PräambelMarch 22nd, 2019
FiledMarch 22nd, 20191Mit der Vorschrift des § 291a Abs. 7b Satz 2 SGB V werden der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung ermächtigt, in den Bundes- mantelverträgen das Nähere zu den Regelungen der Vereinbarung nach Abs. 7 Satz 5 zu re- geln. 2Zum Ausgleich der Kosten der erforderlichen erstmaligen Ausstattung, die den Leistungs- erbringern in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur sowie der Kosten, die den Leistungserbringern im laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur entstehen, erhalten die anspruchsberechtigten Zahnärzte und Einrichtungen nutzungsbezo- gene Zuschläge von den Krankenkassen. 3Die Regelungen dieser Grundsatzfinanzierungsver- einbarung sowie die Höhe der Pauschalen in den Anlagen 11a, 11c und 11d sind bundesweit verbindlich.
PräambelDecember 13th, 2018
FiledDecember 13th, 20181Mit der Vorschrift des § 291a Abs. 7b Satz 2 SGB V werden der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung ermächtigt, in den Bundes- mantelverträgen das Nähere zu den Regelungen der Vereinbarung nach Abs. 7 Satz 5 zu re- geln. 2Zum Ausgleich der Kosten der erforderlichen erstmaligen Ausstattung, die den Leistungs- erbringern in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur sowie der Kosten, die den Leistungserbringern im laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur entstehen, erhalten die anspruchsberechtigten Zahnärzte und Einrichtungen nutzungsbezo- gene Zuschläge von den Krankenkassen. 3Die Regelungen dieser Grundsatzfinanzierungsver- einbarung sowie die Höhe der Pauschalen in den Anlagen 11a, 11c und 11d sind bundesweit verbindlich.