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EXHIBIT 2.1(a)
Kauf- und Abtretungsvertrages
Praambel
Die Elsner Computertechnik GmbH hat ihren Sitz in Steinhagen und ist im
Handelsregister des Amtsgerichts Halle/Westfalen unter HRB 2300 eingetragen.
Die PolyCon GmbH Data Systems hat ihren Sitz in Steinhagen und ist im
Handelsregister des Amtsgerichts Halle/Westfalen unter HRB 2301 eingetragen.
Die PolyCon Investments, Inc., ein Unternehmen texanischen Rechts, ist ein
100%iges Tochterunternehmen der Elsner Computertechnik GmbH, hat ihren Sitz in
Fort Worth, Texas, USA, ist in Fort Worth registriert und handelt unter der
Firma "Elsner Technologies Company".
An der Elsner Computertechnik GmbH, der PolyCon GmbH Data Systems und der
PolyCon Investments, Inc., im folgenden auch "Gesellschaften" genannt, bestehen
folgende Beteiligungsverhaltnisse (sofern einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
auf die US-amerikanische Tochtergesellschaft nicht direkt anwendbar sind, wird
dies im Text deutlich gemacht):
Die Elsner Computertechnik GmbH ist Alleingesellschafterin der PolyCon
Investments, Inc.. Die Erschienenen zu 1 und zu 2 sind Inhaber aller Anteile an
der Elsner Computertechnik GmbH und der PolyCon GmbH Data Systems.
1. Kaufgegenstand
1.1 Stammkapital und Beteiligungen
Am Stammkapital der Elsner Computertechnik GmbH in Hohe von
insgesamt DM 100.000,00 ist
- der Erschienene zu 1. mit einem Geschaftsanteil im Nennbetrag
von DM 98.000,00
2
-2-
- die Erschienene zu 2. mit einem Geschaftsanteil im Nennbetrag
von DM 2.000,00 beteiligt.
Am Stammkapital der PolyCon GmbH Data Systems in Hohe von
insgesamt DM 100.000,00 ist
- der Erschienene zu 1. mit einem Geschaftsanteil im Nennbetrag
von DM 90.000,00
- die Erschienene zu 2. mit einem Geschaftsanteil im Nennbetrag
von DM 10.000,00 beteiligt.
1.2 Angaben zu den Geschaftsanteilen
Die Geschaftsanteile der Gesellschaften sind voll eingezahlt und nicht ganz oder
teilweise durch Verluste oder Entnahmen der Gesellschafter gemindert. Die
Anteile sind nicht mit Rechten Dritter belastet, und die Verkaufer konnen uber
diese Anteile frei verfugen.
2. Verkauf und Abtretung
2.1 Verkauf der Geschaftsanteile
Der Erschienene zu 1 verkauft
- seinen gesamten Geschaftsanteil an der Elsner Computertechnik
GmbH
und
- seinen gesamten Geschaftsanteil an der PolyCon GmbH Data
Systems
an die Kauferin.
Die Erschienene zu 2 verkauft
- ihren gesamten Geschaftsanteil an der Elsner Computertechnik
GmbH
und
- ihren gesamten Geschaftsanteil an der PolyCon GmbH Data
Systems
an die Kauferin.
Mitverkauft sind alle Nebenrechte aus den Beteiligungen, insbesondere das Recht
auf den Gewinn des laufenden Geschaftsjahres 1997.
3
-3-
2.2 Abtretungen
Der Erschienene zu 1. und die Erschienene zu 2. Treten die verkauften
Geschaftsanteile zum Stichtag an die Kauferin ab. Samtliche Abtretungen erfolgen
nebst allen Nebenrechten aus den Beteiligungen. Samtliche Abtretungen werden
jeweils von der Kauferin zum Stichtag angenommen. Zur Vorbereitung der
Ubertragungen der Vermogensgegenstande und Abtretungen werden bis zum
29.12.1997, 24:00 Uhr beim Notar treuhanderisch zur Verwendung gegen
Kaufpreisauszahlung hinterlegt: Sicherungsbander, die alle Dateien enthalten,
die sich aus dem Unterlagenkonvolut "know how und Software" und dort aus den
Listen TreeSize Report, Verzeichnis: P:\asm, P:\cad, p:\logik ersichtlich sind.
Das vorbezeichnete Unterlagenkonvolut bestehend aus 38 Seiten, wurde dem Notar
ubergeben.
2.3 Stichtag
Stichtag ist der 31.12.1997, an dem die Ubertragungen von Vermogensgegenstanden
und die vorstehenden Abtretungen erfolgen sollen. Voraussetzung ist die
Hinterlegung des nachfolgend genannten Kaufpreises auf dem Notaranderkonto. Der
Vertrag steht unter der auflosenden Bedingung, dass der Kaufpreis bis zum
29.12.1997, 24:00 Uhr auf dem Notaranderkonto Merck Finck & Co, Niederlassung
Berlin, BLZ 12030900, S.W.I.F.T. - Code XXXXXXXX 000, Konto 0250203413 zur
Verfugung steht und ein mit Zustimmung der Kauferin angebotener Vertrag zwischen
der Polycon GmbH Data Systems und Xxxx Xxxxxx Xxxxxxxx von Frau Xxxxxxxx
unterschrieben bis zum 29.12.1997, 24:00 Uhr dem Notar vorliegt. Weitere
auflosende Bedingung ist die Vorlage von Originalen der privatschriftlichen
Zustimmungserklarungen zu diesem Vertrag von der Kauferin und von Cybex bis zum
29.12.1997, 24:00 Uhr bei dem beurkundenden Notar.
2.4 Zustimmung der Gesellschaften zu den Abtretungen, Anzeige
Die Gesellschaften stimmen der Abtretung in Form der Mitunterzeichnung dieses
Vertrags durch ihre jeweiligen
4
-4-
organschaftlichen Vertreter zu. Die Erschienenen zu 1 und zu 2 erklaren als
alleinige Gesellschafter dieser Gesellschaften ihr Einverstandnis damit. Alle
Beteiligten ermachtigen und beauftragen den amtierenden Notar, den
Gesellschaften die Abtretung der Geschaftsanteile unverzuglich nach dem Stichtag
gemass ss. 16 Abs. 1 GmbHG anzuzeigen.
3. Kaufpreis
(1)Der Kaufpreis fur samtliche gem. Ziff. 2.1 dieses Vertrages verkauften
Geschaftsanteile betragt insgesamt 7.752.756,-- US$, davon entfallen auf die
Elsner Computertechnik GmbH 98%, d.h. ein Betrag von 7.597.702,--US$ und auf die
Polycon GmbH Data Systems 2%, d.h. ein Betrag von 155.057,-- US$.
(2) Der Kaufpreis ist gemass 2.3 zahlbar wie folgt:
Die Kauferin wird unverzuglich nach Unterzeichnung dieses Vertrags, und zwar so
rechtzeitig, dass eine Weiterleitung an die Verkaufer mit Wertstellung auf deren
Konto bei Merck, Finck & Co, Berlin, BLZ 120 309 00, Nr 50200216 (Kontoinhaberin
die Erschienene zu 2) bis zum 30.12.1997 sichergestellt ist, den Kaufpreis in
Hohe von 7.752.756,-- US$ auf das Notaranderkonto zahlen und zwar mit der
Auflage, dass die Auszahlung durch den Notar nur erfolgt, wenn die Verkaufer bis
zum 29.12.1997, 24:00 Uhr beim Notar die in Abschnitt 2.2 bezeichnete
Hinterlegung vollzogen haben.
(2.1.) 94 % des in (1) genannten Kaufpreises, mithin 7.287.591 US$ sollen vom
beurkundenden Notar ohne Kosten fur die Verkaufer mit Wertstellung bis zum
30.12.1997 auf die Verkauferkonten gezahlt werden.
(2.2.)
Fur die restlichen 6% des in (1) genannten Kaufpreises, mithin 465.165 US$ gilt
zum Zwecke der Absicherung etwaiger Steuernachforderungen sowie als
Haftungsmasse fur etwaige Gewahrleistungsanspruche aus diesem Vertrag die
folgende Regelung:
Der vorgenannteBetrag wird von der Kauferin Zug-um-Zug gegen Hingabe einer bis
zum 05.Januar1999 befristeten
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selbstschuldnerischen Burgschaft der Deutschen Bank AG oder der Sparkasse
Bielefeld gezahlt. Die Burgschaft ist bei dem beurkundenden Notar vorzulegen,
der der Kauferin die Ordnungsgemassheit der Burgschaft und die Auszahlung des
Restbetrags bestatigt.
Die Kauferin ist berechtigt, die Burgen aus dieser Burgschaft in Anspruch zu
nehmen, wenn und soweit sie innerhalb der Laufzeit der Burgschaft gegen die
Verkaufer vor dem Landgericht Bielefeld eine/mehrere Klage(n) anhangig gemacht
hat, mit denen Gewahrleistungsanspruche, insbesondere solche auf Minderung oder
Schadensersatz, Ruckabwicklungs- oder sonstige Anspruche gegen die Verkaufer
geltend gemacht werden.
Der Erhebung einer solchen Klage steht es gleich, wenn und soweit mindestens
einer der Verkaufer den oder die jeweils in Rede stehenden Anspruche gegenuber
der Kauferin ausdrucklich schriftlich anerkannt hat.
Die Burgschaftserklarung der burgenden Bank enthalt eine entsprechende Regelung,
wonach fur den Nachweis der Auszahlungsberechtigung an die Kauferin die
Ubersendung einer Kopie der Klageschrift sowie der von dem Landgericht Bielefeld
erteilten Eingangsbestatigung hinsichtlich der Klage oder wahlweise des
schriftlichen Anerkenntnisses eines der Verkaufer notwendig, aber auch
ausreichend ist.
Die durch die Anhangigmachung der Klage veranlasste Zahlung des Burgen gilt in
Hohe dieser Zahlung prozessual als erledigendes Ereignis der Hauptsache mit der
entsprechenden Kostenfolge zu Lasten der beklagten Verkaufer, es sei denn,
mindestens einer der Verkaufer verteidigt sich gegen die Klage. In dem Fall
entscheidet das Gericht, ob und in welcher Hohe die Hauptsache im Hauptprozess
begrundet ist. Die Kostenentscheidung folgt dann der Entscheidung in der
Hauptsache.
4.Garantien der Verkaufer
Die Verkaufer garantieren im Wege eines selbstandigen Garantieversprechens zum
Stichtag:
4.1 Stammkapital und Beteiligungen
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-6-
Die Angaben in der Praambel und in Ziff. 1 dieses Vertrages treffen zu.
4.2 Satzung
Der Gesellschaftsvertrag der Elsner Computertechnik GmbH entspricht der Fassung
gemass UR-Nr. 113/95 des Notars Xxxxx Xxxxx, Bielefeld und der
Gesellschaftsvertrag der Polycon GmbH Data Systems entspricht der Fassung gemass
UR-Nr. 110/95 des Notars Xxxxx Xxxxx, Bielefeld, die den Beteiligten bekannt
sind und auf deren Verlesung verzichtet wird; jeweils eine beglaubigte Abschrift
wird dem Notar ubergeben.
5. Sonstige Garantien der Verkaufer und Auskunft des Geschaftsfuhrers der
PolyCon Investments, Inc.
Die Verkaufer garantieren im Wege eines selbstandigen Garantieversprechens zum
Stichtag, was zugleich durch den Vertreter der PolyCon Investments, Inc.
personlich als zutreffend bestatigt wird, soweit es auf diese Gesellschaft
anwendbar ist:
5.1 Handelsregistereintragungen
Alle eintragungspflichtigen Tatsachen der Gesellschaften sind zum Zeitpunkt
dieses Vertragsabschlusses eingetragen worden. Jeweils ein vollstandiger,
zutreffender Auszug aus dem Handelsregister ist dem Notar ubergeben worden.
5.2 Buchfuhrungs- und Finanzierungsunterlagen
Samtliche nach Handels- und Steuerrecht erforderlichen Buchfuhrungs- und
Finanzierungsunterlagen der Gesellschaften sind ordnungsgemass gefuhrt und
zusammen mit den Geschaftsunterlagen vollstandig ab dem Jahre 1994 vorhanden.
Sie stehen den Gesellschaften weiterhin zur Verfugung.
5.3 Jahresabschlusse, Zwischenabschlusse
Es wird von den Verkaufern versichert, dass die der Kauferin vorgelegten
ungepruften Jahresabschlusse der deutschen Gesellschaften auf den 31. Dezember
1994, auf dem 31. Dezember
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1995 und auf den 31. Dezember 1996, als auch die gepruften Zwischenabschlusse
der deutschen Gesellschaften auf den 31. Oktober 1997, unter Anwendung der
allgemein anerkannten Grundsatze ordnungsgemasser Buchfuhrung und Bilanzierung
unter Wahrung der Bilanzkontinuitat sowie unter Beachtung des Niederstwert- und
des Vorsichtsprinzips erstellt wurden. Entsprechendes gilt fur den ungepruften
Zwischenabschluss der Polycon Investments, Inc.. USA, zum 31. Oktober 1997.
Diese neun Abschlusse wurden dem Notar ubergeben.
Die Richtigkeit der konsolidierten Bilanzubersicht, die als Anlage 5.3 A (zwei
Blatte) beigefugt ist, wie sie sich aus der Spalte "Coopers & Lybrand
Consolidation" ergibt, wird von den Verkaufern insoweit versichert, als sie
keine Uberbewertung darstellt. Die genannte Spalte "Coopers & Lybrand
Consolidation" wird an dieser Stelle von dem Notar verlesen.
Es wird zugesichert, dass ausser den aus den Jahresabschlussen bzw. dem
gepruften Zwischenabschluss auf den 31. Oktober 1997 ersichtlichen keine
weiteren Haftungsanspruche bzw. Verbindlichkeiten jeglicher Art der
Gesellschaften existieren, es sei denn, es handelt sich um Haftungsanspruche
oder Verbindlichkeiten, die sich aus dem gewohnlichen Geschaftsbetrieb seit dem
1. November 1997 ergeben. Entsprechendes gilt fur die Abschlusse der
US-amerikanischen Polycon Investments, Inc.
Da die Abschlusse per 31.Oktober 1997 von dem von Kauferseite beauftragten
Wirtschaftsprufer erstellt und gepruft wurden, ubernimmt die Verkauferseite eine
Garantie insoweit dafur, dass dieser Wirtschaftsprufer samtliche angeforderten
Unterlagen vollstandig erhalten hat und dass die von den Verkaufern ihm
gegenuber gemachten Angaben zutreffend waren. Die Verkaufer haften nicht, soweit
der Wirtschaftsprufer entgegen den von Verkauferseite ursprunglich gewahlten
Wertansatzen andere Werte angesetzt hat, die sich als unrichtig herausstellen
sollten.
Unbeschadet der vorstehenden Regelungen garantieren die Verkaufer, dass die
Zwischenabschlusse der Gesellschaften auf den 31.Oktober 1997, welche fur die
deutschen Gesellschaften von der Coopers & Lybrand GmbH im Auftrag der Kauferin
gepruft wurden, die Geschaftsergebnisse und die wirtschaftliche Lage der
Gesellschaften keinesfalls uberbewertet haben. Dasselbe gilt fur den ungepruften
Abschluss der PolyCon Investment, Inc.
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-8-
Dabei sind die Parteien sich einig, dassvon Dritter Seite, insbesondere von den
Finanzbehorden, vorgenommene Anpassungen des Wertverhaltnisses der
Gesellschaften und der ihnen verbundenen Unternehmen untereinander keine
Verletzung dieser Garantie darstellt. Einigkeit besteht desweiteren daruber,
dass fur Zwecke dieses Vertrags die verbundenen US-Unternehmen der
Gesellschaften wertlos sind.
5.4 Angaben in den Jahresabschlussen und Zwischenabschlussen
Die Jahresabschlusse sowie die gepruften Zwischenabschlusse zum 31. Oktober 1997
geben die wirtschaftliche Lage sowie die Geschaftsergebnisse der Gesellschaften
zu den Stichtagen und fur die angegebenen Zeitraume vollstandig und zutreffend
wieder. Entsprechendes gilt hinsichtlich der US-amerikanischen Polycon
Investments, Inc.
Da die Abschlusse per 31.Oktober 1997 von dem von Kauferseite beauftragten
Wirtschaftsprufer erstellt und gepruft wurden, ubernimmt die Verkauferseite eine
Garantie insoweit dafur, dass dieser Wirtschaftsprufer samtliche angeforderten
Unterlagen vollstandig erhalten hat und dass die von den Verkaufern ihm
gegenuber gemachten Angaben zutreffend waren. Die Verkaufer haften nicht, soweit
der Wirtschaftsprufer entgegen den von Verkauferseite ursprunglich gewahlten
Wertansatzen andere Werte angesetzt hat, die sich als unrichtig herausstellen
sollten.
Unbeschadet der vorstehenden Regelungen garantieren die Verkaufer, dass die
Zwischenabschlusse der Gesellschaften auf den 31.Oktober 1997, welche von der
Coopers & Lybrand GmbH im Auftrag der Kauferin gepruft wurden, die
Geschaftsergebnisse und die wirtschaftliche Lage der Gesellschaften keinesfalls
uberbewertet haben.
Dabei sind die Parteien sich einig, dass von dritter Seite, insbesondere von den
Finanzbehorden, vorgenommene Anpassungen des Wertverhaltnisses der
Gesellschaften und der ihnen verbundenen Unternehmen untereinander keine
Verletzung dieser Garantie darstellt. Einigkeit besteht desweiteren daruber,
dass fur Zwecke dieses Vertrags die verbundenen US-Unternehmen der
Gesellschaften fur wertlos befunden wurden.
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-9-
Die Verkaufer verpflichten sich, die von der von der Kauferin durch deren
Wirtschaftsprufer empfohlenen Wertberichtigungen und sonstigen Bewertungen per
31.12.1997 in den Gesellschaften zu vollziehen und entsprechend die Buchfuhrung
der Gesellschaften auf Grundlage dieser Empfehlungen bis zum 31.12.1997
fortzuschreiben.
Die Verkaufer haften mit einem Betrag von 100.000,00 US$ bis zum 31.12.2000 fur
etwaige steuerliche Risiken, die auf Geschaftsvorfallen der Gesellschaften bis
zum 31.12.1997 beruhen.
5.5 Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals
Die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals fur die Elsner Computertechnik
GmbH und die Polycon GmbH Data Systems nach den Vorschriften des
Korperschaftssteuergesetzes entspricht dem Ausweis in der Feststellungserklarung
zum 31. Dezember 1997 gem. ss. 47 KStG.
5.6 Anlage- und Umlaufvermogen
Die Gesellschaften sind jeweils die uneinschrankten Eigentumer des in ihren
Zwischenabschlussen zum 31. Oktober 1997 erfassten Anlage- und Umlaufvermogens,
soweit es nicht Eigentumsvorbehalten oder verlangerten Eigentumsvorbehalten von
Lieferanten unterliegt oder soweit es nicht im ordentlichen Geschaftsverkehr
veraussert worden ist, wobei die Vermogensgegenstande nach vernunftigen
kaufmannischen Grundsatzen ersetzt und erganzt worden sind.
5.7 Gewerbliche Schutzrechte
Die im Betrieb der Gesellschaften genutzten gewerblichen Schutzrechte,
einschliesslich der Rechte aus den erfolgten Anmeldungen sowie alle
Nutzungsrechte hieraus
-sind als Unterlagenkonvolut "gewerbliche Schutzrechte" dem Notar
ubergeben worden. Die Rechte sind zutreffend aufgefuhrt.
-stehen allein und uneingeschrankt den Gesellschaften zu, und Rechte Dritter an
diesen Schutz- oder Nutzungsrechten oder hinsichtlich der Nutzung daraus
bestehen nicht.
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-10-
-Angriffe Dritter gegen die Schutzrechte, ausgenommen des Rechtstreits mit
Genesys hinsichtlich der Markenzeichen "PolyGon"/"PolyCon" sind weder erfolgt
noch zu erwarten, und auch aus sonstigen Grunden besteht nicht die Gefahr der
Loschung oder Nichtigkeitserklarung dieser Schutzrechte. Die Verkaufer werden
sich bemuhen, dass bis zum Stichtag eine Vereinbarung mit Genesys abgeschlossen
werden kann, und zwar nach Massgabe der im Unterlagenkonvolut "gewerbliche
Schutzrechte" wonach der Rechtsstreit mit Genesys im Entwurf vorliegenden
Fassung einer Abgrenzungsvereinbarung endgultig beigelegt werden kann. Fur den
Fall, dass die Einigung scheitert, haften die Verkaufer fur etwaige
Unterlassungsanspruche von Genesys, die die Nutzung der Marke PolyCon im
derzeitigen Umfang einschanken, bis zu einer Hohe von 100.000,00 US$.
- Durch die Schutzrechte oder deren Gebrauch werden nach bestem Wissen der
Verkaufer keine gewerblichen Schutzrechte Dritter
verletzt.
-Die Zahlung falliger Gebuhren sowie alle sonst zur Aufrechterhaltung der
gewerblichen Schutzrechte erforderlichen Massnahmen sind vollstandig und
rechtzeitig erfolgt.
-Die Gesellschaft Elsner Computertechnik GmbH darf sich als "Sun Catalyst", als
"Compaq Systempartner" und als "Novell authorisierter Fachhandler" bezeichnen.
-Durch die Produktion und den Vertrieb der von den Gesellschaften hergestellten
und vertriebenen Produkte werden keine Rechte, insbesondere keine Schutzrechte
Dritter verletzt. Ausgenommen hiervon ist der Sachverhalt betreffend Apex,
soweit er im Unterlagenkonvolut ,,gewerbliche Schutzrechte" bekannt gemacht
wurde.
5.8 Rechte Dritter
Das in den jeweiligen gepruften Zwischenabschlussen zum 31. Oktober 1997
erfasste Anlage- und Umlaufvermogen ist nicht mit Rechten Dritter belastet,
soweit es nicht im ublichen Geschaftsgang Eigentumsvorbehalten oder verlangerten
Eigentumsvorbehalten von Lieferanten oder Sicherungsrechten von Kreditgebern
unterliegt.
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-11-
5.9 Abfallbeseitigung und Boden- oder Grundwasserverunreinigungen
Alle Verpackungs-, Verbrauchs- und Produktionsmaterialien werden und wurden
durchgehend in der Vergangenheit nach den jeweils geltenden gesetzlichen
Bestimmungen entsorgt.
Boden- oder Grundwasserverunreinigungen, die sich in den Grundstucken befinden,
die von den Gesellschaften genutzt werden oder genutzt wurden, oder von diesen
Grundstucken herruhren, haben wahrend der Dauer der Nutzung der Grundstucke
durch die Gesellschaften (bzw der Einzelfirma Elsner Computertechnik ) nicht
stattgefunden. Die Gesellschaften haben auch keine Boden- oder
Grundwasserverunreinigungen an anderen Grundstucken verursacht. Den Verkaufern
sind auch keine Grundwasser- oder Bodenverunreinigungen auf den von ihnen
genutzten Grundstucken bekannt, welche sich in der Zeit vor der Nutzung durch
die Gesellschaften ereignet haben.
5.10 Versicherungsschutz
Risiken, die im Zusammenhang mit der Geschaftstatigkeit der Gesellschaften
stehen und gegen die in der Branche ublicherweise Versicherungen abgeschlossen
werden, sind durch Abschluss von Versicherungsvertragen mit angemessenem Umfang
abgedeckt. Vorhanden sind die folgenden Versicherungsvertrage: Wurttembergische
Versicherungs AG Technische Versicherungen, Vers-Schein-Nr.: TV 00-0000000-00
Wurttembergische Versicherungs AG Geschaftsversicherung, Vers-Schein-Nr.: GGV
00-0000000-00 Versicherungen entsprechend dem Industriehaftpflicht-Konzept der
Allianzversicherung, wie aus dem Bestatigungsschreiben des Versicherungsmaklers
Schuster KG vom 27.10.1997 ersichtlich.
5.11 Geltend gemachte Schadenersatzanspruche
Gegen die Gesellschaften sind keine Schadensersatzanspruche wegen fehlerhafter
Produkte, sonstiger Leistungen oder Schutzrechtsverletzungen erhoben oder
angekundigt worden und die Verkaufer haben auch nicht auf sonstige Weise von der
Existenz solcher Anspruche Kenntnis erlangt.
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Hinsichtlich der bereits angedrohten Schadensersatzanspruche der ehemaligen
Mitarbeiterin der Elsner Technologies Company / Polycon Investments Inc., Xxxx
Xxxxxxxx Xxxxxxxx, sowie der Lightstone GmbH werden die Verkaufer die
Gesellschaften von entsprechenden Schadensersatzanspruchen freistellen, sofern
die Gesellschaften rechtskraftig zu entsprechenden Zahlungen verurteilt werden,
obwohl sie sich, soweit rechtlich moglich, in zwei Instanzen verteidigt haben.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen in diesem Fall die Verkaufer.
5.12 Schieds- oder Gerichtsverfahren
Die Gesellschaften sind abgesehen vom Fall Lightstone GmbH nicht Partei eines
Schieds- oder Gerichtsverfahrens.
5.13 Beanstandungen / Verwaltungsverfahren
Unerledigte Beanstandungen der zustandigen Behorden oder Berufsgenossenschaften
liegen nicht vor. Gegen die Gesellschaften schweben keine Verwaltungsverfahren
oder behordliche Untersuchungsverfahren. Solche Verfahren sind auch weder
eingeleitet noch angedroht.
5.14 Vorrate
Die Vorrate, die in der konsolidierten Zwischenbilanz zum 31. Oktober 1997, die
als Anlage 5.3 A beigefugt ist, mit DM 2.381.981,35 ausgewiesen sind, sind am
Stichtag zutreffend bewertet, verkauflich und konnen im normalen
Geschaftsbetrieb veraussert oder produktiv verwertet werden.
5.15 Kunden
Die Gesellschaften haben die Kunden gemass "Abfrage2 Kunden vom 20.12.1997",
"Kundenliste Kunden vom 20.12.1997 Etco USA", die den Kaufern vorliegen. Die
dort aufgefuhrten Kunden stehen zum 31. Oktober 1997 in einer unbelasteten
Geschaftsbeziehung zu den Gesellschaften. Die Verkaufer besitzen keine Kenntnis
von Umstanden, welche zur Beeintrachtigung der aufgefuhrten Geschaftsbeziehungen
fuhren konnten.
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-13-
Die Verkaufer garantieren, dass diese Geschaftsbeziehungen bis zum Stichtag
gepflegt und ohne Zustimmung der Kauferin weder vorzeitig beendet werden, noch
Rechte und Pflichten aus diesen Geschaftsbeziehungen auf Dritte ubertragen
werden. Die Verkaufer werden sich jeglicher Aquisitionsversuche hinsichtlich
dieser Kunden enthalten.
5.16 Miet-, Pacht- und sonstige, die genutzten Grundstucke betreffende, Vertrage
Die Gesellschaften haben folgende Mietvertrage uber die folgenden Objekte
abgeschlossen: Xxxxxxxxxxxxxxxx 00, Xxxxxxxxx Xxxxxxxx-Xxxxxxx-Xxxxxxx 0-0,
Xxxxxxxxxx 0000 NE Loop 820 Sandshell Drive, Fort Worth, Texas in Tarrant County
0000 X Xxxxx Xxxxxx, Xxxxxx Xxxx, Xxxxx 00000
die betreffenden Vertrage nebst Anderungsurkunden liegen den Kaufern vor.
Weitere Vertrage bestehen nicht. Die in den Unterlagen zu Laufzeiten,
wesentlichen Bedingungen und Entgelten niedergelegten Angaben sind vollstandig
und treffen zu.
5.17 Kauf-/Liefervertrage
Die Gesellschaften haben keine Kauf- und Liefervertrage mit einer Laufzeit von
mehr als einem Jahr oder Vertrage uber Zahlungs-oder Lieferverbindlichkeiten der
Gesellschaften von mehr als DM 5.000,00 pro Vertrag abgeschlossen.
5.18 Anschaffung von Anlagegutern
Die Gesellschaften haben seit dem 31. Oktober 1997 keine Vertrage uber die
Anschaffung oder Herstellung von Anlagegutern im Anschaffungspreis von mehr als
DM 10.000,00 abgeschlossen, ausgenommen die Bestellung eines "Microprocessor
Emulator Boards" gem. E-Mail des Erschienenen zu 1 an Xxxxx Xxxxx Weeks vom
13.12.1997 sowie ein "Silicon Graphics Full House ES System" gem. Rechnung der
Firma Xxxxxxxxxxx vom 1.11.1997.
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-14-
5.19 Leasing- und Nutzungsvertrage
Die Gesellschaften haben die folgenden Kraftfahrzeugleasingvertrage mit der LGS
Sparkassenleasing abgeschlossen: VW Golf Variant, Referenznr.: 745886358; VW
Golf Variant, Referenznr.: 745886143; VW Golf Variant GT, Referenznr.:
745887273; BMW 316i Compact, Referenznr.: 745886135; Audi A4 Avant 1,8,
Referenznr.: 745886457. Andere Leasing- und Nutzungsvertrage uber Gegenstande,
die im Betrieb der Gesellschaften verwendet werden, existieren nicht.
5.20 Leistungsstorungen
Die von den Gesellschaften abgeschlossenen Vertrage sind wirksam und
ungekundigt. Den Verkaufern sind Leistungsstorungen in diesen Vertragen nicht
bekannt; insbesondere befinden sich die Gesellschaften mit den ihnen obliegenden
Leistungen nicht im Verzug. Eine Ausnahme gilt fur die in der Anlage (5.20 A)
aufgefuhrten Anstellungsvertrage der Gesellschaften und der Polycon Investments,
Inc. / der Elsner Technologies Company (Anlage 5.20 B).
5.21 Burgschaften, Garantien, etc. fur Verbindlichkeiten Dritter
Die Gesellschaften sind keine Burgschaften, Garantien oder ahnliche
Verpflichtungen zur Absicherung der Verbindlichkeiten Dritter eingegangen.
Ausgenommen hiervon sind lediglich die Regelungen des "mutual settlement and
release agreement" mit Xxxxx X. Xxxxxxx, Xxxxx X. Xxxxxx, Worldwide Affiliates,
Inc., 5020 Mark IV Parkway, Inc., wie sie aus dem Unterlagenkonvolut
"WWA-Agreement" ersichtlich sind, das dem Notar ubergeben wurde.
5.22 Handelsvertreter und Vertragshandler
Die Gesellschaften haben nur die Vertrage mit Handelsvertretern oder
Vertragshandlern abgeschlossen, wie sie aus dem Unterlagenkonvolut
"Handlervertrage" ersichtlich sind, das dem Notar ubergeben wurde
5.23 Arbeitsplatzgarantien
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Die Gesellschaften haben, ausser gegenuber den nachfolgenden Personen,
keinerlei weitere Arbeitsplatzgarantien abgegeben: Xxxxx Xxxxxxx, gemass
Schreiben vom 15.12.1997 Xxxx Xxxxxxxx gema ss Aktenvermerk vom 14.12.1997 zum
Anstellungsvertrag vom 21.10.1997 Technischer Mitarbeiter gemass e-mail vom
13.12.1997 an Xxxxx Xxxxx Die entsprechenden Unterlagen sind der Kauferin
bekannt Ausserdem wurde in Tokio einem Aussendienstmitarbeiter ein Angebot als
freiem Mitarbeiter unterbreitet.
5.24 Rechtsgeschafte mit Gesellschaftern oder Angehorigen
Es gibt keine schwebenden Rechtsgeschafte, Dauerschuldverhaltnisse oder
sonstigen Vereinbarungen zwischen den Verkaufern, ihren Angehorigen, verbundenen
Unternehmen oder sonstigen nahestehenden Personen und den Gesellschaften, soweit
sich aus Anlage (5.24A-C) keine Ausnahmen ergeben und mit Ausnahme der
Geschaftsfuhreranstellungsvertrage der Erschienen zu 2 mit der Elsner
Computertechnik GmbH und der Polycon GmbH Data Systems, die zum Stichtag beendet
werden. Der Erschienenen zu 2 wird hiermit fur die Zeit bis zum 31.10.1997
Entlastung als Geschaftsfuhrerin erteilt. Die Erschienene zu 2 und die
Gesellschaften heben hiermit ihr Angestelltenverhaltnis mit den Gesellschaften
mit Wirkung zum Stichtag auf und die Erschienene zu 2 legt zum Stichtag ihre
Geschaftsfuhreramter nieder. Die Gesellschaften erklaren sich damit
einverstanden.
5.25 Beratervertrage und sonstige Vertragsverhaltnisse
Es bestehen keine schwebenden Rechtsgeschafte oder Dauerschuldverhaltnisse
zwischen den Gesellschaften und Beratern, Lieferanten oder anderen Personen,
durch welche die Gesellschaften zur Zahlung einer Vergutung oder eines Honorars
von mehr als DM 5.000,00 pro Jahr verpflichtet sind, die unkundbar uber einen
Zeitraum von uber einem weiteren Jahr laufen oder die irgendeine Bestimmung
enthalten, die fur Vertrage der jeweiligen Art untypisch und deswegen fur die
betreffende Gesellschaft nachteilig ist.
5.26 Vertrage uber Sozialleistungen
16
-16-
Die Gesellschaften haben keine Vertrage uber Gewinnbeteiligungen, Pensionen,
Gruppenversicherungen Oder ahnliche Leistungen im Krankheits-, Invaliditats-
oder Altersfall bzw. sonstige Sozialleistungen abgeschlossen, abgesehen von den
Vertragen zugunsten der Erschienen zu 1 und zu 2, die der Kauferin bekannt sind.
Fur Versorgungszusagen entsprechen die Ruckstellungen in den Zwischenabschlussen
zum 31. Oktober 1997 Mindestens dem versicherungsmathematischen Wert.
5.27 Betriebsvereinbarungen
Betriebsvereinbarungen existieren nicht.
5.28 Arbeitnehmer
Die Gesellschaften haben nur diejenigen Arbeitnehmer, die in der
Arbeitnehmer-Auflistung nach Name, Geburtsdatum, Funktion und Vergutungsgruppe
aufgefuhrt sind, alle bestehenden Arbeits- und Anstellungsvertrage sind jeweils
vollstandig mitgeteilt worden, ein Ordner mit entsprechenden Kopien wurde dem
Notar ubergeben. In Zusammenhang mit der Beschaftigung der Mitarbeiter der
Gesellschaften sind Verstosse gegen das Arbeitnehmeruberlassungsgesetz (AUG) in
den letzten drei Jahren vor dem Stichtag nicht erfolgt. Die Elsner
Computertechnik GmbH hat Arbeitsvertrage mit Xxxx Xxxxxxx Xxxxxxxx, die ihren
Dienstsitz in Sydney, Australien hat und in der Funktion Business and
Development Manager Pacific/Asia tatig ist, und Xxxxx Xxxxx Xxxxxx
abgeschlossen, die bei Abschluss dieses Kaufvertrages unverandert und
ungekundigt in den Anlagen (5.28A und 5.28B) enthaltenen Vertragsfassungen
bestehen.
Diese Arbeitsvertrage wurden von der Kauferin gepruft und entsprechen ihrem
Willen.
5.29 Keine Beeintrachtigungen der Fuhrung des Geschaftsbetriebes
Die Gesellschaften sind zum Stichtag Eigentumer oder berechtigte Nutzer aller
Gegenstande sowie Inhaber aller Rechte und Informationen, die erforderlich sind,
um den bisher bestehenden Geschaftsbetrieb so weiterzufuhren, wie er bisher
gefuhrt wurde. Es
17
-17-
bestehen lediglich Sicherungsubereignungen und Sicherungsabtretungen, die im
Rahmen eines ordnungsgemassen Geschaftsgangs vorgenommen wurden. Es bestehen
keinerlei Verpflichtungen, diese Gegenstande ganz oder teilweise zu verkaufen,
uber sie in anderer Weise zu verfugen oder an ihnen Nutzungsrechte zu gewahren.
5.30 Offentlich-rechtliche Erlaubnisse
Dem Geschaftsbetrieb stehen keine offentlich-rechtlichen oder privaten Rechte
Dritter entgegen. Die Gesellschaften sind im Besitz aller fur den Betrieb
erforderlichen offentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen.
5.31 Einhaltung offentlich-rechtlicher Bestimmungen
Der Geschaftsbetrieb wird in Ubereinstimmung mit den offentlich-rechtlichen
Erlaubnissen und Genehmigungen und deren Nebenbestimmungen sowie
offentlich-rechtlichen Regelungen und Normen jeder Art, insbesondere Arbeits-
und
Umweltschutzvorschriften, betrieben.
5.32 Vertrage mit Dritten
Es bestehen keine Vertrage der Gesellschaften oder der Verkaufer mit Dritten,
die die Durchfuhrung dieses Vertrages erschweren wurden oder die in Widerspruch
zu Abschluss und Erfullung dieses Vertrages stehen. Die Vertrage der
Gesellschaften oder der Verkaufer mit Dritten konnen aus Anlass des Abschlusses
dieses Vertrages von den Dritten nicht gekundigt werden, und der Fortgeltung
stehen auch keine sonstigen Hindernisse entgegen. Keine Investitionszulagen,
Subventionen oder sonstigen Betrage sind aus Anlass des Abschlusses dieses
Vertrages an Behorden ruckzahlbar.
5.33 Fuhrung der Gesellschaftsgeschafte ab dem 31. Oktober 1997
(1) Fuhrung der Geschafte der Gesellschaften seit dem 31. Oktober 1997 bis zum
Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung
18
-18-
Die Gesellschaften sind vom 31. Oktober 1997 bis heute unter Wahrung der
Kontinuitat und nach den Grundsatzen eines ordentlichen Kaufmannes gefuhrt
worden. Es wurden keine Veranderungen vorgenommen, und es wurden keine
Verpflichtungen eingegangen, die uber den ublichen Geschaftsbetrieb hinausgehen.
In diesem Zeitraum sind auch keine wesentlichen Veranderungen im Umfang und
Gegenstand der Geschaftsaktivitaten eingetreten. Insbesondere sind keine
Investitionen mit einem Volumen von uber DM 5.000,00 oder wesentliche
Vermogensabgange erfolgt oder veranlasst worden, sofern dies nicht mit der
Kauferin besprochen wurde. Kein Darlehen wird nach dem Stichtag aus Anlass des
Abschlusses dieses Vertrages vorzeitig ruckzahlbar. Nach Kenntnis der Verkaufer
sind keine ausserordentlichen oder bedeutsamen Ereignisse eingetreten oder
abzusehen, welche die Ertragskraft oder die Marktstellung der Gesellschaft
nachhaltig negativ beeinflussen konnten.
(2) Fuhrung der Geschafte der Gesellschaften ab der Vertragsunterzeichnung bis
zum Stichtag
In dem Zeitraum zwischen der Unterzeichnung dieses Vertrages und dem Stichtag
werden die Gesellschaften unter Wahrung der Kontinuitat und nach den Grundsatzen
eines ordentlichen Kaufmannes gefuhrt werden. Ab Vertragsunterzeichnung werden
die Gesellschaften Geschafte ausserhalb des gewohnlichen laufenden
Geschaftsverkehrs nur noch mit der vorherigen Zustimmung der Kauferin oder eines
ihrer Vertreter vornehmen. Sofern keine vorherige schriftliche Einwilligung der
Kauferin oder eines ihrer Vertreter vorliegt, werden weder die Gesellschaften,
noch die Verkaufer in dem Zeitraum zwischen der Unterzeichnung dieses Vertrages
und dem Stichtag insbesondere eines der folgenden Rechtsgeschafte vornehmen:
- Abschluss, Anderung, Kundigung oder einvernehmliche
Beendigung von Arbeitsvertragen
- Eingehung, Anderung, Kundigung oder einvernehmliche
Beendigung freiberuflicher Mitarbeiterverhaltnisse
- Gehaltserhohungen sowie Gewahrung zusatzlicher Leistungen
- Abschluss von Verpflichtungs- oder Verfugungsgeschaften mit einem
Vertragsvolumen von mehr als DM 25.000.-, sofern es sich
19
-19-
nicht um den Ankauf oder die Verausserung von Waren im Rahmen des gewohnlichen
Geschaftsbetriebes handelt.
-Anderungen oder Zusatze zu den Gesellschaftsvertragen
-Rechtsgeschafte, die der ss notariellen Beurkundung bedurfen
-Kreditvertrage abschliessen oder abgeschlossene Kreditvertrage
abandern
- In-sich-Geschafte gem. ss. 181 BGB
-Rechtsgeschafte mit Angehorigen, verbundenen Unternehmen
oder sonstigen nahestehenden Personen
Jegliche Ruckzahlung von Schulden, Zinsen oder Gebuhren an Gesellschafter,
Banken oder sonstige Kreditgeber ist als ausserhalb des gewohnlichen,
laufenden Geschaftsverkehrs liegend zu betrachten. Ausgenommen hiervon sind
lediglich die Zahlungen fur laufende Kredite bei folgenden Kreditinstituten:
Sparkasse Bielefeld Deutsche Bank AG Bielefeld.
Sofern den Verkaufern in dem Zeitraum vom 31. Oktober 1997 bis zum 31. Dezember
1997 Tatsachen bekannt werden, welche im Falle der Kenntniserlangung vor dem 31.
Oktober 1997 Gegenstand einer in diesem Vertrage ausgesprochenen Garantiezusage
gewesen waren oder zu deren Mitteilung sie vor Vertragsunterzeichnung nach
diesem Vertrage verpflichtet gewesen waren, sind die Verkaufer verpflichtet,
diese Umstande den Kaufern unverzuglich mitzuteilen.
5.34 Steuern/Abgaben
Die Gesellschaften haben alle bis heute falligen Steuer- und entsprechenden
anderen Erklarungen im Einklang mit allen Gesetzen und Richtlinien abgegeben
sowie alle abzufuhrenden Betrage punktlich gezahlt oder fur sie, soweit noch
nicht fallig, im Streit oder ausgesetzt, ausreichende Ruckstellungen gebildet.
5.35 Erforderliche Information
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-20-
Nach Kenntnis der Garantiegeber gibt es keine wesentliche Information, die notig
ist, um das Geschaft, die Vermogenswerte oder Verbindlichkeiten der
Gesellschaften richtig zu bewerten, die bisher der Kauferin nicht offenbart
wurden.
5.36 Fertigungsverfahren
Die Verkaufer verpflichten sich, das know how (Entwicklungs- und
Fertigungsverfahren) sowie EDV-Programme, so, wie sie in dem Unterlagenkonvolut
"Know How und Software" dem Notar ubergeben wurden, jeweils mit allen dazu
gehorenden Kenntnissen, Erlauterungen und Unterlagen am Stichtag einem von der
Kauferin zu benennenden Beauftragten mitzuteilen bzw. zu ubergeben bzw
zuganglich zu machen.
Hierzu garantieren die Verkaufer, dass
- es sich bei dem ubergebenen know how um samtliches in den
Gesellschaften dokumentiertes know how handelt
- alle Mitarbeiter, denen das know how und/oder die EDV-Programme bis zum
Stichtag zuganglich gemacht worden sind bzw. bis zum Stichtag noch zuganglich
gemacht werden, durch die Gesellschaften zur uneingeschrankten Verschwiegenheit
gegenuber Dritten, auch fur den Fall ihres Ausscheiden aus den
Gesellschaften, verpflichtet worden sind;
-ausser den Verkaufern, den zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern der
Gesellschaften und den ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichteten
Mitarbeitern der Lieferanten der EDV-Programme - ausgenommen den Lieferanten von
Standard-Software, Dritten weder das know how, noch die EDV-Programme mitgeteilt
worden sind oder bis zum Stichtag mitgeteilt werden und dass die Verkaufer auch
nach dem Stichtag diese Kenntnisse Dritten nicht mitteilen werden;
- die Verkaufer weisen darauf hin, dass sie im Rahmen der technischen
Zusammenarbeit mit dem Fraunhofer Institut, API-Dokumentationen und
Source-Code-Fragmente ubergeben haben, wobei jedoch die Beteiligten eine
Verschwiegenheitsverpflichtung eingegangen sind.
- von den der Kauferin zu ubergebenden Unterlagen uber das know
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-21-
how und den zu ubergebenden EDV-Programmen vor der Ubergabe keine anderen als
die ubergebenen Kopien oder sonstigen Vervielfaltigungen hergestellt worden
sind, ferner, dass die Verkaufer nach dem Stichtag das ubergebene know how und
die Kenntnisse hinsichtlich der EDV-Programme selbst in keiner Weise mehr nutzen
werden, sofern dies nicht im Rahmen von mit den Gesellschaften abgeschlossenen
Dienstvertragen geschieht; ausgenommen sind im ordentlichen Geschaftsgang
verwendete Originale und Kopien; insoweit versichern die Verkaufer, dass diese
bei den Gesellschaften verbleiben;
-den Gesellschaften das uneingeschrankte ausschliessliche und dauernde
Nutzungsrecht fur alle Nutzungsarten mit dem Recht zur beliebigen Veranderung an
dem know how und an den speziellen EDV-Programmen der Gesellschaften zusteht,
ferner, dass die allgemeinen EDV-Programme uneingeschrankt genutzt werden
durfen, ausgenommen Beschrankungen, die sich aus den zugrunde liegenden
Software-Vertragen ergeben. Die vorbezeichneten Programme sind aufgefuhrt in dem
Unterlagenkonvolut "Know How und Software", das dem Notar ubergeben wurde;
- nach Kenntnis und Kennenmussen der Verkaufer bei Abschluss dieses Vertrages
die Gesellschaften durch die Nutzung der EDV-Programme und sonstiger Software
keine Urheber- oder Nutzungsrechte Dritter verletzt. Hierzu gilt folgende
Einschrankung: Da eine Uberprufung der Verkaufer ergeben hat, dass bei den
Gesellschaften Kopien von Standard-Software-Programmen vorhanden sind, denen
keine Lizenz zugeordnet werden konnte, werden die Verkaufer derartige Kopien bis
zum Stichtag loschen oder, falls ein entsprechendes Produkt fur den Betrieb der
Gesellschaften notwendig ist, entsprechende Lizenzen auf eigene Kosten erwerben.
Die Ubersicht in dem Unterlagenkonvolut "Know How und Software", das dem Notar
ubergeben wurde, gibt den Installationsstand bei Vertragsunterzeichnung nebst
Lizenz-Differenz annahernd zutreffend wieder.
6. Kenntnis abweichender Sachverhalte
Soweit die Verkaufer Tatsachen offengelegt haben, die im Gegensatz zu diesen
Garantien stehen, muss sich die Kauferin diese Tatsachen nur entgegenhalten
lassen, sofern sie in einer Anlage in diesem Vertrag offengelegt wurden, die
sich ausdrucklich
22
-22-
auf einen Absatz der Ziffern 5.1 bis 5.36 und die dort jeweils enthaltene
Garantie bezieht, oder in einer der dem Notar ubergebenen Unterlagen.
7. Rechtsfolgen
7.1 Wesentlichkeitsschwelle
Die nachfolgend in den Absatzen 7.1, 7.2, und 7.3 aufgefuhrten, durch die
Unrichtigkeit einer gegebenen Garantie oder Information ausgelosten Rechtsfolgen
finden keine Anwendung, sofern die durch samtliche Unrichtigkeiten insgesamt
ausgelosten Anspruche der Kauferin gem. den Absatzen 7.1, 7.2 und 7.3 dieses
Abschnittes einen Betrag von US$ 100.000,00 nicht ubersteigen.
Die vorstehende Regelung findet keine Anwendung hinsichtlich der in den
Abschnitten 4.1 und 4.2 dieses Vertrages von den Verkaufern abgegebenen
Garantien.
Sofern hingegen die Anspruche der Kauferin gem. den Absatzen 7.1, 7.2 und 7.3
dieses Abschnittes insgesamt einen Gegenstandswert von US$ 100.000,00
ubersteigen, haften die Verkaufer in vollem Umfang nach den vorgenannten
Bestimmungen dieses Vertrages fur die gesamte Anspruchssumme.
Ein Anspruch der Kauferin auf Schadensersatz wegen Nichterfullung bei
gleichzeitiger Ruckgabe der Kaufsache (sog. "grosser Schadensersatz" i.S.d. ss.
463 BGB) besteht nur dann, wenn entweder die Summe aller Anspruche gegen die
Verkaufer im Sinne dieses Abschnittes 7 dieses Vertrages einen Gegenstandswert
von US$ 1.000.000,- ubersteigt oder der Anspruch wegen arglistigen Verhaltens
seitens der Verkauferseite begrundet ist. Auch Ruckabwicklungsanspruche
jeglicher Art stehen der Kauferin abgesehen von den in Abschnitt 7.5 geregelten
Fallen nur bei arglistigem Verhalten der Verkauferseite zu Abschnitt 7.2 gilt
auch fur den grossen Schadensersatz.
7.2 Minderung, Schadensersatz
Sind eine oder mehrere Garantien der Verkaufer oder von den Verkaufern - oder
der Geschaftsfuhrung der Gesellschaften - der Kauferin wahrend der
Vertragsverhandlungen oder in diesem
23
-23-
Vertrag gegebenen Informationen unrichtig, hat die Kauferin nach ihrer Xxxx
Anspruch auf Minderung des Kaufpreises oder Schadenersatz (auch im Sinne von
Ziffer 7.1) wegen Nichterfullung nur, sofern die Verkaufer etwaige aus der
jeweiligen unrichtigen Information oder Nichteinhaltung einer Zusicherung fur
die Kauferin entstehende Nachteile nicht binnen 30 Tagen nach schriftlicher
Anzeige durch die Kauferin wiedergutgemacht oder kompensiert hat.
7.3 Wahlrecht der Kauferin: Verlangen auf Zahlung an Gesellschaft Die Kauferin
kann, vorbehaltlich des vorstehend in Abschnitt 7.2.a.E vereinbarten
Abwendungsrechts der Verkaufer nach dessen Nichtausubung oder Fehlschlagen, von
den Verkaufern auch verlangen, dass diese den Gesellschaften denjenigen Betrag
zahlen, der erforderlich ist, um den Zustand in den Gesellschaften herzustellen,
der den Garantien nach diesem Vertrag entspricht.
7.4 Freistellung
Unbeschadet der Bestimmungen der vorstehenden Ziffern 7.1, 7.2 und 7.3 haben die
Verkaufer die Gesellschaften von der Inanspruchnahme aus Verbindlichkeiten
freizustellen, wenn diese Verbindlichkeiten ihren Grund in geschaftlichen
Massnahmen, Tatsachen, Handlungen oder Unterlassungen aus der Zeit bis zum 31.
Oktober 1997 haben und in dem Zwischenabschluss der jeweiligen Gesellschaft zum
31. Oktober 1997 nicht oder nicht vollstandig als Verbindlichkeiten ausgewiesen
oder durch Ruckstellungen gedeckt sind.
7.5 Rucktrittsrecht der Kauferin
Die Kauferin ist berechtigt, von diesem Vertrage zuruckzutreten, falls:
a)
die Verkaufer vor oder bei Vertragsschluss Ihrer in Ziff. 5.33 niedergelegten
Verpflichtung zur Offenlegung nicht vollstandig nachgekommen sein sollten und es
sich hierbei um eine wesentliche Tatsache handelt; sofern die Verkauferseite
etwaige aus der jeweiligen unrichtigen Information fur die Kauferin entstehende
24
-24-
Nachteile nicht binnen 30 Tagen nach schriftlicher Anzeige durch die Kauferin
wiedergutgemacht oder kompensiert hat.
b)
bis zum Stichtag die Verkaufer nicht samtliche Rechte, insbesondere gewerbliche
Schutzrechte, welche von den Gesellschaften in der Vergangenheit oder derzeit
genutzt wurden oder genutzt werden, auf die Gesellschaften ubertragen haben.
Hinsichtlich der lediglich fahrlassigen Nichtubertragung nicht eingetragener
Schutzrechte durch die Verkaufer steht der Kauferin das Rucktrittsrecht nur zu;
sofern die Verkaufer das entsprechende Schutzrecht nicht binnen 30 Tagen nach
schriftlicher Anzeige durch die Kauferin auf die Gesellschaften ubertragen
haben.
c)
bis zum Stichtag die fur die von den Gesellschaften fur die Erschienene zu 2
abgeschlossenen Lebensversicherungen nicht entweder gekundigt oder von den
Verkaufern ubernommen oder auf eine dritte Firma ubergeleitet worden sind;
sollte eine entsprechende Entlastung der Gesellschaften aus
versicherungstechnischen Grunden erst Anfang 1998 moglich sein, stellen die
Verkaufer die Gesellschaften schon jetzt von den Ratenzahlungen fur die
entsprechenden Versicherungen frei.
d)
bis zum Stichtag einer oder mehrere Kunden, die einzeln oder in der Summe zu
mehr als 10 % des Umsatzes vom 01.01.bis zum 31.10.1997 der Gesellschaften
beigetragen haben, die Lieferbeziehungen mit den Gesellschaften beendet haben
oder die Gesellschaft davon in Kenntnis gesetzt haben, dass sie dies planen;
g)
Sofern Xxxx Xxxxx Xxxxxx oder Xxxx Xxxxxxx Xxxxxxxx vor dem Stichtag versterben
oder dauerhaft arbeitsunfahig werden sollten.
Im ubrigen ist die Kauferin berechtigt, vom Kaufvertrag insgesamt
zuruckzutreten, wenn die Unrichtigkeit einer Garantie oder einer gegebenen
Information eine arglistige Tauschung durch die Verkaufer darstellt. Die xx.xx.
351, 352, 353 BGB finden in dem letztgenannten Fall keine Anwendung.
Im Falle der Ruckabwicklung dieses Vertrages ist der von den
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-25-
Verkaufern der Kauferin zuruckzuzahlende Kaufpreis mit 2 % per annum uber dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank fur die Zeitspanne zwischen der
Zahlung und der Ruckzahlung zu verzinsen.
7.5 Sonderklausel fur Verkaufer: Die Verkaufer verzichten auf etwaige ihnen
gesetzlich oder vertraglich zustehende Rucktrittsrechte. Schadensersatzanspruche
bleiben vorbehalten.
7.6 Keine Verpflichtung zur unverzuglichen Ruge
ss. 377 HGB findet keine Anwendung. ss. 464 BGB (Vorbehalt bei Annahme) findet
Anwendung. Durch die Regelung in den vorstehenden Ziffern 7.1 bis 7.4 werden die
gesetzlichen Anspruche und Rechte der Kauferin - abgesehen von den
Beschrankungen in Abschnitt 7.1 a.E. - nicht eingeschrankt oder ausgeschlossen.
Die Kauferin ist mit ihren gesetzlichen und vertraglichen Gewahrleistungsrechten
ausgeschlossen, wenn Sie nicht spatestens 3 Monate nach Kenntnis von Umstanden,
die derartige Rechte begrunden, gegenuber den Verkaufern unter Hinweis auf die
Absicht, solche Rechte gegebenenfalls geltend zu machen, schriftlich einen
konkreten Vorbehalt erklart.
7.7 Anspruche zugunsten der Gesellschaften
Bei den Vereinbarungen aus den vorstehenden Ziffern 7.2 und 7.3 werden die
Gesellschaften von der Erschienenen zu 2 vertreten.
7.8 Gesamtschuldnerschaft, Zurechnung von Kenntnis
Fur die vertragsgemasse Erfullung der Zusicherungen und Garantien haften die
Verkaufer der Kauferin gegenuber als Gesamtschuldner nach Massgabe der in diesem
Vertrag getroffenen Vereinbarungen.
Wegen der verhaltnismassig geringen Beteiligung der Erschienenen
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-26-
zu 2 an den Gesellschaften und den ihr aus diesem Vertrag in entsprechend
geringem Masse zufliessenden Gegenleistungen haftet die Erschienene zu 2 wegen
Anspruchen aus diesem Vertrag, die die Polycon GmbH Data Systems betreffen, nur
in Hohe von 10% der Kauferanspruche, bezuglich der Elsner Computertechnik GmbH
in Hohe von 2% als Gesamtschuldnerin. Das AnfG findet Anwendung.
Soweit es hinsichtlich der Verpflichtungen und Zusicherungen der Verkaufer auf
die Kenntnis oder das Kennenmussen bestimmter Umstande oder Verhaltnisse
ankommt, mussen sich die Verkaufer die Kenntnis oder das Kennenmussen der
jetzigen und ehemaligen Geschaftsfuhrer und leitenden Angestellten i.S. des ss.
5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes 1972 der Gesellschaften zurechnen
lassen.
8. Weitere Rechtsfolgen
8.1 Zahlungen aufgrund von Betriebsprufungen Sofern Betriebsprufungen fur
Zeitraume bis zum Stichtag oder sonstige Umstande zu daruber hinausgehenden
Zahlungen fuhren, die einen Betrag von DM 0 ubersteigen, werden die Verkaufer
die Gesellschaften insoweit so stellen, als seien alle Steuern ordnungsgemass
und punktlich unter Berucksichtigung eventueller neuer Bewertungen gezahlt
worden, es sei denn, Mehrsteuern in einem Veranlagungszeitraum werden durch
entsprechende Mindersteuern in den folgenden Veranlagungszeitraumen in voller
Hohe kompensiert.
Dies gilt entsprechend fur jedwede Einhaltungs-, Zahlungs- und sonstigen
Verpflichtungen in bezug auf alle Arten von Steuern, Zollen und ahnlichen
Abgaben und Beitragen.
Die Verkaufer haben einen Anspruch auf 50% etwaiger Steuerruckzahlungen und
Steuererstattungen an die Gesellschaften und deren verbundene Unternehmen, die
im Zusammenhang mit bis zum Stichtag gegebenen Umstanden oder bis zum Stichtag
erfolgten Geschaftsvorfallen stehen. Der entsprechende Zahlungsanspruch der
Verkaufer gegenuber den Gesellschaften ist binnen 30 Tagen nach Erfullung
solcher Anspruche gegenuber den Gesellschaften fallig. Sofern die Kauferin den
Gesellschaften die vorstehende Verpflichtung nicht auferlegt, haftet sie den
Verkaufern fur diese Anspruche.
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-27-
8.2 Verdeckte Gewinnausschuttung Wenn durch eine Betriebsprufung eine verdeckte
Gewinnausschuttung nachtraglich festgestellt wird, mindert sich der Kaufpreis in
Hohe des auf die verdeckte Gewinnausschuttung entfallenden
Korperschaftsteuer-Anrechnungsguthabens.
8.3 Falligkeit der Ausgleichszahlungen
Anspruche aus Steuernachzahlungen aufgrund einer Betriebsprufung konnen durch
die Kauferin oder die Gesellschaften von den Verkaufern bereits bei Falligkeit
eingefordert werden; auf eine bestandskraftige Veranlagung kommt es nicht an.
Dies gilt nicht, sofern und solange die Vollziehung der entsprechenden Bescheide
ausgesetzt ist. Sollten die Steuernachforderungen in spateren Jahren durch
Rechtsbehelfe oder finanzgerichtliche Entscheidungen ganz oder teilweise
entfallen, verpflichtet sich die Kauferin selbst bzw. verpflichten sie sich, die
Gesellschaften zu veranlassen, die enthaltenen Ausgleichszahlungen den
Verkaufern wieder zuruckzuzahlen. Die Ruckzahlung umfasst auch die nach der
Abgabenordnung von der Finanzverwaltung zu gewahrenden Zinsen auf
Steuererstattungen.
Die Kauferin verpflichtet sich, die Gesellschaften zu veranlassen, soweit es den
Grundsatzen einer sorgfaltigen Geschaftsfuhrung entspricht, gegen
Steuerbescheide Einspruch einzulegen und die Aussetzung der Vollziehung zu
beantragen.
9. Verjahrung
9.1 Verjahrung und Fristen
Die Anspruche der Kauferin nach Ziff. 7 verjahren vorbehaltlich anderer
Regelungen in dieser Ziffer 9 innerhalb von zwei Jahren nach dem Stichtag,
soweit in diesem Vertrag nichts anders geregelt oder die gesetzliche
Verjahrungsfrist nicht langer ist.
Ein Rucktritt vom Kaufvertrag ist innerhalb von Funf Monaten nach Bekanntwerden
der den Rucktritt begrundenden Umstande gegenuber einem der Verkaufer zu
erklaren. Zur Fristwahrung reicht es aus, wenn die Anspruche einem der Verkaufer
schriftlich mitgeteilt werden, wobei es auf den Eingang beim Verkaufer ankommt.
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-28-
Anspruche wegen Rucktritts vom Kaufvertrag sind daruber hinaus innerhalb von
drei Monaten nach Eingang der Rucktrittserklarung bei den Verkaufern vor dem
Landgericht Bielefeld rechtshangig zu machen. Diese Bestimmung hat keine
Verlangerung der Gewahrleistungsfrist oder anderweitigen Rechtsverzicht zur
Folge.
9.2 Sonderregelung wegen ruckstandiger Steuer- und Sozialabgaben
Anspruche der Kauferin gegen die Verkaufer wegen ruckstandiger Steuer- und
Sozialabgaben einschliesslich der Freistellungsanspruche sind innerhalb einer
Frist von drei Monaten nach Bestandskraft der entsprechenden Steuer- und
Abgabenbescheide geltend zu machen. Die Kauferin verpflichtet sich, die
Gesellschaften zu veranlassen, soweit es den Grundsatzen einer sorgfaltigen
Geschaftsfuhrung entspricht, gegen solche Bescheide Einspruch einzulegen und die
Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.
9.3 Sonderregelungen: Anspruche aus Umweltschutzrecht
Anspruche der Kauferin gegen die Verkaufer im Zusammenhang mit
offentlich-rechtlichen umweltschutzenden Vorschriften konnen nur binnen einer
Frist von drei Jahren nach dem Stichtag geltend gemacht werden und sind
spatestens 30 Tage nach Kenntnis von der drohenden Inanspruchnahme schriftlich
anzuzeigen
10 Uberleitung des Unternehmens
10.1 Auskunftserteilung
Ab dem Stichtag werden die Verkaufer die Geschaftsleitung der Gesellschaft
veranlassen, die Kauferin oder ihren Vertretern auf Verlangen Auskunft uber alle
geschaftlichen Vorgange und Einblick in alle geschaftlichen Unterlagen der
Gesellschaften zu gewahren, so lange der Umfang der gewunschten
Auskunftserteilung nicht zu einer unangemessenen Beeintrachtigung des
Geschaftsbetriebes fuhrt.
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-29-
10.2 Steuerzahlungen
Die Verkaufer werden dafur Sorge tragen, dass die Gesellschaften alle bis zum
Stichtag zur Zahlung falligen Steuern, Steuerabzugsbetrage sowie alle sonstigen
Sozial-, Krankenversicherungs- und sonstigen Betrage abfuhren werden.
10.3 Mitwirkungspflicht
Im ubrigen sind die Verkaufer und die Kauferin verpflichtet, sich gegenseitig
alle Auskunfte zu erteilen und an allen Geschaften und Rechtshandlungen
mitzuwirken, die zur Durchfuhrung dieses Vertrags erforderlich sind. Die
Verkaufer verpflichten sich insbesondere, der Kauferin alle zu den
Gesellschaften gehorenden Geschaftspapiere und -unterlagen auszuhandigen und der
Kauferin uber die Angelegenheiten der Gesellschaften aus der Zeit vor dem
Stichtag auf Verlangen uneingeschrankt Auskunft zu erteilen, soweit dies im
Interesse der Gesellschaften und der Kauferin erforderlich ist.
Die Kauferin verpflichtet sich ihrerseits, den Verkaufern alle Auskunfte zu
erteilen und Einblick in alle Geschaftsunterlagen zu gewahren, soweit dies zur
Wahrung der steuerlichen Belange der Verkaufer und/oder der Rechte und Pflichten
der Verkaufer aufgrund dieses Vertrags erforderlich ist.
Die Kauferin verpflichtet sich des weiteren die zur Abwicklung dieses Vertrags
erforderlichen Erklarungen abzugeben und Antrage zu stellen.
Beide Verkaufer sind damit einverstanden, dass die Firmen der Gesellschaften,
auch nach dem Ausscheiden der Verkaufer, unter Verwendung des
Namensbestandteiles "Elsner" fortgefuhrt werden. Im Gegenzug verpflichtet sich
die Kauferin, zumindest fur die Dauer des Kalenderjahres 1998 den
Firmenbestandteil "Elsner" als Teil der Firma der deutschen Elsner
Computertechnik GmbH sowie im Rahmen des rechtlich Zulassigen die
Produktbezeichnungen "Polycon/Multycon" beizubehalten.
10.4 Auswechslung der Sicherheiten / Gesellschafterdarlehn
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-30-
Der Kauferin ist bekannt, dass die Bankverbindlichkeiten der Gesellschaften
derzeit zum Teil durch das private Grundvermogen der Verkaufer besichert sind
und dass die Verkaufer die personliche unbeschrankte Haftung fur die
Bankverbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten der Gesellschaften
ubernommen haben. Die Kauferin wird sich daher nach dem Stichtag dafur
einsetzen, dass die Verkaufer sowie deren Grundvermogen aus dieser Haftung
entlassen werden, indem sie entweder den betreffenden Banken bis spatestens zum
10. Januar 1998 im Austausch zu den von den Verkaufern gewahrten jeweiligen
Sicherheiten ihrerseits Sicherheiten stellt, die die Bankverbindlichkeiten und
Eventualverbindlichkeiten der Gesellschaften mit nominal 120% oder mit real 110%
abdecken oder die Bankverbindlichkeiten bis zum 15.01.1998 erfullt.
Der Vertrag steht unter, neben der in Abschnitt 2.3 genannten, weiteren
auflosenden Bedingung, dass die Kauferin einen Betrag von 426.000,00 DM bis zum
29.12.1997, 24:00 Uhr auf dem Notaranderkonto Merck Finck & Co, Niederlassung
Berlin, BLZ 12030900, S.W.I.F.T. - Code XXXXXXXX 000, Konto 0250203413
einbezahlt hat, und zwar mit der Treuhandauflage, diesen Betrag unter den
gleichen Bedingungen wie den Kaufpreis an die Verkaufer auszuzahlen. Mit der
Auszahlung dieses Betrags zahlt die Kauferin fur die jeweils betroffenen
Gesellschaften samtliche den Gesellschaften von den Erschienenen zu 1 und zu 2
gewahrten Darlehn, die insgesamt 426.000,00 DM betragen, an die Verkaufer
zuruck. Eine Anrechnung auf den Kaufpreis findet nicht statt.
11 Wettbewerbsverbot
11.1 Umfang und Dauer
(1) Der Erschienene zu 1 wird wahrend eines Zeitraumes von 3 Jahren nach
Beendigung seines Angestelltenverhaltnisses mit der Kauferin weder direkt noch
indirekt in dem dann bestehenden sachlichen und raumlichen Tatigkeitsbereich der
Gesellschaft in Wettbewerb mit der Gesellschaft treten oder fremden Wettbewerb
fordern; er wird sich insbesondere an Konkurrenzunternehmen weder mittelbar noch
unmittelbar beteiligen, in die Dienste eines Konkurrenzunternehmens treten oder
ein solches Unternehmen auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar durch Rat
oder Tat fordern. Ausgenommen hiervon ist der Erwerb von weniger als 5% der
borsennotierten Aktien eines Konkurrenzunternehmens zu Zwecken der reinen
Kapitalanlage.
31
-31-
(2) Die Kauferin wird zur Spezifikation der Tatigkeiten, die zu dem Zeitpunkt
als Wettbewerbstatigkeiten angesehen werden, nach billigem Ermessen eine
angemessene spezifizierte Aufstellung der verbotenen Wettbewerbstatigkeiten
ubergeben. Der Erschienene zu 1 wird, falls er mit dieser Aufstellung
einverstanden ist, die Verbindlichkeit dieser Aufstellung schriftlich
bestatigen. Falls die Kauferin oder der Erschienene zu 1 sich uber die
Aufstellung nicht einigen konnen, soll ein von der IHK-Munchen bestellter
vereidigter Sachverstandiger den Inhalt der Aufstellung verbindlich bestimmen.
Die Kosten des Sachverstandigen tragen die Kauferin und der Erschienene zu 1 zur
Halfte. Bis zu einer Entscheidung des Sachverstandigen ist die von der Kauferin
ubergebene Aufstellung fur den Erschienenen zu 1 verbindlich.
(3) Fur die Zeit des Bestehens des Wettbewerbsverbots nach Ablauf eines
Anstellungsvertrages verpflichtet sich die Kauferin aus diesem
Anstellungsvertrag zur Zahlung einer jahrlichen Entschadigung in Hohe von 50 vH
des Jahresfestgehalts (ohne Tantieme), das der Erschienene zu 1 innerhalb der
letzten zwolf Monate vor seinem Ausscheiden bezogen hat. Die so errechnete
Vergutung wird in monatlichen Teilbetragen von 1/12 gezahlt. Die Kauferin kann
jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten vor Beendigung des
Anstellungsverhaltnisses auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots verzichten
mit der Folge, dass sie von der Zahlung einer Karenzentschadigung befreit ist.
Endet das Dienstverhaltnis, weil der Erschienene zu 1 erwerbsunfahig ist oder
nach Vollendung des 65. Lebensjahres, kann der Verzicht mit sofortiger Wirkung
ausgesprochen werden. Dieser Regelung aus dem Anstellungsvertrag stehen die
Bestimmungen aus dem hier vorliegenden Kauf- und Abtretungsvertrag nicht
entgegen.
(4) Der Erschienene zu 1 hat sich auf die Entschadigung alles anrechnen zu
lassen, was er wahrend des Zeitraums, fur den die Entschadigung gezahlt wird,
durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben
boswillig unterlasst.
(5) Unbeschadet der vorbezeichneten Regelungen ist es dem Erschienenen zu 1
gestattet, seine Beteiligung an der Xxxxxxxxxxx EDV-Systemtechnik GmbH zu
behalten. Er wird jedoch fur diese Firma fur die Dauer des
Angestelltenverhaltnisses mit den Gesellschaften oder der Kauferin keinerlei wie
auch immer geartete Tatigkeit fur dieses Unternehmen ausuben. Es bleibt ihm
32
-32-
unbenommen, die Xxxxxxxxxxx EDV-Systemtechnik umzubenennen und dabei seinen
Namen als Firmenbestandteil zu verwenden. Der Erschienenen zu 2 ist es - unter
Beachtung des sachlichen Umfangs des Wettbewerbsverbots, das im ubrigen fur sie
gilt -gestattet, in diesem Unternehmen tatig zu sein.
(6) Die Einhaltung des Wettbewerbsverbots ist im ubrigen durch den
Kaufpreis abgegolten.
11.2 Zuwiderhandlung
Im Falle der Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsverbot hat jeder
zuwiderhandelnde Verkaufer fur jeden Fall der Zuwiderhandlung eine
Vertragsstrafe von DM 500.000,00 an die Kauferin zu bezahlen. Je vier Wochen
einer fortgesetzten Zuwiderhandlung gelten als unabhangige und selbstandige
Zuwiderhandlung. Das Recht, Schadenersatz und Unterlassung zu verlangen, wird
durch die Zahlung der Vertragsstrafe nicht beruhrt. Die Vertragsstrafe wird auf
den Schadenersatz angerechnet.
12 Kosten und Steuern und Verzug
12.1 Grundsatz
Die Kauferin tragt die mit dem Abschluss und der Durchfuhrung dieses Vertrags
verbundenen (einschliesslich der von Kartellbehorden erhobenen) Kosten und
Verkehrssteuern. Jede Partei tragt die Kosten ihrer Berater.
12.2 Kostentragung bei zu vertretendem Rucktritt, Verzugszinsen, Sonstige Rechte
Erfolgt ein Rucktritt von diesem Vertrag aus Grunden, die die Verkauferseite zu
vertreten hat, hat diese die gemass Xxxx. 12.1 Satz 1 anfallenden Kosten zu
tragen bzw. zu erstatten.
Im Zahlungsverzug schuldet die Xxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxx
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Verzugszinsen in Hohe von 6% uber dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank.
Erganzend zu den in diesem Vertrag niedergelegten Regelungen gelten im
Verzugsfall fur die Parteien die gesetzlichen Bestimmungen.
13. Vertraulichkeit
Die Parteien werden uber samtliche Kenntnisse und Informationen, die im
Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vertrages stehen, Stillschweigen bewahren
und diese Dritten nicht zuganglich machen, soweit keine gesetzliche
Offenbarungspflicht besteht. Veroffentlichungen sind gegenseitig abzustimmen.
14. Teilunwirksamkeit
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise nicht
rechtswirksam sein sollten, wird dadurch die Gultigkeit der ubrigen
Vertragsbestimmungen nicht beruhrt. Gleiches gilt, wenn sich im Vertrag eine
Lucke ergeben sollte. Anstelle der unwirksamen Bestimmung und zur Ausfullung der
Lucke gilt eine Regelung als vereinbart, die, soweit rechtlich moglich, dem am
nachsten kommt, was die Vertragschliessenden gewollt hatten, sofern sie diesen
Punkt bei der Abfassung des Vertrags bedacht hatten. Beruht die Unwirksamkeit
oder Undurchfuhrbarkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Mass der
Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), gilt das der Bestimmung am nachsten
kommende zulassige Mass als vereinbart. Gleiches gilt fur etwaige Lucken des
Vertrages.
15. Sonstiges
15.1 Schuldbeitritt
Durch die Unterzeichnung dieses Vertrags tritt die Cybex Computer Products
Corporation, USA, den Verpflichtungen der Kauferin aus diesem Vertrag bei und
verpflichtet sich zur gesamtschuldnerischen Haftung.
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15.2 Anderungen/Erganzungen
Anderungen und Erganzungen dieses Vertrags bedurfen der Schriftform, soweit
nicht notarielle Beurkundung erforderlich ist. Dies gilt auch fur die Anderung
dieser Schriftformklausel.
15.3 Keine Nebenabreden
Dieser Vertrag enthalt alle zwischen den Parteien getroffenen Abreden.
Nebenabreden bestehen nicht.
15.4 Anwendbares Recht
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15.5 Verfahren
Im Falle von Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden die Parteien einander
schriftlich von dem Verletzungstatbestand unterrichten.
In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, unbeschadet der ubrigen in diesem
Vertrag niedergelegten Bestimmungen, zu versuchen, innerhalb von 30 Tagen nach
Zugang der jeweiligen Mitteilung die Streitigkeit einvernehmlich zu klaren.
Sollte binnen dieser Frist keine Einigung gefunden werden, steht den Parteien
der ordentliche Rechtsweg offen.
Im Hinblick darauf, dass der Erschienene zu 1 seine mit diesem Vertrag
verausserten Geschaftsanteile im Betriebsvermogen halt und dass auch im Fall der
Erschienenen zu 2 die Beschrankung des ss. 39 ZPO zum Nachteil der Verkaufer
wirken wurde, vereinbaren die Vertragsparteien die ausschliessliche
Zustandigkeit des Landgerichts Bielefeld (Xxxxxx fur Handelssachen) fur alle
Streitigkeiten aus diesem Vertrag. Ausserdem verpflichten sich die
Vertragsparteien, im Falle eines Rechtsstreits vor dem Landgericht Bielefeld
bezuglich dessen Zustandigkeit rugelos zu verhandeln.