QualitätsentwicklungsvereinbarungAugust 29th, 2012
FiledAugust 29th, 2012In § 78 b SGB VIII KJHG werden die Voraussetzungen für die Übernahmepflicht von Leistungsentgelten durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bezüglich den Einrichtungen angeführt, die den Leistungsberechtigten ganz oder teilweise betreuen. Diese Übernahmepflicht besteht dann, wenn mit dem Träger die Vereinbarungen des Absatzes 1 Nr. 1 – 3 abgeschlossen wurden.