Exhibit 10.12
Technologie-Beteiligungs-
tbg Gesellschaft mbH der
Deutschen Ausgleichsbank -1-
Version 03.97
BETEILIGUNGSVERTRAG
Vertrag uber die Errichrung einer stillen Gesellschaft zwischen
Sequenom Instruments GmbH, Xxxxxxxxxxxxx. 00X, 00000 Xxxxxxx
- im folgenden: Technologieunternehmen (TU) -
und der
Technologie-Beteiligungs-Gesellschaft mbH
der Deutschen Ausgleichsbank, Ludwig-Erhard-Platz 1-3, 531 Bonn
- stiller Gesellschafter, im folgenden: tbg -
in Hohe von
DM 2.000.000, -
zur Finanzierung, des in (S)1 Absatz 2 beschriebenen Vorhabens.
Praambel
Im Rahmen des Dta - Technologieprogramms ubernimmt die tbg Beteiligungen zur
Finanzierung von Vorhaben in der Fruhphase, von Innovationsvorhaben und von
Vorhaben der Exit-Finanzierung im Sinne der Beteiligungs- grundsateze dieses
Programms, die Bestandteil dieses Vertrages sind.
(S) 1
Gesellschaftszweck
1.) Das im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Nr. B 57315
eingetragene TU betreibt gemaB Gesellschaftsvertrag in der Fassung vom
10.11.1994 ein Handelsgewerbe mit dem Zweck:
Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von Geraten zur Sequenzierung von
DNA, Verkauf von Sequenzinformation und Entwicklung von medizinischen
Diagnostika und Therapeutika
2.) Das TU befatB sich im Rahmen dieses Gesellschaftszwecks mit
Automatisierung des neuentwickelten Technologieverfahrens und die zugehorge
Chipentwicklung.
(S) 2
Einlage
1. AusschlielBich zur Finanzierung des in (S) 1 Abs. 2 beschriebenen
Innovationsvorhabens und auf der Grundlage der Angaben des TU im
Beteiligungsantrag vom 16./17./06.1997 ubernimmt die tbg eine Einlage in Hohe
von DM 2.000.000,-, wenn das TU die folgenden Beteiligungsvereinbarungen
nachweist:
Technologie-Beteiligungs-
tbg Gesellschaft mbH der
Deutschen Ausgleichsbank -2-
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. Beteiligung in Hohe von DM 2.000.000,- mit der Sequenom Inc., 00000
Xxxxxxxx Xxxxxx Xxxx, Xxx Xxxxx, XX 00000, XXX (im folgenden, auch bei
mehreren Beteiligungsgebern: der BG) und der BG mit der tbg eine
Kooperationsvereinbarung abgeschlossen hat.
Der BG wird sich bei der Betreuung des TU von der TVM Techno Venture
Management, Xxxxxxxxx Xxx. 00, 00000 Xxxxxxx, -im folgenden: TVM- als
Betreuungsgesellschaft beraten lassen.
. Einzugsermachtigung zum Einzug der falligen Festvergutungen durch die tbg.
2. Die Einlage der tbg ist zur Mitfinanzierung der in Anlage I aufgefuhrten
vorhabensbezogenen Planung, welche Bestandteil dieses Beteiligungsvertrages
ist, zu verwenden.
3. Das TU kann die Einlage nach Beginn der Gesellschaft (vgl. (S) 3 Abs. I)
abrufen, soweit ihre unverzugliche bestimmungsgemabe Verwendung, ein
anteiliger Mitteleinsatz mit den anderen in der Anlage I aufgefuhrten
Finanzierungsmitteln und die Gesamtfinanzierung des Innovationsvorhabens
gewahrleistet sind.
Dem Abruf ist eine Bestatigung der Abrufvoraussetzungen durch den BG und
die TVM beizufugen.
4. Dieser Vertrag ist beendet, wenn die Einlage nicht zumindest teilweise bis
spatestens zum 31.03.1998 abgerufen wird.
5. Beim ersten Teilabruf behalt die tbg eine Bearbeitungsgebuhr i.H.v. 1% der
gesamten in diesem Vertrag verein-barten Einlage ein.
6. Die Einlage der tbg ist vom TU auf einem gesonderten Einlagenkonto zu furen.
Entnahmen der tbg von diesem Konto sind ausgeschlossen.
(S) 3
Beginn und Dauer der Gesellschaft
1. Die stille Gesellschaft beginnt, sobald dieser Vertrag durch beide Parteien
unterzeichnet ist.
2. Die stille Gesellschaft ist bis zum 31.12.2007 befristet.
3. Mit Beendigung des Gesellschaftsverhaltnisses sind die Einlage der tbg und
nicht ausgezahlte Gewinnanteile zur Zahlung an die tbg fallig.
4. Soweit die vom BG gewahrten Mittel vor dem zuruckgezahlt werden, ist die
Einlage der tbg zum gleichen Zeit-punkt und im gleichen Umfang zur
Ruckzahlung fallig. Die tbg ist berechtigt, auf den zur vorzeitigen
Ruckzahlung falligen Teil ihrer Einlage eine Endvergutung gemab
entsprechender Anwendung von (S) 8 Abs. 4 zu verlangen.
(S) 4
Geschaftsfuhrung
1. Die tbg ist an der Geschaftsfuhrung des TU nicht beteiligt, soweit
nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
2. Das TU bedarf der Zustimmung der tbg bei
Technologie-Beteiligungs-
tbg Gesellschaft mbH der
Deutschen Ausgleichsbank -3-
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a) jeder Anderung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere einer Anderung des
Gegenstandes des Unterneh- mens, der Aufnahme neuer Gesellschafter oder
der Vereinbarung neuer Beteiligungen;
b) der Bestellung und Abberufung von Geschftsfuhrern des TU oder Anderungen
im Geschafts- fuhrervertrag;
c) AbschluB, Anderung und Beendigung von Vertragen uber die Vergabe oder den
Erwerb von Lizenzen, Warenzeichen oder Know How (ausgenommen im taglichen
Softwaregeschaft), Patenten, Gebrauchs- oder Geschmacksmustern, soweit sie
das mit der Beteiligung der tbg geforderte Innovationsvorhaben betreffen;
Technologie-Beteiligungs-
tbg Gesellschaft mbH der
Deutschen Ausgleichsbank -4-
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d) AbschluB, Anderung und Beendigung wesentlicher Vertriebsvertrage;
e) telweiser oder ganzer Betriebsverlegung, -verpachtung, -verauBerung
oder - stillegung:
f) AbschluB und Beendigung von Beherrschungs- und
Ergebnisabfuhrungsvertragen;
g) Aufgabe oder wesentliche Anderung des in (S) 1 Abs. 2 beschriebenen
Innovationsvorhabens;
h) Ubernahme von Verpflichtungen, soweit diese nicht in der
Projektfinanzierung durch die tbg enthalten sind, fur Investitionen, die
den Betrag von DM 100.000 ubersteigen oder bei Leasing-, Miet- oder
Pachtvertragen, die den Betrag von DM 10.000 monatlich ubersteigen.
3. Zustimmungen nach (S) 4 Abs. 2 sind unmittelbar bei der tbg einzuholen.
Sofern die tbg nicht innerhalb eines Zeitraums vom 14 Tagen nach Erhalt der
Mitteilung uber die zustimmungsbedurftigen MaBnahmen nach (S) 4 Abs. 2 die
Verweigerung der Zustimmung schriftlich erklart, gilt die Zustimmung als
erteilt.
(S) 5
Informations- und Kontrollrechte
1. Das TU hat der tbg halbjahrlich, jeweils bis zum 31.03. und 30.09. eines
Jahres uber die wirtschaftliche Lage des TU und uber den Stand des in (S) 1
Abs.- 2 beschriebenen Innovationsvorhabens zu berichten, solange die tbg auf
diese Berichte nicht verzichtet, weil der BG die Kontrolle des TU zugleich
fur die tbg wahrnimmt. Zusatzlich erhalt die tbg von dem TU monatlich einen
Kurzstatus gemaB beigefugter Anlage II und am Ende des Geschaftsjahres einen
entsprechend aktualisierten Geschaftplan fur das Folgejahr.
2. Unabhangig davon, ob der BG die Kontrolle des TU zugleich fur die tbg ausubt,
hat das TU die tbg uber alle MaBnahmen, die uber Rahmen des ublichen
Geschaftsbetriebes hinausgehen, rechtzeitig unmittelbar zu informieren.
3. Daruber hinaus stehen der tbg die Kontrollrechte gemaB (S) 716 BGB zu. Dies
gilt auch nach der Beendigung der Gesellschaft in dem zu Uberprufung des
Auseinandersetzungsguthabens erforderlichen Umfang.
Die tgb ist ferner berechtigt, jederzeit alle auf das in (S) 1 Abs. 2
beschriebene Innovationsvorhaben bezogenen Unterlagen des TU einzusehen. Die
tbg kann sich bei der Wahrnehmung ihrer Kontrollrechte Dritter bedienen.
5. Dem Bundesrechnungshof steht gegenuber dem TU ein Prufungsrecht nach (S) 91
BHO zu. Das TU wird dem Bundesrechnungshof und der tbg zu Prufzwecken alle
Unterlagen zur Verfugung stellen, die der Bundesrechnungshof fur erforderlich
halt und entsprechende Auskunfte erteilen.
(S) 6
Beirat
Die tbg jederzeit die Bildung eines Beirates verlangen. An diesem Beirat ist
die tbg angemessener Berucksichtigung der Hohe ihrer Einlage zu beteiligen. Der
Beirat berat das TU in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht, insbesondere
hinsichtlich des in (S) 1 Abs. 2 beschriebenen Vorhabens. Er hat die gleichen
Informations- und Kontrollrechte, wie sie der tbg nach diesem Vertrag zustehen.
Technologie-Beteiligungs-
tbg Gesellschaft mbH der
Deutschen Ausgleichsbank -5-
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(S) 7
Geschaftsjahr, Jahresabschluss
1. Das Geschaftsjahr der stillen Gesellschaft entspricht dem des TU
("Beteiligungsjahr"). Das Geschaftsjahr des TU endet jeweils am 31.12.
2. Das TU hat seinen JahresabschluB (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung,
Anhang) unter Beachtung der (S)(S)238-289 HGB innerhalb von sechs Monaten
nach Ablauf des Geschaftsjahres zu erstellen und der tbg in original
unterschriebener Ausfertigung und mit dem Testat eines Wirtschaftsprufers
oder vereidigten Buchprufers zu ubermitteln.
(S) 8
Gewinn- und Verlustbeteiligung
1. Die tbg erhalt auf ihre geleistete Einlage eine vom Jahresergebnis des TU
unabhangige Mindestvergutung in ohe von 7% p.a. Diese ist halbjahrlich im
nachhinein zum 31.5. und 30.11. eines jeden Jahres fallig.
2. Von den ab Abruf der Einlage an erwirtschafteten Jahresuberschussen erhalt
die tbg im ubrigen 9%.
Fur einen Zeitraum, in dem die tbg mehr als eine Beteiligung an dem
TU halt, erhalt sie jedoch neben den jeweiligen Mindestvergutungen von den
erwirtschafteten Jahresuberschussen nur insgesamt 9% fur alle Beteiligungen.,
hochstens aber 7% p.a. der Summe der tatsachlich erbrachten Einlagen.
Sollte dem TU im Rahmen weiterer Finanzierungsrunden zusatzliches
Kapital zugefuhrt werden, so wird die tbg ihre Gewinnbeteillgung den dann
geltenden Kapitalverhaltnissen anpassen.
Diese Gewinnbeteiligung ist zahlbar innerhalb von 2 Wochen nach
Feststellung des Jahresabschlusses ((S) 8 Abs. 2).
3. Fur die Berechnung nach Abs. 2 maBgeblich ist der JahresuberschuB vor
Berucksichtigung der Gewinnbeteiligung der tbg.
a) Dem JahresuberschuB sind hinzuzusetzen
- Steuern vom einkommen und Ertrag, sowie erwaige Tantiemen der
Geschaftsfuhrer, soweit sie den ausgewiesenen JahresuberschuB gemindert
haben;
- auBerordentliche Aufwendungen, soweit sie aus Geschaftsvorfallen
herruhren, die vor Beginn der stillen Gesellschaft erfolgt sind;
- Verluste aus VerauBerung oder Zerstorung von Wirtschaftsgutern des
Anlagevermogens, soweit letztere im Zeitpunkt des Beginns der
Gesellschaft bereits vorhanden waren.
b) Vom JahresuberschuB sind abzusetzen
- Betrage aus der Auflosung steuerfreier Rucklagen, die vor Beginn der
stillen Beteiligung gebildet wurden;
- auBerordentliche ErtrAge, soweit sie auf Geschaftsvorfallen beruhen,
die vor Beginn der stillen Gesellschaft erfolgt sind;
Technologie-Beteiligungs-
tbg Gesellschaft mbH der
Deutschen Ausgleichsbank -6-
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- Zuschusse, Zulagen und Zuwendungen der offentlichen Hand, soweit
diese ertragswirksam waren;
- Ertrage aus der VerauBerung von Wirtschaftsgutern des
Anlagevermogens, soweit letztere im Zeitpunkt des Beginns der
Gesellschaft bereits vorhanden waren.
c) Im Jahr des Abrufs der Beteiligung gilt der JahresuberschuB fur die
Berechnung der Gewinnbeteiligung nach Abs. 2 als gleichmaBig auf das Jahr
verteilt angefallen.
4. Die tbg ist berechtigt, zum Ende der Beteiligungszeit eine einmalige
Vergutung von 35% des Beteiligungsbetrages zuzuglich 7% des
Beteiligungsbetrages fur jedes Jahr nach Ablauf des funften vollen
Beteiligngsjahres zu verlangen (Endvergutung). Bei der zu zahlenden
Endvergutung werden die gemaB (S) 8 Abs. 2 jahrlich entrichteten
Gewinnbeteiligungen angerechnet. Sollte die Summe der Gewinnbeteiligungen
die Endvergutung ubersteigen, erfolgt keine Erstattung.
Die tbg wird von diesem Recht nur Gebrauch machen, wenn dies nach ihrer
Ansicht aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhaltnisse des TU,
insbesondere aufgrund seiner in den letzten drei Jahren vor Beendigung der
Beteiligung erzielten Gewinne oder der wahrend der Beteiligungszeit
gebildeten stillen Reserven, gerechtfertigt erscheint.
5. An Verlusten des TU nimmt die tbg nicht teil.
(S) 9
Steuern
Das TU wird fur die Abfuhrung der gesetzlich vorgeschriebenen
Kapitalertragsteuer zuzuglich Solidaritatszuschlag hinsichtlich der Vergutung
fur die stille Einlage sorgen und von den jeweiligen Zahlungen an die tbg die
Kapitalertragsteuer und den Solidaritatszuschlag einbehalten und unmittelbar
nach Falligkeit direkt an das zustandige Finanzamt abfuhren. Nach Abfuhrung
wird das TU der tbg jeweils innerhalb von 2 Monaten nach Falligkeit der
Leistungen Bescheinigungen im Sinne von (S) 45a Abs. 2 EstG auf den von der tgb
zur Verfugung gestellten Vordrucken erteilen.
(S) 10
Auflosung der stillen Gesellschaft
1. Im Falle der Auflosung des TU wird die stille Gesellschaft aufgelost. Die
stille Beteiligung ist in diesem Fall zuruckzuzahlen.
2. (S) 8 Abs. 4 findet auch in diesem Fall Anwendung.
(S) 11
Kundigung
1. Das TU ist berechtigt, die Beteiligung der tbg unter Einhalten einer
Kundigungsfrist von 3 Monaten zum 30.6. oder 31.12. eines jeden Jahres ganz
oder teilweise abzulosen. Erfolgt diese Ablosung bis zum Ende des funften
vollen Beteiligungsjahres, so ist die Einlage der tbg mit einem Aufgeld in
Hohe von 35% zuruckzuzahlen. Ab Beginn des sechsten Beteiligungsjahres gilt
die Regelung in (S) 8 Abs. 4. Die tbg kann auf die Zahlung des Aufgeldes
verzichten, wenn die Kundigung wegen der Aufgabe des nach (S)1 Abs. 2
geforderten Innovationsvorhabens erfolgte.
Technologie-Beteiligungs-
tbg Gesellschaft mbH der
Deutschen Ausgleichsbank -7-
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2. Die stille Gesellschaft kann daruber hinaus von jedem ihrer Gesellschafter
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch schriftliche Erklarung fristlos
gekundigt werden. Soweit die Einlage noch nicht oder nicht voll geleistet
ist, wird die tgb mit der Kundigungserklarung von ihrer Einlageverpflichtung
frei.
Die tbg ist zur Kundigung aus wichtigem Grund inssbesondere berechtigt, wenn
a) das TU im Beteiligungsantrag falsche Angaben gemacht hat;
b) sich herausstellt, daB die Voraussetzungen fur die Gewahrung oder
Belassung der Beteiligung nicht vorlagen oder die Voraussetzungen fur die
Belassung der Beteiligung entfallen sind, insbesondere das in (S) 1 Abs.
2b beschriebene Innovationsvorhaben sich als nicht durchsetzungsfahig
erweist oder vom TU aufgegeben oder wesentlich abgeandert wird. Sofern
sich das in (S) 1 Abs. 2 beschriebene Innovationsvorhaben als technisch
nicht machbar oder wirschaftlich nicht durchsetzbar erweist, kann die tbg
ganz oder teilweise auf die Ruchzahlung der Beteiligung verzichten, wenn
dem TU dadurch das weitere Bestehen ermoglicht wird;
c) vom TU angenommene Wechsel zu Protest gehen, das TU seine Zahlungen
einstellt, Konkursantrag gestellt oder Eroffnung des gerichtlichen
Vergleichsverfahrens beantragt wird oder in sonstiger Weise
Zahlungsunfahighkeit festgestellt wird;
d) der oder die bei AbschluB des Vertrages uber die stille Gesellschaft beim
TU leitend tatigen Know-How-Trager nicht mehr hauptberuflich in der
Unternehmensleitung des TU tatig ist oder sind;
e) eine der in Abs. (S) 4 Abs. 2 aufgezahlten Mabnahmen ohne vorherige
Zusstimmung der tbg durchgefuhrt wurde.
Technologie-Beteiligungs-
tbg Gesellschaft mbH der
Deutschen Ausgleichsbank -8-
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(S) 10
VerauBerung und Erwerb von Anteilen
1. Die tbg ist berechtigt, ihre Beteiligung jederzeit ganz oder teilweise an den
BG oder einen ihm nachfolgenden Kooperationspartner zu verauBern.
Der Kooperationspartner ist berechtigt, zum Ende eines jeden Geschaftsjahres
die Umwandlung der stillen Beteiligung, die er von der tbg ubernommen hat, in
einen haftenden Gesellschaftsanteil zu verlangen. Die Bedingungen der
Umwandlung sind zwischen JTU und BG zu vereinbaren.
2. Die tbg ist auch berechtigt, die Beteiligung eines anderen am JTU beteiligten
Unternehmens mit dem die tbg eine Kooperationsvereinbarung getroffen hat,
selbst zu ubernehmen oder die Ubertragung auf einen von der tbg zu
benennenden Dritten zu verlangen.
(S) 11
Auflosung der stillen Gesellschaft
1. Im Falle der Auflosung des JTU wird die stille Gesellschaft aufgelost.
2. (S) 3 Abs. 3 und (S) 8 Abs. 4 finden auch in diesem Fall Anwendung.
(S) 12
Kundigung
1. Das JTU ist berechtigt, die Beteiligung der tbg unter Einhalten einer
Kundigungsfrist von 3 Monaten zum 30.6 oder 31.12. eines jeden Jahres ganz
oder teilweise abzulosen. Erfolgt diese Ablosung bis zum Ende des funften
vollen Beteiligungsjahres, so ist die Einlage der tbg mit einem Aufgeld in
Hohe von 25% zuruckzuzahlen. Ab Beginn des sechsten Beteiligungsjahres gilt
die Regelung in (S) 8 Abs. 4. Die tbg kann auf die Zahlung des Aufgeldes
verzichten, wenn die Kundigung wegen der Aufgabe des geforderten
Innovationsvorhabens erfolgte.
2. Die stille Gesellschaft kann daruber hinaus von jedem ihrer Gesellschafter
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch schriftliche Erklarung fristlos
gekundigt werden. Soweit die Einlage noch nicht oder nicht voll geleistet
ist, wird die tbg mit der Kundigungserklarung von ihrer Einlageverpflichtung
frei.
Die tbg ist zur Kundigung aus wichtigem Grund insbesondere berechtigt, wenn
a) das JTU im Beteiligungsantrag falsche Angaben gemacht hat;
b) sich herausstellt, daB die Voraussetzungen fur die Gewahrung der
Beteiligung bereits ursprunglich nicht vorlagen oder nachtraglich
entfallen sind, insbesondere das in (S) 1 Abs. 2b beschriebene
Innovations-vorhaben sich als nicht durchsetzungsfahig erweist oder vom
JTU aufgegeben oder wesentlich abgeandert wird. Sofern sich das in (S) 1
Abs. 2 beschriebene Innovationsvorhaben als technisch nicht machbar oder
wirschaftlich nicht durchsetzbar erweist, kann die tbg ganz oder
teilweise auf die Ruchzahlung der Beteiligung verzichten, wenn dem JTU
dadurch das weitere Bestehen ermoglicht wird;
c) vom JTU angenommene Wechsel zu Protest gehen, das JTU seine Zahlungen
einstellt, Konkursantrag gestellt oder Eroffnung des gerichtlichen
Vergleichsverfahrens beantragt wird oder in sonstiger Weise
Zahlungsunfahighkeit festgestellt wird;
Technologie-Beteiligungs-
tbg Gesellschaft mbH der
Deutschen Ausgleichsbank -9-
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d) der oder die bei AbschluB des Vertrages uber die stille Gesellschaft beim
JTU leitend tatigen Know-How-Trager nicht mehr hauptberuflich in der
Unternehmensleitung des JTU tatig ist oder sind;
e) eine der in Abs. (S) 4 Abs. 2 aufgezahlten Mabnahmen ohne vorherige
Zusstimmung der tbg durchgefuhrt worden ist und diese Mabnahmen den
Bestand des Unternehmens oder die Durchfuhrung des geforderten
Innovationsvorhabens gefahrden.
(S) 13
Fallige Leistungen
Fallige Leistungen sind nach Eintritt der Falligkeit bis zum Eingang bei der tbg
mit 3% uber dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
(S) 14
Allgemeine Bestimmungen
1. Anderungen und Erganzungen dieses Vertrages bedurfen der Schriftform.
Mudiche nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.
2. Sollte eine Bestimmung dieses Verrages rechtsunwirksam sein, so bleiben die
ubrigen Bestimmungen davon unberuhrt. Das JTU und die tbg sind verpflichtet,
unwirksame Vertragsbestimmungen durch Regelungen zu ersetzen, die
rechtswirksam sind und dem Sinn und Zweck der rechtsunwirksamen Bestimmungen
moglichst weitgehend entsprechen.
3. Fur alle Rechtstreitgkeiten, die sich aus diesem Vertrag oder seiner
Durchfuhrung ergeben, ist Bonn als Gerichtsstand vereinbart.
Bonn, den 23.6.95 Hamburg, den 18.5.1995
Technologie-Beteiligungs- SEQUENOM Instruments GmbH
Gesellschaft m.b.H. der
Deutschen Ausgleichsbank
/s/ illegible /s/ illegible
Technologie-Beteiligungs-
tbg Gesellschaft mbH der
Deutschen Ausgleichsbank -10-
Beteiligungsvertrag
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Ausgaben- und Finanzierungsplan
fur den Zeitraum 1995-1996
Ausgabenplan
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Investitionen Betriebsmittel
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Einrichtungen 200 TDM Lohne/Gehalter 1.500 TDM
Maschinen 1.200 TDM Material 200 TDM
Sonstiges 100 TDM
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Summe 1.400 TDM Summe 1.800 TDM
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Summe Ausgaben 3.200 TDM
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Finanzierungsplan
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Investitionen Betriebsmittel
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Eignemittel 0 TDM Eigenmittel 50 TDM
tbg 500 TDM tbg 500 TDM
Leadinvestor 500 TDM Leadinvestor 500 TDM
Zuschusse 400 TDM Zuschusse 750 TDM
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Summe 1.400 TDM Summe 1.800 TDM
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Summe Finanzierung 3.200 TDM
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