QualitätsentwicklungsvereinbarungQualitätsentwicklungsvereinbarung • August 29th, 2012
Contract Type FiledAugust 29th, 2012In § 78 b SGB VIII KJHG werden die Voraussetzungen für die Übernahmepflicht von Leistungsentgelten durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bezüglich den Einrichtungen angeführt, die den Leistungsberechtigten ganz oder teilweise betreuen. Diese Übernahmepflicht besteht dann, wenn mit dem Träger die Vereinbarungen des Absatzes 1 Nr. 1 – 3 abgeschlossen wurden.
QualitätsentwicklungsvereinbarungQualitätsentwicklungsvereinbarung • March 24th, 2017
Contract Type FiledMarch 24th, 2017Auf der Grundlage der bisher getroffenen Leistungsvereinbarung(en) gilt diese Qualitätsent- wicklungsvereinbarung für folgende Leistungsangebote:
QualitätsentwicklungsvereinbarungQualitätsentwicklungsvereinbarung • December 6th, 2012
Contract Type FiledDecember 6th, 2012Öffentlicher Träger der Jugendhilfe Leistungserbringer Datum; Ort Datum; Ort Unterschrift Unterschrift Stempel Stempel
QualitätsentwicklungsvereinbarungQualitätsentwicklungsvereinbarung • January 14th, 2005
Contract Type FiledJanuary 14th, 2005
QualitätsentwicklungsvereinbarungQualitätsentwicklungsvereinbarung • February 8th, 2017
Contract Type FiledFebruary 8th, 2017und dem Träger der freien Jugendhilfe hält diese Qualitätsentwicklungsvereinbarung fest, welche Aspekte von Qualität im Vereinbarungszeitraum : (Datum von – bis)
ContractQualitätsentwicklungsvereinbarung • February 26th, 2018
Contract Type FiledFebruary 26th, 2018LEQ: Anlage 2 – Qualitätsentwicklungsvereinbarung und Qualitätsstandards Urheberrecht der Landeshauptstadt Magdeburg
QualitätsentwicklungsvereinbarungQualitätsentwicklungsvereinbarung • March 20th, 2013
Contract Type FiledMarch 20th, 2013In § 78 b SGB VIII KJHG werden die Voraussetzungen für die Übernahmepflicht von Leistungsentgelten durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bezüglich den Einrichtungen angeführt, die den Leistungsberechtigten ganz oder teilweise betreuen. Diese Übernahmepflicht besteht dann, wenn mit dem Träger die Vereinbarungen des Absatzes 1 Nr. 1 – 3 abgeschlossen wurden.
Qualitätsentwicklungsvereinbarung nach § 78b Abs. 1 SGB VIII ab 1. Januar 2023 für teilstationäre / stationäre Hilfen nach §§ 19, 32, 34, 35 und 35a SGB VIII zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg vertreten durch die Behörde für Arbeit,...Qualitätsentwicklungsvereinbarung • October 28th, 2022
Contract Type FiledOctober 28th, 2022Die Qualitätsentwicklung in den Hilfen zur Erziehung ist eine gemeinsame Aufgabe der öffentlichen und freien Jugendhilfe. Es gelten die im Hamburger Rahmenvertrag nach § 78f SGB VIII vom 1.5.2008 und dem Änderungsvertrag vom 1.1.2015 in §§ 8, 9 genannten Grundlagen und Verfahren. Gesetzliche Grundlage der Qualitätsentwicklung in den (teil-)stationären Erziehungshilfen ist § 78b Abs. 1 SGB VIII.