Grundsatzfinanzierungsvereinbarung Sample Contracts

Präambel
Grundsatzfinanzierungsvereinbarung • March 22nd, 2019

1Mit der Vorschrift des § 291a Abs. 7b Satz 2 SGB V werden der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung ermächtigt, in den Bundes- mantelverträgen das Nähere zu den Regelungen der Vereinbarung nach Abs. 7 Satz 5 zu re- geln. 2Zum Ausgleich der Kosten der erforderlichen erstmaligen Ausstattung, die den Leistungs- erbringern in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur sowie der Kosten, die den Leistungserbringern im laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur entstehen, erhalten die anspruchsberechtigten Zahnärzte und Einrichtungen nutzungsbezo- gene Zuschläge von den Krankenkassen. 3Die Regelungen dieser Grundsatzfinanzierungsver- einbarung sowie die Höhe der Pauschalen in den Anlagen 11a, 11c und 11d sind bundesweit verbindlich.

Grundsatzfinanzierungsvereinbarung
Grundsatzfinanzierungsvereinbarung • January 18th, 2018

* 1. Änderungsvereinbarung zur „Grundsatzfinanzierungsvereinbarung zur Finanzierung der Maßnah- men nach § 291a Abs. 7b Satz 2 SGB V – Finanzierung der erforderlichen Komponenten und Dienste für die Einführung Telematikinfrastruktur für den Wirkbetrieb des Online- Rollout Stufe 1 (ORS1) – (GFinV) vom 19. Juli 2017, in Kraft getreten am 19.12.2017

Präambel
Grundsatzfinanzierungsvereinbarung • November 14th, 2022

1Mit der Vorschrift des § 378 SGB V werden der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung ermächtigt, in den Bundesmantelverträgen das Nähere zu den Regelungen der Vereinbarung nach § 376 Satz 1 SGB V zu regeln. 2Zum Aus- gleich der Kosten der erforderlichen erstmaligen Ausstattung, die den Leistungserbringern in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur sowie der Kos- ten, die den Leistungserbringern im laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur entstehen, er- halten die anspruchsberechtigten Zahnärzte und Einrichtungen Erstattungen von den Kranken- kassen. 3Die Regelungen dieser Grundsatzfinanzierungsvereinbarung sowie die Höhe der Pau- schalen in den Anlagen 11a und 11d sind bundesweit verbindlich.

Präambel
Grundsatzfinanzierungsvereinbarung • January 21st, 2021

1Mit der Vorschrift des § 378 SGB V werden der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung ermächtigt, in den Bundesmantelverträgen das Nähere zu den Regelungen der Vereinbarung nach § 376 Satz 1 SGB V zu regeln. 2Zum Aus- gleich der Kosten der erforderlichen erstmaligen Ausstattung, die den Leistungserbringern in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur sowie der Kos- ten, die den Leistungserbringern im laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur entstehen, er- halten die anspruchsberechtigten Zahnärzte und Einrichtungen Erstattungen von den Kranken- kassen. 3Die Regelungen dieser Grundsatzfinanzierungsvereinbarung sowie die Höhe der Pau- schalen in den Anlagen 11a und 11d sind bundesweit verbindlich.

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Grundsatzfinanzierungsvereinbarung • February 4th, 2020

1Mit der Vorschrift des § 291a Abs. 7b Satz 2 SGB V werden der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung ermächtigt, in den Bundes- mantelverträgen das Nähere zu den Regelungen der Vereinbarung nach Abs. 7 Satz 5 zu re- geln. 2Zum Ausgleich der Kosten der erforderlichen erstmaligen Ausstattung, die den Leistungs- erbringern in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur sowie der Kosten, die den Leistungserbringern im laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur entstehen, erhalten die anspruchsberechtigten Zahnärzte und Einrichtungen Erstattungen von den Krankenkassen. 3Die Regelungen dieser Grundsatzfinanzierungsvereinbarung sowie die Höhe der Pauschalen in den Anlagen 11a und 11d sind bundesweit verbindlich.

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Grundsatzfinanzierungsvereinbarung • December 22nd, 2020

1Mit der Vorschrift des § 378 SGB V werden der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung ermächtigt, in den Bundesmantelverträgen das Nähere zu den Regelungen der Vereinbarung nach § 376 Satz 1 SGB V zu regeln. 2Zum Aus- gleich der Kosten der erforderlichen erstmaligen Ausstattung, die den Leistungserbringern in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur sowie der Kos- ten, die den Leistungserbringern im laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur entstehen, er- halten die anspruchsberechtigten Zahnärzte und Einrichtungen Erstattungen von den Kranken- kassen. 3Die Regelungen dieser Grundsatzfinanzierungsvereinbarung sowie die Höhe der Pau- schalen in den Anlagen 11a und 11d sind bundesweit verbindlich.