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Mitbenutzungsvertrag mit dinglicher Sicherung
March 11th, 2002
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    March 11th, 2002

Die Telekom ist gem. § 57 Abs.1 Nr. 2 Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 (TKG) berechtigt, Grundstücke, die nicht öffentliche Verkehrswege sind, zwecks Errichtung und Erneuerung von unterirdischen und oberirdischen Telekommunikationslinien (TK-Linien) unentgeltlich zu nutzen, sofern das Grundstück durch die Benutzung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Um Baumaßnahmen ohne Verzögerung durchzuführen und den Verwaltungsaufwand für die Nutzung zu minimieren wird unabhängig von der Frage, ob im konkreten Einzelfall eine gesetzliche Duldungsverpflichtung nach § 57 Abs.1 Nr. 2 TKG besteht, zwischen den Parteien ein Mitbenutzungsvertrag mit dinglicher Sicherung geschlossen.