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Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
Öffentlich-Rechtliche Vereinbarung • January 12th, 2010

Aufgrund § 53 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der zur Zeit geltenden Fassung (Landeswassergesetz - LWG -) verpflichtet sich die Stadt Kleve gegenüber den Gemeinden Bedburg-Hau und Kranenburg gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 GkG, die diesen obliegenden Aufgaben der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung im Wege der Delegation zu übernehmen, sobald die Abwässer an den dafür bestimmten Stellen die jeweiligen Gemeindegrenzen überschreiten und auf das Gebiet der Stadt Kleve geführt werden. Die übertragenen Aufgaben umfassen das Aufnehmen und die Fortführung des Abwassers an der Gemeindegrenze sowie die Reinigung der innerhalb der Gemeindegebiete angefallenen Abwässer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und solchen zu ihrer Ausführung. Innerhalb ihrer Gemeindegebiete bleibt die Verantwortlichkeit der Gemeinden Bedburg-Hau und Kranenburg für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben von dieser Vereinbarung unberührt.