Änderungsvereinbarung zu derÄnderungsvereinbarung • September 26th, 2022
Contract Type FiledSeptember 26th, 2022Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) vom 11.07.2021 wurde mit Wirkung zum 20.07.2021 ein neuer § 31 zur Beleihung des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) in das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) eingefügt. Gemäß § 31 Absatz 1 KHG ist das InEK mit der selbstständigen Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betraut und insbesondere im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben auch zum selbstständigen Erlass von Verwaltungsakten befugt, § 31 Absatz 2 KHG. Vor diesem Hintergrund passen die Vertragsparteien die Vereinbarung gemäß § 17b Absatz 3 Satz 4 KHG zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation entsprechend an.