Exhibit 10.17
Mietrertrag
zwischen der
Triple P Deutschland GmbH
Xxxxxx-Xxxxxx-Xxx. 0
00000 Xxx-Xxxxxxxx
- nachstehend Vermieter genannt
und
Neon Systems GmbH i.G.
Xxxxxx-Xxxxxx-Xxx. 0
00000 Xxx-Xxxxxxxx
vertreten durch den Geschaftsfuhrer Xxxx Xxxxxxxxx Xxxx
- nachstehend Mieter genannt
Dieser Mietvertrag wird unter dem Vorbehalt geschlossen, das der
Gebaudeeigentumer, die Commerz Grundbesitz Investmentgeselsschaft mbH, dieser
Untervermietung zustimmt und die notwendigen Umbauarbeiten genehmigt.
Abschnitt 1 Mietgegenstand
1.1 00000 Xxx-Xxxxxxxx, Xxxxxx-Xxxxxx-Xxx. 0
1.2 Im 2. Obergescholl, FIGgel 8
396,95 qm BruttogrundriVIAche inki. anteillger Gemeinschaftsfl5chen
zurn Zwecke des Betriebes eines BGros
1.3 Irn 2. Garagengeschog, NI 2 insgesarrit 7 KFZ-Stellpl5tze (Nr. 136 bis
1 42)
1.3.1 Die Kosten fOr den Urnbau der Mietfl@che Obernimi-rit der Vermieter.
Folgende Spezjfikation wurde vereinbart:
a) Entfernen einer Wand (Flurseite) von Raurn 21 1
1
b) Verlegung von Teppichboden der gleichen, bereits ausgelegten
Ware, sofern these vorn Hersteller noch geliefert werden kann, an
der Stelle, wo die Wand (a) entfernt wird. Sollte der Hersteller
den gleichen Teppichboden nicht mehr liefern kannen, so wird eine
6hnliche Ware verlegt.
c) Entfernen einer TOr und Ausbau einer Wand zwischen Raurn 209 und
21 0.
d) Verlegung eines Flip-Chart's (Figenturn Vermieter) von Xxxx 000
nach Raurn 210 (Wand rechts)
e) Umsetzung von Bilderleisien von Raurn 21 0 und 21 1 an Flurwand
rechts
f) Installation einer Klingel/TGr6ff ner an der FlOgell:Gr. Die
Offneraniage wird in Raurn 21 1 installiert
g) Der SchlieRzylinder der TOr zurn FlOgel A in der Teekoche wird
blind" gemacht, sodas die TGr von beiden Seiten nicht mehr zu
6ffnen geht.
1.3.2 Die vorhandene TeekGche kann vom Mieter komplett genutzt werden und
zwar solange, bis der FlUgel A im zweiten ObergeschoR vermietet ist
(siehe Punkt 1.6.1). In der gem. Punkt 1.2 genannten
Gesamt-Quadratmeterzahl ist eine Hilfte der KC)chenf(Ache
einkalkuliert. FCjr die Oberfassung der anderen Hdlfte verzichtet der
VermieTer auf eine Mietzahlung. Der Vermieter verpflichtet sich, bei
Vermietung des F[Cigel A, die TeekGche auf seine Kosten entsprechend
umbauen zu lassen (Teilung). Hierzu geh6rt auch die
KOcheneinrichtung.
1.3.3 Die vom Vermieter vorhandene Telefon-Apparatur wird vor Mietbeginn
demonriert. Der Vermieter stellt dem Mieter einen Platz auGerhalb der
Mietfi5che kostenfrei zur VerfCjgung, damit er ggf. eine eigene
Telefonzentrale aufstellen kann.
1.3.4 Die in den Mietr5umen vorhandenen EinbauschrAnke bedinden sich im
Eigenturn des Vermieters. Der Vermieter Gberl5llt die EinbauschrSnke
dern Mieter kostenfrei for die Dauer der Mietzeit.
1.4.1 Eine Anderung der sich aus 1.2 ergebenden Nutzungszwecke ist nur mit
schriftricher Genehmigung des Vermieters zuldssig.
1.4.2 Etwaige Zustimmungserki5rungen des Vermieters werden stets, auch wenn
dies in der Zus-6mmungserkl5rung niche ausdrGcklich gesagt ist,
vorbehaltlich einer etwa erforderlichen behbrdlichen Genehmigung zur
Nutzungsinderung ertei(T. deren Beschaffung dern Mieter auf seine
Kosten obliegt.
1.4.3 Vor Durchfohrung der genehmigten Nutzungs5nderung hat der Mieter dem
Vermieter nachzuweisen, entweder, daR die hierfGr erforderliche
beh6rdliche Genehmigung rechtsbestdndig erteilt ist, oder das eine
behi5rdliche Genehmigung nicht erforderlich ist.
1.5.1 Die Ber6cksichtigung von 4nderungsw(inschen des Mieters, die nach
Abschlug eines Vertrages ge5uger-t werden, sind nur m6glich, wenn eine
Anderungsvereinbarung Ober Kosten und Termine schriftlich getroffen
wird.
2
1.5.2 Etwa erforderliche beh6rdliche Genehmigungen for Anderungswansche gem.
1.5.1 holt der Vermieter ein, ohne darnit for deren
Genehmigungsf5higkeit Gew5hr zu leisxen.
1.5.3 Der Mieter ist verpflichtet, alle mit den Anderungen verbundenen
Kosten und Folgekosten, einschl. der Genehmigungskosten, zu tragen.
Dies gilt auch clann, wenn dies in der Anderungsverainbarung niche
noch einmal ausdrCicklich gesagt ist.
Aus einer Ver-z6gerung der FerTigstellung der Mietr5ume aufgrund von
Mieterwiinschen kann der Mieter keine Ansprijche herleiten.
1.6.1 Der Mieter erh5lt vom Vermieter ein Oplions- bzw. Vormietrecht f0r
die FISche im zweiten Obergeschol@, FlOgel A. Diese Option erhfilt der
Vermieter solange aufrecht, bis er diesen FlOgel anderweitig vermieten
kann. Macht der Mieter von seinem Vor mietrecht keinen Gebrauch, so
entfallen jegliche Anspr6che gegen6ber dern Vermieter, falls dieser
die vg. Fl5che anderweitig vermietet. Macht der Mieter von seinem
Vormistrecht Gebrauch, so sind sich die Vertragsparteien darOber
einig, das die Vertragsbedingungen fCjr die vg. Fl5che neu verhandelt
werden.
Abschnitt 2 Mietbeginn und Mietdauer
2.1 Das Mietverh4ltnis beginnt am 1 5.08.1997, sp5testens am 01.09.97. Der
tats5chliche Mietbeginn richtet sich nach der Pertigstellung der vom
Mieter gewanschten Umbauarbeiten.
2.2 Der Mieter Obernimmt die R5umlichkeiten wie besichtigt. Der Vermieter
wird jedoch vor Mietbeginn die Winde streichen, vorhandene Lamellen
reinigen und eine Teppichreinigung auf seine Kosten durchf0hren
lassen. Es erfolgt im Vorfeld eine Probe-Teppichreinigung.
2.3 Bei Obergabe vorhandene geringfOgige MSngel, die den Betriabsablauf
des Mieters nicht beeintr5chtigen und auch ohne BeeintrAchtigung des
Betriebsablaufs des Mieters behoben werden k6nnen, verz6gern die
Obergabe nicht. Sie sind jedoch dann unverz0glich zu beheben. Sind
die im PunkT 1.3.1 genannten Umbauten bei Mietbeginn, noch nicht
abgeschlossen und f6hren these ggf. zu Beeintrachtigungen des
Betriebsablaufs des Mieters, so kann der Mieter keine Anspr0che
gegenGber dern Vermieter hierzu geltend machen.
2.4 Das Mietverh5itnis endet am 31.07.2002.
2.5 Das Mietverh5itnis verlSngert sich bis zurn 31.12.2003, falls es nichT
sechs Monate vor Ablauf der festgeschriebenen Mietzeit durch eine der
Vertragsparteien schriftlich gekOndigt wird.
3
Abschnitt 3 Mietzins
3.1 Der Mietzins betr5gt manatlich
3.1.1 gem. 1.2: 396,95 qm BGF x 21,50/qm DM 8,534.43
3.1.2 gem. 1.3: 7 Stellpl5ize x DM 65,--/Steliplatz DM 455.00
Insgesamt DM 8,989.43
zuzFjglich der Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Hbhe.
Die Mietzelt ist per tats5chlichem Mietbeginn fCjr zwei Monate
mietfrei.
3.2 Der Mierzins 5ndert sich automatisch prozentval, bezogen auf den
jeweils laufenden Mietzins, sofern sich der Lebenshaltungskostenindex
fOr die Bundesrepublik Deutschland (4-Personen-Arbeitnehmerhaushalt
mit mittlerem Einkommen, 1980 = 1 00), herausgegeben vom Statistischen
Bundesamt, gegen0ber dem Stand der letzten Mietver5nderung um mehr als
5 Punkte nach oben oder unten verAnder-t hat.
3.3 Die Mietver@nderung entspricht der Ver5nderung des
Lebenshaltungskostenindexes. Sie wird erstmals wirksam for denjenigen
Monat, der auf die Indexveraffentlichung entsprechend 3.2 folot.
3.4 Die vorstehencle WartsicherunQsklausel bedarf der Zustimmung der
zusTAndigen Landeszontralbank. Diese wird vom Vermieter eingeholt.
Sollte die Zustimmung versagt werden, so sind die Parteien
verpflichtet, eine neue zul5ssige Klausel zu vereinbaren, die dem
gewollten Zweck am nichsten kommt.
3.5 FOr den Fall, clas clas Mietverhgltnis Ober die Grundmietzeit gem.
Vorziffer 2.4 hinaus andauert, erhalten der Vermieter und der Mieter
das Recht, von dem jeweiligen Vertragspartner die Aufnahme von
Verhandiungen zu verlangen, weiche die Vereinbarung einer neuen
Basismiste auf Marktrnietniveau zum Gegenstand haben.
3.6 Die Miete ist monatlich im voraus bis zurn 5. Werktag eines jeden
Monats auf das Konto des Vermieters; zu entrichten.
Die Bankverbindung des Vermieters lautet:
Dresdner Bank AG Frankfurt/Main
BLZ. 500 800 00
Kto. 510047100
4
Abschnitt 4 Nebenkosten
4.1 S5mtliche Betriebskosten und die angemessenen Kosten der
Hausverwaltung tragen die Mieter. Betriebskosten sind alle in der
Anlage 3 zu Abschnitt 27 Abs 1 der zweiten Berechnungsverardnung
aufgef0hrte Kosten, die Kosten der Fasadenreinigung, des Betriebes der
Garagentore, der Be- und EntiCittungsaniagen, der Auftugsreparaturen,
der Portiers und der sonstigen fOr den Betrieb des GebSudes benbtigten
Personals (einschl. der Kosten einer etwa durchzufOhrenden
GebSudebewachung), die Beleuchtungsmittel, sowie alle k0nftiq etwa
entstehenden Betriebskosten und alle auf Gesetz, Verordnung oder
Ortss=ungen beruhenden Geb0hren, Steuern und Abgaben, die etwa kOnftig
neu fOr clas MietgrundstElck eingef6hrt werden. Bei Vorhandensein
oder bei Einrichtung von Sarnmelschildanlagen, Wegweisern o.,5. ist
der Mieter verpflichtet, these zu benutzen und die Kosten von deren
Installation, Er- und Unterhaltung zu tragen.
Die Kosten des Betriebes der Tiefgarage Obernimmt der Mieter. Hierzu
geh6ren. die Kosten fOr Sjuberung, Fahrbahnrnarkiterung, Strom,
Leuchtmittel, Wartung von elektronischen Leseger@iten und
Gegensprechanlagen.
4.2 Alle Kosten i.S. von 4.1 werden, soweit sie nicht vom Mieter
unmittelbar beglichen oder nach Verbrauch ermittelt werden, im
Verh5ltnis der Mietfl5che gem, Zif-fer 1.2 auf die Mieter urngelegi,
wobei fOr die Nebenkostenabrechnung pro Tiefgaragenplatz pauschal 4 qm
angesew werden.
Weiche BeTriebskosten nach Verbrauch umgelegt werden, entscheidet,
soweit nicht gesetzliche Regelungen bestehen, der Vermieter.
4.3 Die Abrechnung der Kosten gem. 4.1 erfolgt j5hrlich.
Abrechnungszeitraum is-[ clas Kalenderjahr.
4.4 Auf alle Kosten i.S. von 4.1 wird zun5chst eine monatliche
Vorauszah[ung in 1-16he von DM 1.984,75 zuzogl. Mehrwerts-teuer
erhoben, die f5llig wird zusammen mit dem monailichen Mietzins.
Etwa sich aus der j5hrlichen Abrechnung ergebende Forderungen werden
fd[lig einen Monat nach Zustellung der Abrechnung.
4.5 Eine Anpassung der monatlichen Vorauszahlung an gelinderie
VerhAltnisse nimmt der VermieTer gem. i 315 8GB vor. Die geinderte
Vorauszahlung ist in diesem Falle ab dem Zugang der
Anpassungsmitteflung folgenclen Monat zu leisten.
4.6 Endet das Mietverhiltnis wjhrend der Abrechnungsperiode, wird die
Abrechnung nicht zwischenzeitlich, sondern nur im Rahmen der
allgerneinen Abrechnung erstellt.
4.7 Zu alien Kosten LS. von 4.1 kornmt die Mehrwertsteuer in jeweils
gesetzlicher Hahe hinzu.
5
4.8 Der Vermieter 1511t auf seine Kosten einen sep. Strornz5hler
installieren. Der Mieter meldet sich selbst bei den Stadtwerken an
und tr5gt die Kosten des Stromverbrauchs.
Abschnitt 5 Sicherheit
5.1 Der Mieter stellt spAtestens bei AbschluB dieses Vertrages eine
Sicherheit fOr die Er-fOllung aller Verpflichtungen aus diesem Vertraq
durch selbstschuldnerische Borgschaft einer deutschen Grogbank oder
eines deutschen 6ffentlich-rechtlichen Kreditinstitutes in 1-16he von
DM 37.860,93.
5.2 Im Falle von Anderungen des Mietzinses oder der monatlichen
Kostenvorauszahlung oder der Mehrwer-isteuer ist die Sicherheit
innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der VerAnderung dieser
anzupassen.
5.3 SoIlte die Sicherheit w5hrend der Dauer des Mietverh5linisses vom
Vermieter in Anspruch genornmen werden, ist der Mieter verpflichteT,
sie unverzOglich wieder aufzufOllen.
5.4 Die BOrgschaft ist zurOckzugeben, vvenn clas Mietverh5ltnis beendet
ist, alle Nebenkosten abgerechnet sind und dem Vermieter aus dem
Mietverhiiltnis keine AnsprOche mehr zustehen.
Abschnitt 6 KOndigung aus wichtigem Grund
FOr die KOndigung des Mietverh@iltnisses aus wichtigem Grund gelten die
geselzlichen estimmungen. Der Vermieter kann das MielverhAltnis auch dann
fristlos kcindigen, vVenn der Micter Ober sein Verm6gen das Konkurs- oder
Vergleichsverfahren beantragt, Ober das Verm6gen des Mieters das Konkurs- oder
Vergleichsverfahren von Dritten beantragt wird und er nichT innerhalb einer
Frist van vier Wcchen nach Antrag nachweist, dall der Antrag eines Dritten
unbegr6ndeT iST oder Ober das Verm6gen des Mieters das Konkurs- odor
Vergloichsverfahren er6ffneT wird oder die Er6ffnung des Konkursverfahrens
mangers Masse abgelehnt wird.
Abschnitt 7 Etauliche Ver5nderungen durch den Mieter
7.1 Bauliche Ver5nderungen innerhalb des Mietgegenstandes und die
Installation etwa fOr den Gewerbebetrieb des Mieters erforderlicher
Zusatzeinrichtungen bedOrlen der
6
schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Ihre Kosten gehen zu Lasten
des Misters. 1.4.2 und 1.4.3 gelten antsprechend.
7.2 Bei Beencligung des MietverhSltnisses hat der Mieter den wsprOnglichen
Zustand wieder herzustellen, sofern der Vermieter die - ihm vorher
anzubietende - Obernahme etwa vorn Mister veranfarSter Verinderungen
bzw. in dern Mietobjekt angebrachter Einrichtungen ablehnt. Ist der
Vermieter mit der Obernahme einverstanden, vergOtet er den Zeiiwert.
Kann eine Einigung Ober den Zeitwert nicht erzielt werden, ist dieser
von dern Sachverstindigen als Schiedsgutachter zu ermitteln, den die
fOr clas Objekt zust5ndige Industrie- und Handelskammer zu benennen
hat. ROckbauten gem. Abschnitt 1, Punkt 1.3.1, 1.3.2 und Abschnitt 4,
Punkt 4.8 mu(3 der Mister nicht vomehmen.
7.3 Gas- und Elektrogen5te dOrfen nur in dem Umfang an clas vorhandene
Leitungsnetz angeschlossen werden, als die vorgesehene Belastung, Ober
die sich der Mieter vorher zu informieren hat, nicht Oberschritten
wird. Weitere GerAte dcjrfen nur mit schriftlicher Zustimmung des
Vermieters angeschlossen werden. In diesem Fall hat der Mieter die
Kosten f6r die erforderfiche Anderung des Netzes zu tragen.
7.4 In den zu vermietenden Rjumlichkeiten befindet sich div. EDV-und
Telefonverkabelung vom Vermieter, die dort verbleibt und entsprechend
gekappi wird. Der Vermieter stallt dern Mieter die vorhandene
Verkabelung kosienfrei zur Verfcjgung, ebenso kann der Mieter auf
seine Kosten einen Sternkoppler im EDV-Verieilerschrank, der sich im
FlOgel A des zweiten Obergeschosses befinclet, insiallieren.
Desweiteren befindet sich in den zu vermietenden R@iurnlichkeiten ein
Elektro-Ver-teilerschrank. Vom Mister erforderliche VerAnderungen an
der Verkabelung bzw. am Elelctro-Verteilerschrank bedCjrfen der
schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
Abschnitt 8 Haftung fOr den Zustand des Mietobjektes
8.1 Haftung des Vermieters:
8.1.1 Der Mietgegenstand wird dem Mister Gbergeben und vom Vermieter in
funkTionsf9higem Zustand erhalten, soweit die Instandhaltung und
Instandsmung nicht vom Mister Obernornmen werden.
8.1.2 FOr Beleuchtungsmittel im Bereich des Mietgegensiandes wird eine
Gew5hrleis-tung nicht Obernommen.
8.1.3 Minderung der Miete und SchadenersatzansprCiche des Misters wegen vom
Vermieter nicht zu vertretender Immissionen oder Stbrungen der Zug5nge
des Geb5udes oder wegen BaumaRnahmen Dritter auRerhalb des Geb5udes
sind ausgeschlossen.
7
8.1.4 Schadensersatz- oder MinderungsansprOche wegen Wngeln des
Mietgegestandes bzw. wegen St6rungen im Be"rieb des Geb@iudes und
seiner -technischen Einrichtungen hat der Mieter nur clann, wenn der
Vermieter den Mangel bzvv. die Stbrung vorsAbschnitt Tzlich oder grob
fahrl@ssig zu vertreten hat odrr der VermieTer mit der
Wingelbeseitigung vors5tzl'ich oder grob fahriassig in Verzug ger5t.
Diese Haftungsbeschrsnkung gift nicht for SchadensersatzansprOche
soweit 8.1.5, Satz 1 , anwendbar ist.
8.1.5 FOr Sch5den, die unter das von der GebSudehaftpflichiversicherung des
Vermieters gedeckte Risiko fallen, ist die Haftung des Vermieters auf
Schadensersatz im Ein-6 zelfall beschr5nkt auf die 1-16he der
Versicherungssumme (DM 2.000-000,00 fOr jeden Versicherungsfall,
wobei, wenn van einem Versicherungsfall mehrore Mieter betroffen sind,
die DM 2.000.000,00 auf alle Betroffene anteilig im Verh,@Itnis der
eingetretenen und nachgewiesenen Schaden zu verteilen sind). For Ober
die Versicherungssumme hinausgehende SchAden haftet der VermieTer nur
bei vorskzficher oder grab fahrldssiger Schadensverursachung.
8.1.6 Die Haftungsbeschrinkung gem. 8.1.4 und 8.1.5 gelten nicht w5hrend der
Dauer der Gew@hrleistungszeit der mit der Einrichtung des Geb5udes
beauftragten Werkunternehmer. soweit M5ngel, Stdrungen oder Sch5den
vorliegen, fOr die der jeweilige Werkunternehmer
gewghrleistungspflichtig ist. Die Gew5hrleistung richtet sich
regelmSNg nach den gesetzlichen Bestimmungen; die GewShrielstungsdauer
betrigi fOr bewegliche Maschinenteile 1, unbewegliche Maschinenteiie
und AufzOge 2 Jahre ab Abnahme.
8.2 Haftung des Mieters
8.2.1 Der Mietgegenstand ist vorn Mieter pfleglich zu behandeln, zu reinigen
und von Ungeziefer freizuhalten.
8.2.2 Alie Schdnheitsreparaturen innerhalb der ausschliaglich vom Mieter
genutzten Rdume fOhrt der Mieter auf seine Kasten aus, desgleichen die
Pflege, Wartung, Instandhaltung dieser R5ume und sAmtlicher innerhalb
dieser R@ume gelegener Anlagen, Einrichtungen und Installationen
(einschl. der Zu- und Ableitungen zu den Ver- und entsorgungsanlagen
von/bis zu den HauptstrSngen, der Roll5den, der Fensterrahmen und der
den Mielgegenstand abschlieRenden TGren).
8.2.3 In denjenigen 115umon des Mietgegenstandes, die der gemeinschaftlichen
Nutzung durch mehrere oder alle Mieter dienen, fCjhr-t der Vermieter
die in 8.2.2 bezeichneten Arbeiten aus und Iegt die Kasten nach
MaRgabe von Abschnitt 4 um.
8.2.4 Die lnstandsetzungsverpflichtung gem. 8.2.2 und die entsprechende
l(ostenbeteiligungspflicht gem. 8.2.3 bestehen nicht wWend der
GewShrleistungszeit der jeweiligen Werkunternehmer (vgl. 8.1.6, Satz
2), soweit das Instandsetzungsbed0rifnis auf dem Mangel des
Mietgogenstandes beruhi, fOr den ein Werkunternehmer
gew5hrleistungspflichtig ist.
8
8.2.5 Defekte Pensterscheiben an den ausschlieRlich der Nutzung des Mieters
dienenden 115urnen ersetz-t der Mieter, es sei denn, der Defekt ist
vorn Vermieter zu vertreten. Bez0glich der in 8.2.3 bezeichneten
Toile des Mietgegenstandes gilt insoweit 8.2.3 entsprechend.
8.2.6 VerSTOpfungen von Abflugleitungen hat derjenige Mieter zu beseltigen,
der Sie verursacht hat. Der Verursacher haftet auch fOr etwaige
Folgesch5den. L59t sich bei einer Verstopfung nicht feststellen, wer
Verursacher ist, so 15pt der Vermieter den Schaden beseitigen. Kasten
und Foigesch@den tragen in diesem Palle alle Mieter anteilig, die an
die betreffende Abflugleitung angeschlossen sind, mit Ausnahme
derjenigen Mieter, die nachweisen k6nnen, clarl sie die Verstopfung
niche verursacht haben k6nnen.
8.2.7 Bei Beendigung des Mietverh@ltnisses hat der Miew die ausschliegfich
von ihm gemieteten R5ume fachgerecht renoviert und instandgesetzi zu
Obergeben. Dazu gegeh6ren insbesondere die Reinigung des
Fuabodenbelages, Anstrich der W5nde , dicrr (-@Heizkdrper und
Leitungen sowie der TOrrahmen, alles in Qualitat VVie dern Mieter bw)
bezug Obergeben.
8.2.8 Gibt der Mieter den Mietgegenstand zurOck, ohne das die in 8.2.7
bezeichneten Arbeiten vorn Mieter ausgef0hrt sind und fGhrt der Mieter
die Arbeiten auch innerhalb einer ihm vom, Vermieter gesewen Nachfrist
nicht aus, kann der Vermieter aile erforderlichen Arbeiten auf Kosten
des Mieters ausfUhren; der Kostenerstattungsanspruch besteht auch
dann, wenn die Arbeiten vorn Nachmieter ausgefCjhr-T werden, Weiterhin
hat der Vermieter in diesem Palle Anspruch auf Erstattung des etwaigen
Schadens.
8.2.9 Vor Aufstellung schwergewichtiger Ger5te (Maschinen, Geldschrsnke
etc.) hat sich der Mieter Fiber die Zu]5ssigkeit der Belastung der
Geschoildecken beirn Vermieter zu erkundigen. Die zulgssige Belastung
darl nicht Ciberschritten werden. Wird sie doch Oberschritten, haftet
der Mieter for alle daraus entstehenden ScNden und Folgesch5den und
ist verpflichtet, den Vermieter von etwa deswegen bettehenden
Anspr0chen Dritter freizustellen.
8.2.10 FOr jede Beschiidigung innerhalb -des Mietgegenstandes ist der Mieter
verantwortlich, auch wenn die BescNdigung von seinen Angeh6rigen,
Angestellien, Milarbeitern, Unt&mietern, Besuchern, Lieferanten oder
Handwerkern verursacht ist.
Etwaige BeschSdigungen oder Verunreinigungen an GrundstOck und GebSude
aullerhalb des Mietgegenstandes, die von dem Mieter, seinen
Angeh6rigen, Milarbeitern, Untermietern, Besuchern, Lieferanten oder
Handwarkern verursacht und zu vertreten sind, sind vom Mieter
unaufgefordert unverzCjgiich zu beseitigen.
8.3 Gemeins3mes zu 8.1 und 8.2
9
Die Parteien sind verpflichtex, die lhnen obliegenden
Instandhaltungs-und Instandsmungsarbeiten in einer angemessenen Fris-E
ausf0hren zu lassen. Kommt eine Partei einer ihr obliegenden
Instandhaltungs- oder Instandsauungspflicht trotz Mahnung und
Nachfristsetzung nicht fristgemAR nach, so isT die jeweils andere
berech-Cjgt, notvvendige Arbeiten auf Kosten der s5umigen Partei
ausfCjhren zu lassen.
Bei Gaf ahr im Verzuge ist jede Partei verpflichtet, die Gefahr
beseitigende Magnahme zu veranlassen.
Abschnitt 9 Betreten der Mietr6urne
9.0 Der Vermieter bzw. dessen Beauftragten und Bevollm5chtigten S-Ceht die
Besichtigung des Mietobjektes zu angernessener Gesch5ftszeit des
Mieters nach vorheriger Anmeldung frei. FOr Gefahrenf@lle ist dem
Vermieter jederzeit Zutritt zu ermbglichen.
Abschnitt 10 Bauliche VerSnderungen durch den Vermieter
10.1 Der Vermieter darf Ausbesserungen, Verbesserungen und bauliche
Ver5nderungen, die zur Erhaltung oder Unterhaltung oder zurn Ausbau
des Gebiudes oder des Mietgegenstandes oder zur Abwehr drohender
Gefahren oder zur Beseitigung von Sch@den notwendig oder zweckm5rlig
sind, auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen, Der Mieter hat die
in Betracht kornmenden ROurne zug5nglich zu halten und dar-f die
AusfCjhrung der Arbeiten nicht behindern oder verz6gern.
10.2 Der Vermieter hat clas Recht, jederzeit an und im C3eb2ude
Modernisierungsmagnahmen durchzufljhren.
10.3 Wegen MaRnahmen gem. 10.1 und 10.2 stehen dern Mieter Ansprcjche nur
insofern und insoweit zu, als sie mit einer 15ngeren als aine Woche
anhaltenden erheblichen Beeintr3chtigung des Beiriebes des Mieters
verbunden Sind.
Abschnitt 11 Gestaltung der Werbung, Namens- und Firmenschilder
11.1 Namens- und Firmenschilder werden einheitlich gestaltet und
angebracht. Das Bestimmungsrecht liegt beim Vermieter, der, soweit
eine einheitliche Gestaltung dies zuWlt, WOnsche der Mieter
berCicksichti9t.
10
11.2 Soweit Werbefl5chen vermietet Sind, bedarf deren Gestaltung, die
ebenfalls einheitlich vorgenornmen warden soil, der vorherigen
Zustimmung des Vermieters. Durch Wer beanlagen dijrfen andere Mieter
und Driue weder gest6rt noch beeintr5chtigt werden.
11.3 Auch fUr Werbeanlagen gilt 1.4.2 und 1.4.3 entsprechend.
11.4 Der Mieter hat per Mietbeginn die ihm zugewiesenen ParkplAtze
entsprechend zu beschildern. Dies kann z.B. in Form eines
Firmenschildes erfolgen. Die KosTen hierfur Sind vom Mieter zu
tragen.
Abschnitt 12 Untervermietung
12.1 Eine Untervermietung der Raurne an Dritte ist nicht zul5ssig.
Abschnitt 13 Ve6uGerung
13.0 Im Faille einer VerWaerung ist Abschnitt 571 Abs. 2 BGB
ausgeschlossen.
Abschnitt 14 SchlOssel
14.1 Der Mieter erh5lT bei Obergabe Nr jecle ZimrnertOr einen SchlOssel.
Die vom Mieter zus2itzlich ben6tigten SchlOssel werclen ihm auf seine
KoSTen zur Verf0gung gestelit. Seinen entsprechenden Bedarf wird der
Mieter sp@itestens unverzuglich nach Empfang der Mitteilung gem 2.2.2
dem Vermieter schriftlich mitteilen.
14.2 Alle SchlCissel einschliefIlich etvva vorn Mieter geferti9ter
Nachschlossel Sind bei Beendigung des Mleiverh5ltnisses
zurijckzugeben.
14.3 Geschiehi dies trotz Mahnung und Nachfristsmung nicht, ist der
Vermieter berechtigt, die entsprechenden Schl6sser auf Kosten des
Mieters auszutauschen.
Abschnitt 15 Tod des Misters
15.0 Der Mieter verzichtet fGr seine Erben auf das vorzeitige
Undigungsrecht aus Abschnitt 569 BGB.
11
Abschnitt 16 Ablauf der Mietzeit
16.0 Bei Ablauf der Mietzeit findet Abschnitt 568 B(3B keine Anwenclung.
Abschnitt 17 Mehrer Personen als Mieter
17.0 Mehrere, Personen als MieTer erm5chtigen sich gegenseitig zur Abgabe
und EnIgegen6ahme aller das Miewerh5ftnis betreffenden Erkl5rungen.
Diese Vollmacht ist erteilt unter Befreiung von den SeschrSnkungen
Abschnitt 1 81 BGS. Sie ist unwiderruffich.
Abschnitt 18 Kein Konkurenzschutz
18.0 Der Vermieter gewShrleistet innerhalb des in Abschnitt 1 bezeichneten
GrundstOcks keinen Konkurenzschutz.
Abschnitt 19 Gerichtsstand
19.1 Ist der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische Person des
6ffentlichen Rechts, gilt: Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.
Abschnitt 20 Beschr@nkung der Aufrechnung
20.0 Der Mieter kann nur mit sotchen AnsprOchen gegen0ber dem Mietzins und
den Nebenkosten aufrechnen, die entweder rechtskr5ftig festgestellt
oder vom Vermieter anerkannt sind.
Abschnitt 21 Verzuq
21.0 Im Falle des Verzuges mit der Zahlung des Mietzinses und der
Betriebskosten ist der Mieter zur Zahlvng von Verzugszinsen in H6he
von 4 % Ober dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz verpflichtet. Der
Vermieter isT berecht-igt, auch einen etwaigen weitergeheriden Schaden
geliend zu machen. Dern Mieter ist der Nachweis, dag nur ein
geringerer Schaden entstanden ist, nicht abgeschnitten.
12
Abschnitt 22 Schriftformkiausel
22.0 Anderungen und Erg5nzungen dieses Vertrages bedOrfen der Schriftform.
Auf die Schriftform kann nur schriftlich verzichtet werden. Das
gleiche gilt Mir alle ErklSrungen, fGr welche ire diesem Vertrag die
Schriftform vorgesehen ist.
Abschnitt 23 Teilunwirksamkeit
23.0 Solite ein Teil dieses Vertrages nichtig oder anfechibar sein, so wird
die G,31tigkeit des Ver-trages davon nicht ber0hrt. Anstelle des
rechtsunwirksamen Teils gilt sodann als vereinbart, was dem in
gesetzlich zul5ssiger Weise am n5chsten kommt, was die
rtragschliegenden vereinbart h5tten, wenn sie die Unwirksarnkeit
gekannt h5tten. Entsprechendes gilt fOr den Fall, daft dieser Vertrag
ein Lricke haben sollte.
Abschnitt 24 Sonstiges
24.1 Verkehrssicherungs-/Reinigungspflicht:
Die Pflicht zur Reinigungs des GrundstOcks und zur Schnee- und
Eisbeseitigung liegt beim Vermieter.
24.2 Eine Nutzung der Tiefgarage durch Fahrzeuge, die mit Gas betrieben
werden, ist nicht ZU15ssig.
24.4 Beide Ver-tragspar-teien best5tigen, je ein Exemplar des Mietvertrages
(inkt. Anlagen) erhalten zu haben.
Neu-isenburg, den __6.887__ _____Neu-Iseuburg, den 30.7.g7
Triple P Deutshland GmbH
Hauptverwaltuang /s/ Ota Hts
r) Meter)
Nachlrag zum Mietvertrag VOM 30.07./o6.08.1997
13
zwischen der
Triple P Deutschland GmbH
Xxxxxx-Xxxxxx-Xxx. 0
00000 Xxx-Xxxxxxxx
Vermieter
und
Neon Systems GmbH LG.
Xxxxxx-Xxxxxx-Xxx. 0
00000 Xxx-Xxxxxxxx
vertreten durch den Gesch5ftsfCjhrer Xxxx Xxxxxxxxx K6th
- Mieter
Erg5nzend zum Mietvertrag vom 30.07./06.08.1997 vereinbaren die Partelen
folgende Mietvertrags5nderungen:
1) Abschnitt 2 Mietbeginn und Dauer, Punkt 2-4
Das Mietverh5lTnis endet am 31.08.2002.
2) Abschnitt 3 Mietzins, Punkt 3.2, 3.3 und 3.4
DeT monatliche Mietzins erhbht sich alle zwei Jahre urn 3,5
1. Erhbhung ab 01 .09.1 999 auf DM 9.304,06
2. Erh6hung ab 01.09.2001 auf DM 9.629,70
zuz0glich der Mehrvveristeuer in der jeweils gesetzlichen Hbhe.
Irn Obrigen gelten vollinhaltlich die Bestimmungen und Bedingungen des
Miewertrages vorn 30.07./06.08.1997.
Neu-Isenburg, den ____________ _________, den ________________________
TTipXP DeutscNaTid GTnbH
(Vermieter) _______________________________________
Meter)
14
Miewertrag fUr gowerblich genu
und GrundstUcke
zvi,schen X.XX
Xxxxxx-Xxxxxxx-XxxxXx 0
00000 Xxx-Xxxxxxxx
vertreten durch.den Geschbftskihrer Herrn J6rg KJingler
nachstehend Vermieter genannt -
und Neon Systems GrnbVi
Xxxxxx-Xxxxxx-XxxxXx X
00000 Xxx-Xxxxxxxx
vertreten durch der) Gesch6ftsf@jhrer Herrn Christian K6th
nachstehend Mieter genannt -
-------------------------------------------------------------------------------
Abschnitt 1 Mietsache
1. Vermietet werden auf dem GrundstOck Xxxxxx-Xxxxxxx-XxxxXx 0-0 Xx 00000
XxxXxxxxxxx
zurn Betrieb elnes Kros
folgencle R6urne -. 2. ObergeschoB, FICigel A+B mit insgesamt 803,19
qrn
2. Tiefgaragen-Abstellpt6tze: InsgesOmt 11 StCjck (Nr. 3 vor dern
Geb6ude, 136-142, 168-und 183+184 im 2. GarcigengeschoB N1 2 )
3. Dern Mleter werden vom Vermieter fCjr die Mletzeit folgende SchlOssel
ausge-hdndigt: siehe 9chlCisselprotokoll
15
4. Folgencle IVIdna-el wurden bei der Ot)argabe festgestellt (soweit ein
besonderes Obe bep oll angetertigt wurde, '0'0' gilt dieses),
'ieh'29bergabprotokoll
Abschnitt 2 Mietzeit. KiIndigung
1. DosMietverhdltnisbeginntorn 01-10-1998-
b) Der MIgNert-rag mtifd auf dig Dauer von h(51tnis Iduft cm 31.05.2004 ob.
2. ugsferfigkeit der nicht rechtzeitiggm Fretwerden oder nicht
rechtzeitiger Bez sgeschlossen,
3. Bel Vermieter au R6ume sInd SchadensersatzansprOche gggen den g
genandelt. se! denn, der Vermleter hot vorsb1zlich ode@grob fahrldssl
ngerung des mietverh6ltnisses embB Abschnitt 568 BGB tritt
4. Eine still9chweigende VerI6 n1cht ein.
5. Der Vermieter kann den MietvertTag ous vAchfigem Grund mit sofortlger
Wirkung neben den gesetzlichen Regelungen, insbesondere donn kCindiger),
wenn der Mieter mit der Zahlung des Mletzinses oder mit sonstlqen
Zchlungs-verpfl'ichtun. ien in H6he e iner Monotsmiete trotz zweimaliger
Mahnung longer cis 9inen Monot in ROckstand ist;
der Mieter den vertrogswidriger) Gebrouch der Mietsoche oder ihre
unbefugte Oberlassung on dritte Personen trotz Mohnung des Vermieters
fortsetzt;
ein Antrag auf Er6ffnuna des Vergleichs oder Konkursverfahrens Ober dos
Verm6gen des Mieters gest&llt, der Mieter eine eidesstattliche
Versicherung gembB Abschnitt 807 ZPO abgegeben hot oder gin Hoffbefehi
hierzu ergongen ist, eln auBergerichtliches der Schuldenregullerung
dienendes Verfahren einge@eitet wird oder der Mieter seine Zahlungen
einstellt.
Bei elner vom Mieter zu vertretenden vorzeltigen Beendig ung des
Mietverhbltnisses haftet dieser fCjr den Ausfall/Mindereinnahmen der
Miete, Nebenobgoben und sonstigen Leistungen 16ngstens fClr die Zelt,
die dos Mietverhbltnis duTch die vorzeitige Beendigung des Mietvertrages
erleidet.
16
Abschnitt 3 Mietzins
1.
a) Der Mietzins fClr den FlOgel A betrdgt monotlich DM 10-869,12 (in Worten
DM zehntausendochthundertneunundsechzig ) zuz0glich
Nebenkostenvorcuszohlung und der gesetzilchen MwSt. Inklusive der
PKW-Stellpldtze.
Der Mietzins fCjr den FlOqel B betragt monotlich DM 8.989,43 (in Worten
DM achttausendneunhur)de@achtundneunzig zuz0glicn
NelDenkostenvorcuszahlung und der gesetzlichGn MwSt. inclusive der
PKW-!@t9ilpl6tze.
b) Folgende Betriebskosten r1dutert durch Anlage 3 7u Abschnitt 27 11, BVO
in der jewelligen Fassung) slnd In dem obigen Mietzins nicht enthalten
und desholb gesondert zu zahlen:
1. Wasser
2. Kanal (Entw6sserung)
3. Beleuchtung, Allgerneinstrom (sowO n1cht bel Hetzung)
4. MCillobfuhr
5. Grundsteuer
6. St(aBenreinigung
7. Schornstelnfeggr (sowelt richt be@ Helaung)
8. Soch- und Haftpflichtversicherungen
9. Hauswart
10. Gartenpfiege
I 1. Schneebeseitigung
12. Personen- und Lastenaufzug
13. Gemeinschaftsantenne bzw. BreitbandanschluB
14. Hausreinigung und Ungezieferbakdmpfung
15. Reinigung und Wortung von He'vung und Ger@rten
16. Warrnwasser
17. Helzung
19. Wartungskosten fCjr Feuerl6schw, Tank- und
Lecksicherungsonlogen
19. BOrgerstg1greinigung
c) Der Vermieter ist berechtigt, Verwaltungskosten antellig ouf den Mieter
urnzulegen.
d) Der Vermieter kann w6hrend der Mietzeit zu Anfang elnes neuen
Berechnungszeitraumes den VerteilunqssehiCissel nach billigem Ermessen
neu bilden. Die Verteilung bzw. Neubestimm-ung eines
Verteilungssc@hlCjssels muG sich im Rohmen der gesetzllchen
Bestimmung9n, insbgsondere der Heizkostenverordnung, halten.
17
2. TrItt durch Erh6hung oder NeueinfCjhrung von Betriebskosten eine
Mehrbelastung des Vermieters ein, ist der Mieter verpflichtet, den
entsprechenden Mehrbetrag vorn ZeItpunkt der Entstehung an zu zahlen.
3. Im Falle der Umsotzsteueroption ist der Vermieter berechtigt, auf
Mietzins, Betrlebskosten und Verwaltungskosten-Umsatzsteuer in
jewe'lliger gesetzlicher H6he zu er-heben.
Abschnitt 4 Anderung des MietZinseS
Der Mietzins. versteht sich zuzCiglich NK so\Wie der gesetzl- MwSt- und 6nd
2,5 % stelgerung /Johr
1.) FiCig9l A:
vom 01.@K'199'7 bis
vom 01.01.1999 bis 31.05.1999 DM 10.869,12/ monatlich
volm 01.06.1999 bis 31,05.2000 CNA 11.140,85/ monattich
Vorn 01.06.2000 bis 31-05.2001 DM 11.419,37/ monotlich
vom 01.06.2001 bis 31.05.2002 DM 11.704,85/ monatfich
vom 01.06.2002 bis 31.05.2003 DM 11.997,47/ moncitlich
vom 01.06.2003 bis 31.05.20N DM 12.297,41 / monctlich
2.) FlOgel B:
vom 01.10.1998 bis 31.05.1999 DM 8,989.43 monotlich
vorn 0).06.1999 bis 31.05.2000 DM 9,214.17 monatlich
vom 01.06.2000 bis 31-05.2001 DM 9,444.52 monotlich
vom 01.06.2001 bis 31,05.2002 DM 9,680.63 monotlich
vom 01.06,2002 bis 31.05.2003 DM 9,922.65 monotlich
vorn 01.06.2003 bis 31.05.2004 DM 10,170.72 monatlich
Abschnitt 5 Zahlung des Mietzinses
1 . Der Mletzins ist sp6testens am dritten Werktage eines j9den Monots an den
Vermieter oder an dle von ihm zur Entgegennahme jewells erm6chtigte Person
oder Stelle: Dresdner Bank Frankfurt, Konto-@r.: 510 047 1 00, BLZ 500 800
00 kostenfrei im voraus zu zahlen. Die Nebenkosten sind, soweit nichts
anderes ver-e Rechtzeitiqkeit der einbortist, zuqle'ich mit dem Mietzins zu
entrichten. FOr di Zohlung komr,@t es n1cht ouf dle Absenclung, sondern
auf die Anl,< unft d6-s Geldes or).
18
Die Erh6hung oder Senkung der Betriebskosten berechtigt den Vermleter, die
Vorauszohlungen entsprechend anzupassen,
Die Vorouszohlung betr6gt monatlich zur Zeit fOr
a) Heizungskosten und
b) sonstige Betrlebskosten DM 4.015,95 netto zuzzCjglich der jeweils
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Befindet sich der Micter mit der Zahlung des Mietzinses und/oder der
Bgtr'iebskosten im ROckstand, so slnd Zahlungen zun(5cr)st ouf Anspr6che
deren Verjdhrung draht, dann cuf Kosten, Zinsen und Obrige chulden
anzurechnen, es set denn, der Mieter triff t eine ondere Bestimmung.
Abschnitt 6 Aufrachnung, ZurOckbehcIltung, Schadensersatz
1. Elne Aufrechnung und ZurCickbehaltung des Mieters gegenGber Forderungen ouf
i Mletzin und Nebenkosten ist nur mit unbestrittenen oder rechtskrdftig
festgest ell-ten Forderungen zul6ssiig.
2. ZurCickbehaltung und Aufrechnung wegen AnsprOchen aus einem onderen
Schuldverhdltnis sind ousgeschlossen, es sei denn. es handelt sich urn
unbestrittene oder rechtskrdftig festgestellte Forderungen.
SchodensersatzcnsprCiche noch Abschnitt 538 BGB sind ausgeschiossen, es sel
denn, der Vermieter hot vors(itzlich oder grob fahrldssig gehandelt.
Abschnitt 7 Sammelhelzung
1. Die vermietete . ien wdhrend der Heizperiode (I. Oktober bls 30. April)
in der Betriebszeit angemeisen zu behelzen, soweit n1cht betriebsbe-dingte
andere, Heizzelten notwendig slnd. AuSerholb der Heizperiode konn
Beheizung nur veriongt werden, wenn die AuBentemperatur on drel
aufeinanderf olgenden Tagen um 21:00 Uhr unter 12 Grad Celsius sinkt.
Beheizung bzw. Ersatzbehelzung konn nicht verlongt werden bei St6rungen,
h6herer Gewolt, beh6rdllchen Anordnungen oder bei sonstiger Unm6glichkeit
der Leistung (z.B, Brennstoffknoppheit), es sei denn, die Unm6gilchkelt
beruht cuf Vorsatz oder grober Fohrldssigkeit des Vermlieters. Die Rechte
des Mieters aus Abschnitt 537 BGB bleben unberf1hrt. Dern Mieter stehen
SchadensersatzonsprOche nicht zu, es sei denn, der Vermieter hot
vors6tzlich oder grob fahrlbssig gehandelt. Der Vermieter hat f0r
alsbaidige Beseitigung etwolger St6rungen Sorge zu tragen.
19
2. Zu den Kosten des Betriebes der zentralen Heizungsonloge geh6ren die Kosten
der verbrouchten Brennstoff e,.und ihrer Uieferung, die Kosten des
Betriebsstromes, dle Kosten der Bedlenung, Uberwachung und Pflege der
Aniage, der regelMdBigen PrOfung ihrer Betriebsbereltschaft und
Betrielossicherheit einschlie3lich der Einstellung durch einen Fochmann,
der Reinigung der Anlage einschlie6lich der Oltankroinigung und des
Betriebsroumes einschlieBlich der Reinigung des Houses nach Anlieferung von
Brennstoff en, die Kosten der Messungen noch dern
Bundes-immissionsschutzgesetz shornsteinfege owle die ScrgebCjhren,
soweit dlese nicht onderweifig urngelegt werden, und die Kosten
der Anmietung oder onderer Arten der GebrouchsCiberiassung einer
Ausstottung zur Verbrouchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer
Ausstattung zur Verbrouchserfassung einschlieSlich der Kosten der
Berechnung und Auftellung. Zu den Kosten der Ueferung von Fernwdrme
geh6ren dle Kosten der Wbrmelieferung (Grund-, Arbeltsund
Verrechnungsprels) und die Kosten des Betriebes der zuge@6rigen Housonlogen
wie oben.
3. Macht eine MiGtPartei von der HE)izungsanjage kelnen Gebrouch, So befreit
dies pflichtung 7-ur Beteliligung on den Helzungskosten, nicht von der Ver
werdenden Zwlschenoblesung tr6gt der NAieter, den
4. Die Xxxxxx xxxxx notwendig safe betrifft.
Abschnitt 8 warmwasserversorgung
Zu den Kosten des Betriebs der zentroten Wormwasserversorgungsonlage geh6rer)
die eft sie icht besonders abgerechnet werden, und die Kosten der
Wasserversorgung, sow 7 Ziffer 2. Zu den Kosten der Wass erverKosten der
Wassererw6rmung entsprechend Abschnitt sorgun geh6rGn die Kosten des
Wasserverbrouchs, die GrundgebOhTen und die Zdh- 9 ischenz6hiern, die Kosten des
Betriebs lermieten, die Kosten der Verwenclung von Zweiner
houselgenenWasserversn-,rclungsonloge und einer Wossercufbereitungsontage
einschIle3lich der Aufbereitungsstoff e , Zu den Kosten der Lieferung von
Fernwarmwasser geh6ren die Kosten fCjr Lieferung des Wormwossers (Grund-,
Arbeits- und Verrechnungspreis) und die Kosten des Betriebs der zugehbrigen
Hausonlage entsprechend Abschnitt 7 Ziff er 2.
Abschnitt 9 Fahrstuhlbenutzung
Fahrstuhlbenutzung kann nicht verlongt werden bei Stillegung des Aufzuges bel
Stromausfall, otwendigen Reparaturen oder beh6rdlichen Anordnungen, es sea denn,
der Vermieter hat vors6tzllch oder grob fahrl6ssig gehandelt.
20
Abschnitt 10 Benutzung der Mietsache, Gebrouchs0bedassung
1 . Der Mleter darf die Mletsoche zu anderen als den in Abschnitt 1 bestimmten
Zwecken und Gesch6ftszwelgan nur mit Einwilligung des Vermleters benut-zen;
er darf den Gesch6ftsbetrieb nicht ganz oder tellweise einstellen. Die
EimWilligung soll schriftlich erfolqqn. Dos Holten von Tieren bedarf der
Einwilligung des VerrT-@ieters. Die Ein-willigung soll schTiftlich
erfolgen.
2. Der Mieter ist ohne Einwiltigung des Vermieters weder zu einer
Untervermietung noch zu einer sonstigen Gebra-uchs0berlassung or) Dritte
berechtigt, Die Elr)wiili@njng soll schrIftlich erfolgen. Bei Firmen gilt
ein Wechsel des Inhabers oder elne derung der Rechtsform cis
GebrauchsCiberlossung . Die Einwilligung gilt nur fOr den inzelfoll, sle
konn ous wichtigem Grund widerrufen werden.
3. Der Mieter tritt dern Vermieter schon jetzt fCjr den Fall der
Gebrcuchs@ber@assung die ihm gegen den Untermleter oder Nutzer zustehenden
Forderungen nebst Pfandrecht in 1-16he der Mlefforderung des Vermieters zur
Sicherheit ob.
4. Dem Mieter ist dos Verkaufen und Anbleten von Erzeugnisson, die ein anderer
Mieter zuidssigerweise berelts im House vertrelbt, untersogt.
5. AuBerholb der Oblichen Betriebs- und Geschdftszq1ten ist der Vermleter
nicht verpflichtet, die houstechnischen Gemeinschaftseinrichtungen zur
VerfOgung zu stellen bzw. in Betrieb zu halten,
Abschnitt 11 Schilder, Rakiameantagen
1. Der Mleter hot Anspruch ouf Anbringung eines Firmgnschildes. Der Vermieter
weist einen Platz on und bestimmt die Art der AusfCjhrung. Die Ermietung
und Benutzung der AuSenwdnde einschl. der Gestaltung der Fenster beclarf
elner ge-sonderten Vereinborung.
2. Der Mieter muS die ihm zugeordneten PKW-Stellpldtze mit Firmenschildern
versehen.
3. Bel Beendigung des Mietverh6itnIsses hat der Mieter Schilder und
Reklomeanlogen zu entfernen und die durch die Anbringung, den Betrieb und
die Entfernung entstehenden Sch6den zu beseitigen. Jecloch kann der Mieter
ein kleines Schild mit dem Hinweis cuf seine neuen Rdume fOr Monate,
mindestens 3 Monote tang, an einer vom Vermieter zu bestirnmenden Stelie
belasser) Ozw. onbringen.
21
Abschnitt 12 Beh6fdliche Genehmigungen, Betfiebsgefahr vorn Mieter
betriebener Anlagen und Einrichtungen
1 . Der Vermieter Obernimmt keine Haftung dofCjr, doS Genehmigungen fOr den
vorgesehenen Betrleb und seine Anlogen ertellt werden bzw. erteilte
Genehmigungen fortbestehen. Dies gilt insbesondere fCjr Konzessionen. Der
Mieter hot ouf seine Kosten sdmtliche Voroussetzungen fCjr den Betrieb
seines Gewerbes zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Dies gilt ouch fOr
Reklomeonlogen usw. Auflogen der Gewerbeaufsicht oder onderer Stellen hat
der Mieter auf eigene Kosten zu erfCjllen.
2. Abschnitt 12 Zlff. I gilt jedoch nicht, wenn die Beschaffenheit und Loge
der Mietsache zum vereinborten Vertragszweck niCht geeignet ist.
3. Vor dem Aufstellen von Maschinen, schweren Gegenstbnden, andgren Anlogen
und Einrichtungen in den Mietrdumen hot sich der Mieter Ober die zuldssige
Belostungsgrenze der Stockwerksdecken belm Vermieter zu erkundigen und
dessen Zustimmung einzuholen. Die EinmAlligung soil schriftlich erfolgen.
For Sch6den, die durch Nichtbeachtung dieser Bestimmungen elntreten, haftet
der Mieter. Ergeben sich durch die Anlogen und Einrichtungen nochteilige
Auswirkungen f0r dos Gebdude, ErschOtterungen, Risse, usw., so kann der
Vermieter die erteilte Erloubnis widerrufen. FOr alle, vom Mieter
eingebrachten oder betriebenen Anlogen und Einrichtungen haftet der Mieter.
Soliten sich durch die Aufstellung oder den Betrieb von Anlagen und
Ein6chtungen des Mieters unaumutbare Nachteile oder Unzutr6glichkelten
ergeben, so ist der Mieter verpfiichtet, soweit er nlcht Abhilfe schaffen
kann, these zu entfernen bzw. 1hren Betrieb elnzustellen.
4. Dem Mieter obliegt die Verkehrssicherungspflicht in den ermieteten Rdurnen
und den Zugbngen cuf dem GrundstOck und der 6ff entlichen StroBe vor dem
GrundStock.
5. Der Mieter is", verpflichtet, eine Mieterhaftipflicht for die angemieteten
Fl6chen obzuschlieBen.
Abschnitt 13 Instandhaltung und Instandsaftung der Mietsache
1. Der Mieter hot in der Mletsoche fOr ousrelchende Reinigung, Loftung und
Heizung zu sorgen und die Rdume sowie die darin befindlichen Anlogen und
Einrichtungen pfleglich zu behandeln und von Ungefiefer freizuhalten.
2. For die Besch6digung der Mietsoche und des Gebbudes, sowle, der zu den
Mletrburnen oder zu dem Gebdude geh6rigen Anlagen ist der Mieter
ersatizipflichtig, sowe it sic von ihm oder den zu selnern Betrieb
gehdrenden Personen sowie Untermietern varursocht worden sind, Dies gilt
ouch for Schdden, die von Besuchern, Lleferanten und Hcndwerkern
22
verursocht worden sind, sowelt sie ErfOllungsgehilfen des Mieters sind.
Dern Mieter obliegt der Beweis, doG ein Verschulden nicht vorgelegen
hot.
3. Der Mieter isl Insbesondere verpflichtet, ouf seine Kostan die
Sch6nheitsreporoturen (dos Topezieren, Anstreichen oder Kalken der Wdnde
und Decken, dos Sfreichen der FuBb6den und Heizk6rper einschl.
Heizrohre, der InnentOren sowie der Fenster und AuBentOren von Innen) in
den Mietrdumen in angernessenen Zeltrdumen ouszufOhren.
Zu 3. Der Mleter hot weiterh1n die nachstehenden Gegenstdnde, soweit sie
seiner unmittelbaren Einwirkung unterliegen, insbesondere Fenster- und
TOrversch[Osse sowie VerschluBvorrichtungen von Fensterldden, RoUdden,
Licht- und Klingelonlogen, Wdrmemesser, Schl6sser, Wasserhdhne,
KlosettspOler, Wasch- und AbfluBbecken einschl. der Zu- und Ableitungen,
Ofen, Herde, Gos- und Elektrogerdte und 6hnliche Elnrichtungen und
WaTmwasserbereitungsonlogen einschl. der Zu- und Ableitungen zu dlesen
instandzuhalten und instondzusetzen wobei besch6digte Glasschelben, ouch
Schoufer)sterscheiben, zu ersetzen, es sei denn, er bewelst, da13 ein
Verschulden des Mieters nicht vorgelegen hot. Noturloslertes Holzwerk
dorf nIcht mit Forbe behandelt werden. Der Mieter ist verpflichtet, die
fachgem6l3e Wortung, Reinigung und OberprOfung von Heizungs-, LCiftungs-
und dhnlichen Anlogen, Durchlauferhitzern, Wormwasserbereitungsanlcigen,
Ofen und Herden mindestens jdhrllch durchzuf6hren.
4. Bel Beendigung des Mietverhdltnisses ist der Mieter verpflichtet,
Dobeleinsdtze zu entfernen, 1_6cher ordnungsgem63 und unkenntlich zu
verschfieBen. Ver6nderungen dieser Art, denen der Vermieter nicht
ousdn@ckllch zugestimmt hat oder b9i Wohrung seiner berechtigten
Interessen nicht h6tte zustimmen mcissen, verpflichten den Mieter zum
Schadensersatz.
Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen trotz Aufforderung mit
Fristsetzung und Ablehnungsandrohung nicht nach, so konn der Vermleter
erforderliche Arbelten ouf Kosten des Mieters vornehmen lossen.
5. Ist dos Mletverh6ltnis beendet, so stehen dem Vermieter die ErfOllungs-
und ErsatzonsprOche cus den Ziff, 1-4 ouch donn zu, wenn ein Nachmieter
die Arbeiten durchgef0hrt hat oder durchf0hren wird.
6. Jeden In und an der Mietsoche entstehenden Schaden hat der Mieter
unverzOglich dern Vermieter onzuzelgen. FOr einen durch nicht
rechtzeitige Anzeige verursochten welteren Schoden ist der Mieter
ersotzpflichtig, soweit er den Mange[ vorsbt-zlich verschwiegen oder
grob fohrlbsslg nicht erkonnt hat.
7. Der Vermieter haftet nicht fOr Schdden, die dem Mieter an den ihm
geh6renden Woren und Einrichtungsgegenst6nden entstehen, glelchgOltig
watcher Art, Herkunft, Dauer und welchen Umfonges die Einwirkungen Sind,
es sei denn, doG der Vermieter den Schoden vorsdtzllch oder grob
fohridssig herbeigefohrt hat. Im Cibrigen ist die Haftung des
23
Vermleters grundsdtzlich auf die H6he und den Umfang der
HaftpfilchNersicherung (DM 2.000.000,--) begrenzt.
Abschnitt 14 Vordnderungen an und in der Mietsache durch den Mieter
1. Ver(5nderungen an und in der Mietsoche, insbesondere Um- und Einbouten,
Installotlonen und dergi., dCjrfen nur mit Einwilligung des Vermisters
vorgenommen werden. Die EInwIIIIgung soll schriftlich erfolgen, Auf
Verlongen des Vermieters ist der Mieter verpflichtet, die Um- oder
EInbauten gonz oder teilweise im Folle seines Auszuges zu entfernen und
den frOheren Zustand wieder herzustelien, ohne do$ es eines Vorbeholts
des Vermieters be! der EInwIIIIgung badarf,
2. Will der Mieter Einrichtungen, mit denen er die Mietsoche versehen hot,
bei Beend'Lqung des MietverhdItnisses wegnehmen, hot er sle zun6chst
dern Vermieter zur Ubernohme onzubieten. Dobel hot der Mieter seine
Preisvorstellung mitzuteilen sowie die Herstellungskosten und den
Herstellungszeitpunkt nachzuweisen. Wenn der Vermieter die
Einrichtungen Obernehmen will, hot er dem Mleter elnen ongemessenen
AusgIelch zu leisten.
3. Gas- und Elek-trogerdto dOrfen nur in dem Umfong on dos vorhondene
Leitungsnetz angeschlossen werden, als dle fCjr die Mietsoche
vorgesehene Belostung nicht Ciberschritten vVird, Weltere Ger6te dCjrfen
nur mit EimAtilligung des Vermieters ongeschlossen werden, Die
Einwilligung soll schriftlich erfolgen. Die Einwilligung kann versogt
werden, wenn dos vorhandene Leitungsnetz eine zus6tzliche Belastung
nicht oush6lt und der Mieter es ablehnt, die Kosten f0r eine
entsprechende Anderung des Netzes zu trogen.
Abschnitt 15 BaulichG Ver8ndGrungen und Ausbesserungen durch den Vermieter
1 . Der Vermleter darf Ausbesserungen und bouliche Ver6nderungen, die zur
Erholtung oder zur besseren wirtschaftlichen Verwertung des Anwesens
oder zum Ausbou des Gebbudes oder der Mietsache oder zur Abwendung
drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schdden notwendig werden,
ouch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. Dos gilt ouch fCjr Arbeiten
und bouliche MaGnahmen, die zwor nicht notwendig, ober zweckmdBig sind,
insbesondere der Modernisierung des Gebdudes dienen. Der Mieter hat die
In Betracht kornmenden Rdume zugdnglich zu holten und darf die
Ausf0hrung der Arbeiten nicht hindern oder verz6gern: andernfalls hat er
die dodurch entstehenden Schbden zu ersetzen. Auf die bet(jeblichen
Belonge des Mleters ist Rcicksicht zu nehmen.
24
2. Werden MoGnahmen vorgenommen, wle z.B. Ausbou einer Verkehrsflbche,
Anlage der Kanolisation, HousanschlOsse on Versorgungsleii-ungen,
Verstdrkung und Verbesserung von Steigleltungen, Umstellung der
Beheizungsart von Kohle auf Gas oder OL Fernwdrme oder andere Heiz- oder
Energiearten (ouch Umstellung ouf elektrische Beheizung einschl.
Ger6te), die den Gebrauchsweri- der Mietsoche erh6hen, so ist der
Vermieter berechfigt, die Miete um einen Zuschlog von jdhrlich 14% der
von ihm aufgewendeten Bou- und Einrichtungskosten zu erh6hen. Die neue
Miete wird noch Fertigstellung mit Beginn des auf dle Aufforderung des
Vermieters folgenden Monots f6llig.
Abschnitt 16 Betretan der Mietsache
Der Mieter hot wdhrend der Oblichen GeSChdftszelt 7-u gewdhrieisten, doG
Vermieter, Becuftragte, Sochverstandige und Interessenten die Mietsache zum
Zwecke der Feststellung des baulichen Zustandes, der Neuvermietung, des Verkoufs
usw. - nach Voronmeldung - besichtigen k6nnen. Weiterhin muB der Mieter den
Zugong zu den EDVVerteiterschrdnken bei Reperatur- und Wortungsarbeiten
gewbhrleisten, In Fbilen von Gefohr ist dos Betreten zu jeder Toges- und
Nochtzelt zu erm6glIchen.
Abschnitt 17 Beendigung des Mietverhaltnisses
1. Der Mieter hat die Mietsoche unabhdngig von der Pfilcht zur
DurchfCjhrung der Schbnheitsreparaturen in souberem Zustand
zurCickzugeben. Kommt der Mi9ter dieser Verpflichtung nicht oder nicht
rechtzeltig noct), so kann der Vermleter die Mietsoche auf dessen Kosten
reinigen lassen.
Die Rdurnungspflicht des Mieters erstreckt sich ouf alle Gegenstbnde im
Mietberelch, soweit sle nicht dem Vermleter geh6ren. Komrnt der Mieter
dieser Pflicht nichf nach, so ist der Vermieter berechfigt, these
Gegenstdnde ouf Kasten des Mieters ent-fernen zu lassen. Eine
Aufbewahrungspflicht fCjr den Vermieter besteht nicht.
2. Endet dos Mietverh6itn'is durch fristlose KOndigung des Vermieters, so
haftet der Mieter bls zum Ablauf der verelnbarten Mietzeit fOr den
Mietausfall, der durch dos Leerstehen der Mietsache oder dodurch
entsteht, doG im Fall der Neuve(mietung nicht der bisherlge Mietzins
erzielt werden kann.
3. 15t zwischen den Porteien vereinbart, daB die Mieter
BetriebskostenvorschCjsse bezahlen, die einmoi im Johr obgerechnet
werden, so verbleibt es bei dieser Regelung. Dobel gilt bez0glich aller
Betriebskosten, deren H6he nur einmal im Johr festgestellt wird, doB
these Abgaben dergestalt zwischen dem Ausziehenden und dem
Nachfolgemleter bzw ,
25
Vermleter , eteilt werd en, doG die 1-16he des Anteiles Q sich nach der
Dauer der Mietzeit richtet, soweit nicht eine Sonderabl6sung vereinbort
ist.
4. Der Mieter hat sbmtllche SchlOssel, ouch die, die er s1ch hat onfertigen
lossen, nach Beendigung der Mietzeit an den Vermieter abzuliefern.
Abschnitt 18 Personenmehrheit
1. Unter Mieter und Vermieter werden die Mietporteien ouch donn verstonden,
wann sie aus mehreren Personen bestehen, Mehrere Personen ols Mleter
hoften fOr alle Verpflichtungen ous dem Mietvertrag als Gesomtschuldner.
2. Mehrere Personen cis Mleter bevollmdchtigen sich hiermit gegenseitig zur
Abgabe und Annahme von Erkl6rungen mit W[rkung for und gegen jede
Person; dies gilt nicht fOr KOndigungen und Mieterh6hungen.
Abschnitt 19 knderung des Vertrages
Nebenobreden, Anderungen, Ergdnzungen und Aufhebung des Vertroges sollen
schriftlich vereinbort werden. Dos gleiche gilt for Zusagert, Zustimmungen,
Verzichte und Vergleiche oiler Art.
Abschnitt 20 ErfUllungsort
CAOllungsort fOr o[le sich aus.diesom Veftrag ergebenden Verpflichtungen ist
NeuIsenburg,
Abschnitt 21 Sicherheitslaistung
1. Der Mieter gIbt dem Vermieter for die Einholtung der ihm aus diesem
Vertrag obliegenden Verbindlichkeiten eine zinsiose Sicherhelt in Geld
in H6hE) von DM 71.623,50 (In Worten: DM
einundsiebzigtousendsechshundertdreiundzwar)zig). Der bereits
geloistete Betrag in 1-16he von DM 37.860,93, cis Sicherheitsleistung
for den FlOgel B, wird mit dieser Summe verrechnot. Die ROckgabe
erfolgt sp6testens 30 Togo nach Ablauf der Mietzeit.
2. Die Sicherhaitslaistung Ist fbilig bei Vertrogsunterzelchnung.
26
3. FCjr den Fall der Ver6u3erung des GrundstOcks/der Eigentumswohnung/des
vermleteten Teileigenturns willigt der Mieter da(In ein, da13 die von
ihm erbrachte Sicherheltsteistung cuf den Erwerber Obertragen wird. Der
Vermieter sichert dem Mieter zu, im Ver6uBerungsfalle den Erwerber zur
ROckgew6hr der Slicherheit 7U verpflichten, soweit gegen these nicht
aufgerechnet ist,
Abschnitt 22 Wirksurnkeit der VertrQgsbestimmungen
1. Durch UngCjItIgkeit oiner oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages
wird die GOItigkeit der Obrigen nicht ber0hrt.
2. Durch diesen Mietvertrag werden frOhere Vereinborungen aufgehoben.
Ausgenommen ist der bereits bestehende Vertrag des FICigels B, dessen
Vereinbcrungen bis zurn Beginn diesen Vertroges bestehen bleben.
Abschnitt 24 Hausordnung
1. m ausschlieSlich benutzten Klosett-, Woschbecken-1 Der Mieter hot die
von 1h abflCjsSe usw. ouf Seine Kasten zu reinigen und Verstopfungen
solcher AbfiCisse sofort beselifigen zu [ossen. Er haftet fOr seine
Angesteliten und Kunden.
2. Wird auf dem GrundstOck Schmutz verursocht, so hot der Mieter diesen
sofort zu beseitigen.
3. Dos Abstellen und Logern von Gegenstdnden (Kisten, Waren und dergi.)
auBerhalb der Mietsoche ist n1cht gestattet. Kraftrbder, Mopeds und
6r)nliche Fahrzeuge dCjrfen nur mit Einverstdndnis des Vermleters in den
von diesem bestimmten und den polizeilichen Vorschriften entsprechenden
R6umen, soweit vorhanden, untergebracht werden. Dos Aufstellen oder
Parken von Fahrzeugen im Hof Ist nur mit Einwilligung des Vermieters
gestottet. Die EinVi ligung soil schriftlich erfolgen.
4. Die Fenster mCissen bei Sturm, Regen odor Schnee geschlossen geholten
werden. Jeder bemerkte Schaden am Dache und etwaiges Eindringen des
Regens ist dem Vermieter sofort anzuzeigen.
5. Der HausmOll, !St zerkleinert in die aufgesteliten Tonnen zu leeren. Es
ist dafor Sorge zu tragen, daB nichts auf den Treppen, dem Houseingong
und an dern Plot7- an welchem die Tonnen aufgestelit Sind, verschOttet
wird: gegebenenfolis hot der Mieter unverzOglich fCjr die erforderl'iche
Rolnigung zu sorgen. Asche dorf nur abgekCjhit in die dazu bestimmten
Behblter geschOttet werden, Aus gewerblicher T6tigkeit onfallendes
27
Verpockungsrnaterial oder 6hnliche Abfdlle dorf nicr)t in den
allgerneinen HausrnCjllgef6l3e geleert werden.
6. Alle mlt TOren vorsehenen Zugdnge (Keller, Boden, Laden, Lager usw.)
send jederzeit geschlossen zu halten. Sind SchlieBungszeiten fOr die
HaustOr festgelegt, so Sind di9se einzuhalten.
Ordnung im House Abdnderungen
rderlich mochen, dorf der Verml7eter
Datum:________________________________
Vermieter: Miefer:
___________________________________ _______________________________________
___________________________________ _______________________________________
___________________________________ _______________________________________
-trsg 6bcr)KTIZAbstellpl5tze
Mietver
zwischen CGI
Commerz Gnmdbesitz
InvesmientgeselIschaft rnbH
Xxxxxxxxxxx Xxxx 00
0000 Xxxxxxxxx
als Vemijeterin -
und Neon Systems QubH
Xxxxxx-Xxxxxx-Xxxx& 0
00000 Xxx-Xxxxxxxx
- als Mieterin -
wird folgender Vertxag geschlossen:
Abschnitt 1 Mictriume
28
Zur Abstellung van I Kraftfahrzeug wird der auf dem Gnindstfick des Anwesuis
Xxxxxx-Xxxxxx-XxxxXx 0-0, 00000 Xxx-Xxxxxxxx, befindliche AuBen-Stellpatz Nr. 4
vermietat (Anlagel rot gekemzeicbnet).
Abschnitt 2 Mietzeit
Das Mietverhiltnis beginnt am 16. Juli 1999 und li'aft auf unbestimmte zeit.
Das Mietverhidtnis kann von beiden Parteien mit. einer Frist von zwei Wochen zum
Monatsende gek-Eindigt werden.
Die Kiincligung muB schrifflich erfolgen. F& die Einhaltung aller Fristen ist
der Fingang der jeweiligen Erklirung beim Erkl5nmgsempfinger Tna0geband.
29
Abschnitt 3 Mictzins
EDer monatlicbe Mietzins fu-r dm in Abschnitt 1 dieses Mieweitrages
angerr6ieteten AuBcn-Stellplatz errochuet sich ie ol8t:
1 AuSen-Stellplatz DM 80,00
zzgl. MwSt. in der jeweiligen gesetzl. H6he (z.Z. 16"/o) DM 12,80
-----------
monatUebe Bruttomiete DM 92,80
----------
Fir den Monat Juli 1998 errechnet sich der NHetzins wie folgt:
1 AuBen-Stellplatz (I 6/3 1) DM 41,29
zzgl. MwSt. in derjeweiligerLgesetz]. H6hc (z.Z. 16%) DM 6,61
----------
Bruttomicte fu-r Juli 1998 DM 47,90
-----------
Abschnitt 4 Zablunc, des Mietzinses
Der Mie=' s ist monatlich 'MI voraus, spitestens am dritten Werktag des Monats,
auf das uachfolgende Konto zu fiberwcisen:
Empf5nger: Commcrz Gruudbesitz Investmentgesellschaft mbH
Konto-Nr.: 860 30 60
Bank: Commerzbank AG
BLZ: 500 400 00
Abschnitt 5 fbernahme und Instandhalfting
Der Mieter iibemirnrut die Nfietsache wie besichtigt und erkeant deren Zustand
als vertragsgemiB an. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die
Mietsache instaudzuhalten und alle Anlagen und Einnchtun-en der Mietsache, die
ausschhe.Blich der Versorgung des Meters und der Nutzung durch ihn dienen,
instandzusetzen, es sei dern, er beweist, claB ein Verschulden des Nfieters
nicht vorgelegen hat.
Bauliche Andcrungen und Unigestahungen des Nfietgegenstandes sind nicht zulgssi&
30
Abschnitt 6 Reendigung der Nlictcdt
Der Stellplatz ist bei Bcciicligung der NEetzeit besenrein zuhickzugeben.
Abschnitt 7 Vomitige Beendigung der Metzeit
adet das NEetverhdItnis durch fristlose K-6ndigung des Ven-nicters
(vertragswidrig@-,r Gebrauch der Pidtze, Nfietrackstand) so haftet der Mieter
fur den Schadcn, den der Vermicter dadurch erleidet, daB der Platz nach dem
Auszug dcs Mieters leerstebt oder bBliger vemxietet werdcn rnO. Die Haftung
daucrt bis zum Ende der vereinbart m. Mietzeit, h6distens jodoch ein Jahr nach
dem Auszu.,,,. Sie bestcht nicht, wcan der Vern-deter sich wn emien Ersaun-deter
nicht genUgend bemat hat.
Abschnitt 8 Andcrungen und Erginzungen des Mietyertrages
Nebenabroden, @mdcrwgen und Erghzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie
schriftlich vercinbart werden.
Abschnitt 9 Garagenordnung
Der Mieter hat die polizeilichen Bestirrimiiiigen for die Benutzung von Garagen
Und KYZAbstehpldtzen zu beachtcn. Insbesondere ist das Rauchen sowle die
BcLiut7ung von Feuer im Einstellraum und 'in allen Nebengebauden verboten,
ebenso d@lrfen wcdcr Treibswffe no-ch leerc Treibstoffbehiher gelagert wcrdcn.
Eine Nummo, als Lager, Werkstatt oder dergleichen ist nicht gestattet. Effie in
diesem Sinne zweckfremde Nutzung berechtigt den Venidctcy zur ftislJosen
Das Hupen, gcr5uscbvoUe L-wfenlasscri der Motaren und laute Schlagen von
Fahrzeugic5ren, Motorhaubeii und Kofferraumdeckehi ist vcrbaten. Gledches gilt
for das Wageawaschcn und clic Wasserentnahme auf dem Gnuidstikk.
Reparaturarbeiten darfen auf dem Grun&t5ck nicht vorgenommerl werden.
31