Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes über ein gemeinsames ProgrammVerwaltungsvereinbarung • November 8th, 2010
Contract Type FiledNovember 8th, 2010Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland setzen ihre gemeinsamen Anstrengungen in der Förderung von Wissenschaft und Forschung fort und beschließen, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch ihre gesetzgebenden Körperschaften, auf der Grundlage von Artikel 91b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GG die Verwaltungsvereinbarungen über den Hochschulpakt 2020 vom 20. August 2007 (BAnz. S. 7480) und vom 4. Juni 2009 (BAnz. S. 2419) um ein drittes Programm für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre zu ergänzen. Damit greifen sie die Empfehlungen des Wissenschaftsrats zur Qualitätsverbesserung von Lehre und Studium vom 4. Juli 2008 auf und tragen zur Umsetzung der Beschlüsse der Regierungschefs von Bund und Ländern vom 22. Oktober 2008 und 16. Dezember 2009 bei, nach denen auf dem Weg zum Zehn-Prozent-Ziel für Bildung und Forschung zusätzliche Mittel für die Qualitätssicherung und -verbesserung der Hochschullehre und die Verbesserung der Bet