diese Aufschaltbedingungen für die Aufschaltung von BMA an das Einsatzleitsystem treten mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Diese Aufschaltbedingungen können bei der Brandschutzdienststelle des LK Gifhorn direkt abgefragt werden. A.1. Kenntnisnahme der Anschlussbedingungen Der Betreiber, ggf. der Fachplaner und der Errichter der Brandmeldeanlage erklären, dass sie die „Techni- schen Anschlussbedingungen für Brandmeldeanlagen des Landkreises Gifhorn hiermit anerkennen. Insbesondere verweisen wir auf den Punkt 12 „Kostenersatz" der oben genannten Anschlussbedingun- gen. Objektbezeichnung: …………………………………………… Standort der Brandmeldeanlage: …………………………………………… Verpflichteter / Betreiber Name Vorname Unterschrift / Stempel Name Vorname Unterschrift / Stempel Firma ( akkreditiert ) Name Vorname Unterschrift / Stempel A.2. Vereinbarung über den Betrieb eines Feuerwehrschlüsseldepot zwischen der dem Landkreis Gifhorn und nachfolgend Betreiber genannt, über den Betrieb eines Feuerwehrschlüsseldepot ( FSD ) am Objekt: nachfolgend Objekt genannt 01. Der Betreiber lässt auf eigenen Wunsch sowie auf eigenes Risiko und eigene Kosten einen Feuer- wehrschlüsseldepot (FSD) am o. g. Objekt anbringen, um der Feuerwehr nach Alarmierung durch die Brandmeldeanlage (BMA) des Objektes jederzeit den gewaltfreien Zutritt zu den Sicherungsbereichen der BMA zu ermöglichen. Der Anbringungsort des FSD am Objekt muss mit der Brandschutzdienststelle abgestimmt werden. Er befindet sich in der Regel an der AnfahrsteIle für die Feuerwehr, in unmittelbarer Nähe des Gebäudezu- ganges, durch den die Brandmelderzentrale (BMZ) oder ggf. die Parallelanzeige der BMZ auf kürzestem Wege erreicht werden kann. 02. Der Betreiber verwendet einen FSD, der von der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannt ist. Anmerkung: Im Landkreis Gifhorn werden VdS-anerkannte FSD als FSD-A (Typ A) bezeichnet. Beim Einbau sind die jeweils aktuellen Richtlinien des VdS-Feuerwehrschlüsseldepots zu beachten. Die Innentür muss mit einem VdS-anerkannten Zuhaltungsschloss, welches die Schließung „Doppelbartumstellschloss“ zulässt, ausgerüstet sein. Zur Einrichtung der Schließung ist ein Doppelbart- Umstellschloss mit VdS-Zulassung erforderlich. Das Schloss wird über die Brandschutzdienststelle bezo- gen und in den jeweiligen FSD eingebaut. 03. Beim Anschluss des FSD an die BMA sind die Bestimmungen der VDE 0833 und des VdS: "Richtli- nien für mechanische Sicherungseinrichtungen - Feuerwehrschlüsseldepots" zu beachten. 04. Der ...
Inkrafttreten. Die Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
Inkrafttreten. Die Zielvereinbarung tritt mit Wirkung vom 01.01.2014 in Kraft und endet mit Ablauf des „Innovationsbündnisses Hochschule 2018“ zum 31.12.2018.
Inkrafttreten. 1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind. Das Inkrafttreten wird der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht. 2 Für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, gilt weiter- hin die Vereinbarung vom 15. Xxxx 2001. Beschlossen vom Interkantonalen Organ über das öffentliche Beschaf- fungswesen am 15. November 2019. Beitritt Kanton Solothurn mit KRB Nr. RG 0129a/2021 vom 31. August 2021. Der Beitrittsbeschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 24. Dezember 2021 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten für den Kanton Solothurn am 1. Juli 2022. Publiziert im Amtsblatt vom 16. April 2022. Anhang 1: Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich (Stand 1. Juli 2022) a. Government Procurement Agreement GPA (WTO-Über- einkommen über das öffentliche Beschaffungswesen) Auftragge- ber Auftragswert CHF (Auftragswert SZR) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Kantone 8'700'000 CHF (5'000'000 SZR) 350'000 CHF (200'000 SZR) 350'000 CHF (200'000 SZR) Behörden und öffentliche Un- ternehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Te- lekommunika- tion 8'700'000 CHF (5'000'000 SZR) 700'000 CHF (400'000 SZR) 700'000 CHF (400'000 SZR) b. Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäi- schen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidge- nossenschaft sind auch folgende Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt: Auftragge- ber Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Gemeinden / Bezirke 8'700'000 CHF (6'000'000 EURO) 350'000 CHF (240'000 EURO) 350'000 CHF (240'000 EURO) Private Unter- nehmen mit ausschliesslichen oder besonde- ren Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr 8'700'000 CHF (6'000'000 EURO) 700'000 CHF (480'000 EURO) 700'000 CHF (480'000 EURO) Öffentliche so- wie aufgrund eines besonde- ren oder aus- schliesslichen Rechts tätige private Unter- nehmen im Be- reich des Schie- nenverkehrs und der Gas- und Wärmever- sorgung 8’000'000 CHF (5'000'000 EURO) 640'000 CHF (400'000 EURO) 640'000 CHF (400'000 EURO) Öffentliche so- wie aufgrund eines besonde- ren oder aus- schliesslichen Rechts tätige private Unter- nehmen im Be- reich der Tele- kommunikation * 8’000'000 CHF (5'000'000 EURO) 960'000 CHF (600'000 EURO) 960'000 CHF (600'000 EURO) * Dieser Bereich ist ausgeklinkt (VO des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht, insbesondere Anhang – SR 172.056.111) Anhang 2: Schw...
Inkrafttreten. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem sich beide Vertragsparteien auf diplomatischem Wege die Erfüllung ihrer ver- fassungsmässigen oder anderen in ihrer Gesetzgebung vorgesehenen Anforderungen für das Inkrafttreten des Abkommens notifiziert haben.
Inkrafttreten. 1Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren entscheidet über das Inkrafttreten der Vereinbarung, wenn ihr mindestens 14 Kantone beigetreten sind, davon mindestens acht der Konkordatskantone des Inter- kantonalen Konkordats über universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999. Die Inkraftsetzung erfolgt jedoch frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HFKG. 2Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen. Bern, 20. Juni 2013 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Die Präsidentin: Xxxxxxxx Xxxxxxx Der Generalsekretär: Xxxx Xxxxxx Gemäss Beschluss des EDK-Vorstandes vom 30. Oktober 2014 tritt die Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich vom 20. Juni 2013 am 1. Januar 2015 in Kraft. Die Kantone, die der Vereinbarung beigetreten sind, werden vom EDK-Generalsekretariat auf der Website der EDK publi- ziert. Anhang5 I. Vertretung im Hochschulrat gemäss Artikel 6
Inkrafttreten. 1. Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach Hinterlegung der zehnten Ratifika- tions-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde bei der Verwahrregierung in Kraft. 2. Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der zehnten Ratifika- tions-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, tritt es 90 Tage nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
Inkrafttreten. Dieser Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch die Vertragspartner in Kraft.
Inkrafttreten. Diese Fassung der Ergänzenden Bedingungen tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2011 in Kraft. Sie ersetzt die bisher gültige Fassung vom 1. Mai 2007. gültig ab 1. Januar 2021 Die Kosten für Zahlungsverzug, Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung (§§ 17, 19 StromGVV bzw. GasGVV) sind vom Kunden nach folgenden Pauschalen zu ersetzen: Mahnung 1,20 Euro 1,20 Euro Abschluss einer Ratenvereinbarung 15,00 Euro 15,00 Euro Versuch der Versorgungsunterbrechung 44,90 Euro 44,90 Euro Unterbrechung der Versorgung 44,90 Euro 44,90 Euro Wiederherstellung der Versorgung während üblicher Arbeitszeiten 59,90 Euro 71,28 Euro Der Endpreis enthält die Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Leistungs- ausführung jeweils geltenden Höhe. Bei Kosten in direkter Folge von Zahlungs- verzug fällt keine Umsatzsteuer an. Bei Zählerausbau und -einbau sowie Außensperrungen und Wiederherstellung der Versorgung außerhalb der üblichen Arbeitszeiten wird der tatsächliche Aufwand in Rechnung gestellt. Der Kunde hat das Recht, nachzuweisen, dass die Kosten überhaupt nicht entstanden sind oder wesentlich niedriger sind, als die Pauschale ausweist. Der Kunde hat bei der evd anfallende Bankkosten für nicht von der evd zu vertre- tende Rücklastschriften zu erstatten. Der Zinssatz bei Zahlungsverzug und Ratenzahlungsvereinbarungen wird gem. § 288 I BGB für Verbraucher 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz und gem. § 288 II BGB für Unternehmer 9 %-Punkte über dem Basiszinssatz erhoben. Wir möchten Sie darüber informieren, dass im Zusammenhang mit einer effizien- teren Energienutzung durch Endkunden bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt wird, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der so genannten Anbieterliste und den Anbietern selbst erhal- ten Sie unter xxx.xxxxxxxxxx.xx. Ferner möchten wir Sie darüber informieren, dass Sie sich auch bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieef- fizienz umfassend informieren können. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.energieeffizienz­xxxxxx.xxxx.