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October 9th, 2001
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    October 9th, 2001

Bedingt durch die relativ geringen – und darüber hinaus oft auch bakteriologisch nicht einwandfreien – Wasservorkommen im gesamten Raume des Kreises Neunkirchen, aus denen der stetig steigende Trink- und Brauchwasserbedarf auf die Dauer wohl in keiner Gemeinde gedeckt werden kann, haben der Kreis Neunkirchen (vertreten durch den Landrat) sowie die in § 1 der Satzung genannten Stadt- und Landgemeinden des Kreises (vertreten durch die Bürgermeister) im Einvernehmen mit ihren Kreis-, Stadt- und Gemeinderäten in der „Konstituierenden Versammlung“ am 18. Juni 1952 einstimmig beschlossen: