Qualitätsentwicklungsvereinbarung Sample Contracts

Qualitätsentwicklungsvereinbarung
Qualitätsentwicklungsvereinbarung • August 29th, 2012

In § 78 b SGB VIII KJHG werden die Voraussetzungen für die Übernahmepflicht von Leistungsentgelten durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bezüglich den Einrichtungen angeführt, die den Leistungsberechtigten ganz oder teilweise betreuen. Diese Übernahmepflicht besteht dann, wenn mit dem Träger die Vereinbarungen des Absatzes 1 Nr. 1 – 3 abgeschlossen wurden.

Qualitätsentwicklungsvereinbarung
Qualitätsentwicklungsvereinbarung • March 24th, 2017

Auf der Grundlage der bisher getroffenen Leistungsvereinbarung(en) gilt diese Qualitätsent- wicklungsvereinbarung für folgende Leistungsangebote:

Qualitätsentwicklungsvereinbarung
Qualitätsentwicklungsvereinbarung • December 6th, 2012

Öffentlicher Träger der Jugendhilfe Leistungserbringer Datum; Ort Datum; Ort Unterschrift Unterschrift Stempel Stempel

Qualitätsentwicklungsvereinbarung
Qualitätsentwicklungsvereinbarung • January 14th, 2005
Qualitätsentwicklungsvereinbarung
Qualitätsentwicklungsvereinbarung • February 8th, 2017

und dem Träger der freien Jugendhilfe hält diese Qualitätsentwicklungsvereinbarung fest, welche Aspekte von Qualität im Vereinbarungszeitraum : (Datum von – bis)

Contract
Qualitätsentwicklungsvereinbarung • February 26th, 2018

LEQ: Anlage 2 – Qualitätsentwicklungsvereinbarung und Qualitätsstandards Urheberrecht der Landeshauptstadt Magdeburg

Qualitätsentwicklungsvereinbarung
Qualitätsentwicklungsvereinbarung • March 20th, 2013

In § 78 b SGB VIII KJHG werden die Voraussetzungen für die Übernahmepflicht von Leistungsentgelten durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bezüglich den Einrichtungen angeführt, die den Leistungsberechtigten ganz oder teilweise betreuen. Diese Übernahmepflicht besteht dann, wenn mit dem Träger die Vereinbarungen des Absatzes 1 Nr. 1 – 3 abgeschlossen wurden.

Qualitätsentwicklungsvereinbarung nach § 78b Abs. 1 SGB VIII ab 1. Januar 2023 für teilstationäre / stationäre Hilfen nach §§ 19, 32, 34, 35 und 35a SGB VIII zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg vertreten durch die Behörde für Arbeit,...
Qualitätsentwicklungsvereinbarung • October 28th, 2022

Die Qualitätsentwicklung in den Hilfen zur Erziehung ist eine gemeinsame Aufgabe der öffentlichen und freien Jugendhilfe. Es gelten die im Hamburger Rahmenvertrag nach § 78f SGB VIII vom 1.5.2008 und dem Änderungsvertrag vom 1.1.2015 in §§ 8, 9 genannten Grundlagen und Verfahren. Gesetzliche Grundlage der Qualitätsentwicklung in den (teil-)stationären Erziehungshilfen ist § 78b Abs. 1 SGB VIII.