PRÄAMBEL)Satzung Des Zweckverbandes • October 9th, 2001
Contract Type FiledOctober 9th, 2001Bedingt durch die relativ geringen – und darüber hinaus oft auch bakteriologisch nicht einwandfreien – Wasservorkommen im gesamten Raume des Kreises Neunkirchen, aus denen der stetig steigende Trink- und Brauchwasserbedarf auf die Dauer wohl in keiner Gemeinde gedeckt werden kann, haben der Kreis Neunkirchen (vertreten durch den Landrat) sowie die in § 1 der Satzung genannten Stadt- und Landgemeinden des Kreises (vertreten durch die Bürgermeister) im Einvernehmen mit ihren Kreis-, Stadt- und Gemeinderäten in der „Konstituierenden Versammlung“ am 18. Juni 1952 einstimmig beschlossen: