Common use of Zwischenbericht Clause in Contracts

Zwischenbericht. 1. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von 90 Tagen nach seiner Einsetzung einen Zwischenbericht vor. 2. Das Schiedsgericht erstellt seinen Bericht gestützt auf die Eingaben und Argu- mente der Streitparteien sowie auf Grund der wissenschaftlichen Information und des technischen Rats nach Artikel 9.6 Absatz 4. 3. Eine Streitpartei kann innerhalb von 14 Tagen nach Vorlage des Zwischen- berichts dem Schiedsgericht schriftliche Stellungnahmen dazu unterbreiten. 4. In diesem Fall kann das Schiedsgericht nach Kenntnisnahme dieser schriftlichen Stellungnahmen aus eigenem Antrieb oder auf Antrag einer anderen Streitpartei: (a) die Ansichten jeder anderen Streitpartei einholen; (b) seinen Bericht überdenken; und/oder (c) weitere Abklärungen durchführen, die es für angebracht hält.

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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen

Zwischenbericht. 1. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von Vertragsparteien in aller Regel spätestens 90 Tagen Tage nach dem Zeitpunkt seiner Einsetzung einen Zwischenbericht vor. 2. Das Schiedsgericht erstellt seinen Bericht gestützt auf die Eingaben und Argu- mente der Streitparteien sowie auf Grund der wissenschaftlichen Information und des technischen Rats nach Artikel 9.6 61 Absatz 4. 3. Eine Streitpartei kann innerhalb von 14 Tagen nach Vorlage des Zwischen- berichts dem Schiedsgericht schriftliche Stellungnahmen dazu unterbreiten. 4. In diesem Fall kann das Schiedsgericht Schiedsgericht, nach Kenntnisnahme dieser schriftlichen Stellungnahmen aus eigenem Antrieb Stellungnahmen, auf eigene Initiative oder auf Antrag einer anderen Streitpartei: (a) die Ansichten jeder anderen Streitpartei einholen; (b) seinen Bericht überdenken; und/oder (c) jede weitere Abklärungen Abklärung durchführen, die es für angebracht hältnötig erachtet.

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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen

Zwischenbericht. 1. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von 90 Tagen nach seiner Einsetzung einen Zwischenbericht vor. 2. Das Schiedsgericht erstellt seinen Bericht gestützt auf die Eingaben und Argu- mente Argumente der Streitparteien sowie auf Grund der wissenschaftlichen Information und des technischen Rats nach Artikel 9.6 Absatz 4. 3. Eine Streitpartei kann innerhalb von 14 Tagen nach Vorlage des Zwischen- berichts Zwischen­berichts dem Schiedsgericht schriftliche Stellungnahmen dazu unterbreiten. 4. In diesem Fall kann das Schiedsgericht nach Kenntnisnahme dieser schriftlichen Stellungnahmen aus eigenem Antrieb oder auf Antrag einer anderen Streitpartei: (a) die Ansichten jeder anderen Streitpartei einholen; (b) seinen Bericht überdenken; und/oder (c) weitere Abklärungen durchführen, die es für angebracht hält.

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Samples: Freihandelsabkommen

Zwischenbericht. 1. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von 90 Tagen nach seiner Einsetzung Ein- setzung einen Zwischenbericht vor. 2. Das Schiedsgericht erstellt seinen Bericht gestützt auf die Eingaben und Argu- mente der Streitparteien sowie auf Grund der wissenschaftlichen Information und des technischen Rats nach Artikel 9.6 Absatz 4. 3. Eine Streitpartei kann innerhalb von 14 Tagen nach Vorlage des Zwischen- berichts Zwischenberichts dem Schiedsgericht schriftliche Stellungnahmen dazu unterbreiten. 4. In diesem Fall kann das Schiedsgericht nach Kenntnisnahme dieser schriftlichen Stellungnahmen aus eigenem Antrieb oder auf Antrag einer anderen Streitpartei: (a) die Ansichten jeder anderen Streitpartei einholen; (b) seinen Bericht überdenken; und/oder (c) weitere Abklärungen durchführen, die es für angebracht hält.

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Samples: Freihandelsabkommen

Zwischenbericht. 1. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von Vertragsparteien in aller Regel spätestens 90 Tagen Tage nach dem Zeitpunkt seiner Einsetzung einen Zwischenbericht vor. 2. Das Schiedsgericht erstellt seinen Bericht gestützt auf die Eingaben und Argu- mente Argumente der Streitparteien sowie auf Grund der wissenschaftlichen Information und des technischen Rats nach Artikel 9.6 61 Absatz 4. 3. Eine Streitpartei kann innerhalb von 14 Tagen nach Vorlage des Zwischen- berichts Zwischen­berichts dem Schiedsgericht schriftliche Stellungnahmen dazu unterbreiten. 4. In diesem Fall kann das Schiedsgericht Schiedsgericht, nach Kenntnisnahme dieser schriftlichen Stellungnahmen aus eigenem Antrieb Stellungnahmen, auf eigene Initiative oder auf Antrag einer anderen Streitpartei: (a) die Ansichten jeder anderen Streitpartei einholen; (b) seinen Bericht überdenken; und/oder (c) jede weitere Abklärungen Abklärung durchführen, die es für angebracht hältnötig erachtet.

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