der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission desJanuary 5th, 2023
FiledJanuary 5th, 2023Nach § 6 Abs. 1 ARRG EKBO wurde für die Regelung der Arbeitsbedingungen der in einem Arbeitsver- hältnis beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des DWBO und seine Mitgliedseinrichtungen eine Arbeitsrechtliche Kommission (AK DWBO) gebildet. Aufgabe der AK DWBO ist die Beschlussfassung von Regelungen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit diakonischen Einrich- tungen im Bereich des DWBO, die in den Arbeitsvertragsrichtlinien des DWBO zusammengefasst wer- den. Diese Beschlüsse der AK DWBO bedürfen nach § 6 Abs. 3 ARRG nicht der Zustimmung der Organe des DWBO. Sie sind für das DWBO und seine Mitgliedseinrichtungen verbindliches kirchliches Arbeits- recht. Soweit diese kirchliche Körperschaften, Einrichtungen oder Werke der Evangelischen Kirche Ber- lin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz sind und nicht unter den Geltungsbereich der verfassten Kirche (vgl. § 2 Abs. 1 ARRG) fallen (Diakonisches Werk), gelten die Regelungen des Dritten Abschnitts dieses Kir
der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission desNovember 10th, 2022
FiledNovember 10th, 2022Nach § 6 Abs. 1 ARRG EKBO wurde für die Regelung der Arbeitsbedingungen der in einem Arbeitsver- hältnis beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des DWBO und seine Mitgliedseinrichtungen eine Arbeitsrechtliche Kommission (AK DWBO) gebildet. Aufgabe der AK DWBO ist die Beschlussfassung von Regelungen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit diakonischen Einrich- tungen im Bereich des DWBO, die in den Arbeitsvertragsrichtlinien des DWBO zusammengefasst wer- den. Diese Beschlüsse der AK DWBO bedürfen nach § 6 Abs. 3 ARRG nicht der Zustimmung der Organe des DWBO. Sie sind für das DWBO und seine Mitgliedseinrichtungen verbindliches kirchliches Arbeits- recht. Soweit diese kirchliche Körperschaften, Einrichtungen oder Werke der Evangelischen Kirche Ber- lin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz sind und nicht unter den Geltungsbereich der verfassten Kirche (vgl. § 2 Abs. 1 ARRG) fallen (Diakonisches Werk), gelten die Regelungen des Dritten Abschnitts dieses Kir
der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission desOctober 27th, 2021
FiledOctober 27th, 2021Nach § 6 Abs. 1 ARRG EKBO wurde für die Regelung der Arbeitsbedingungen der in einem Arbeitsver- hältnis beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des DWBO und seine Mitgliedseinrichtungen eine Arbeitsrechtliche Kommission (AK DWBO) gebildet. Aufgabe der AK DWBO ist die Beschlussfassung von Regelungen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit diakonischen Einrich- tungen im Bereich des DWBO, die in den Arbeitsvertragsrichtlinien des DWBO zusammengefasst wer- den. Diese Beschlüsse der AK DWBO bedürfen nach § 6 Abs. 3 ARRG nicht der Zustimmung der Organe des DWBO. Sie sind für das DWBO und seine Mitgliedseinrichtungen verbindliches kirchliches Arbeits- recht: Soweit diese kirchliche Körperschaften, Einrichtungen oder Werke der Evangelischen Kirche Ber- lin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz sind und nicht unter den Geltungsbereich der verfassten Kirche (vgl. § 2 Abs. 1 ARRG) fallen (Diakonisches Werk), gelten die Regelungen des Dritten Abschnitts dieses Kir
der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission desJune 25th, 2021
FiledJune 25th, 2021Nach § 6 Abs. 1 ARRG EKBO wurde für die Regelung der Arbeitsbedingungen der in einem Arbeitsver- hältnis beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des DWBO und seine Mitgliedseinrichtungen eine Arbeitsrechtliche Kommission (AK DWBO) gebildet. Aufgabe der AK DWBO ist die Beschlussfassung von Regelungen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit diakonischen Einrich- tungen im Bereich des DWBO, die in den Arbeitsvertragsrichtlinien des DWBO zusammengefasst wer- den. Diese Beschlüsse der AK DWBO bedürfen nach § 6 Abs. 3 ARRG nicht der Zustimmung der Organe des DWBO. Sie sind für das DWBO und seine Mitgliedseinrichtungen verbindliches kirchliches Arbeits- recht: Soweit diese kirchliche Körperschaften, Einrichtungen oder Werke der Evangelischen Kirche Ber- lin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz sind und nicht unter den Geltungsbereich der verfassten Kirche (vgl. § 2 Abs. 1 ARRG) fallen (Diakonisches Werk), gelten die Regelungen des Dritten Abschnitts dieses Kir
der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission desFebruary 12th, 2021
FiledFebruary 12th, 2021Nach § 6 Abs. 1 ARRG EKBO wurde für die Regelung der Arbeitsbedingungen der in einem Arbeitsver- hältnis beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des DWBO und seine Mitgliedseinrichtungen eine Arbeitsrechtliche Kommission (AK DWBO) gebildet. Aufgabe der AK DWBO ist die Beschlussfassung von Regelungen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit diakonischen Einrich- tungen im Bereich des DWBO, die in den Arbeitsvertragsrichtlinien des DWBO zusammengefasst wer- den. Diese Beschlüsse der AK DWBO bedürfen nach § 6 Abs. 3 ARRG nicht der Zustimmung der Organe des DWBO. Sie sind für das DWBO und seine Mitgliedseinrichtungen verbindliches kirchliches Arbeits- recht: Soweit diese kirchliche Körperschaften, Einrichtungen oder Werke der Evangelischen Kirche Ber- lin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz sind und nicht unter den Geltungsbereich der verfassten Kirche (vgl. § 2 Abs. 1 ARRG) fallen (Diakonisches Werk), gelten die Regelungen des Dritten Abschnitts dieses Kir
der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission desDecember 4th, 2020
FiledDecember 4th, 2020Nach § 6 Abs. 1 ARRG EKBO wurde für die Regelung der Arbeitsbedingungen der in einem Arbeitsver- hältnis beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des DWBO und seine Mitgliedseinrichtungen eine Arbeitsrechtliche Kommission (AK DWBO) gebildet. Aufgabe der AK DWBO ist die Beschlussfassung von Regelungen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit diakonischen Einrich- tungen im Bereich des DWBO, die in den Arbeitsvertragsrichtlinien des DWBO zusammengefasst wer- den. Diese Beschlüsse der AK DWBO bedürfen nach § 6 Abs. 3 ARRG nicht der Zustimmung der Organe des DWBO. Sie sind für das DWBO und seine Mitgliedseinrichtungen verbindliches kirchliches Arbeits- recht: Soweit diese kirchliche Körperschaften, Einrichtungen oder Werke der Evangelischen Kirche Ber- lin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz sind und nicht unter den Geltungsbereich der verfassten Kirche (vgl. § 2 Abs. 1 ARRG) fallen (Diakonisches Werk), gelten die Regelungen des Dritten Abschnitts dieses Kir