Common Contracts

6 similar Arbeitsvertragsrichtlinien contracts

der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des
Arbeitsvertragsrichtlinien • January 5th, 2023

Nach § 6 Abs. 1 ARRG EKBO wurde für die Regelung der Arbeitsbedingungen der in einem Arbeitsver- hältnis beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des DWBO und seine Mitgliedseinrichtungen eine Arbeitsrechtliche Kommission (AK DWBO) gebildet. Aufgabe der AK DWBO ist die Beschlussfassung von Regelungen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit diakonischen Einrich- tungen im Bereich des DWBO, die in den Arbeitsvertragsrichtlinien des DWBO zusammengefasst wer- den. Diese Beschlüsse der AK DWBO bedürfen nach § 6 Abs. 3 ARRG nicht der Zustimmung der Organe des DWBO. Sie sind für das DWBO und seine Mitgliedseinrichtungen verbindliches kirchliches Arbeits- recht. Soweit diese kirchliche Körperschaften, Einrichtungen oder Werke der Evangelischen Kirche Ber- lin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz sind und nicht unter den Geltungsbereich der verfassten Kirche (vgl. § 2 Abs. 1 ARRG) fallen (Diakonisches Werk), gelten die Regelungen des Dritten Abschnitts dieses Kir

der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des
Arbeitsvertragsrichtlinien • November 10th, 2022

Nach § 6 Abs. 1 ARRG EKBO wurde für die Regelung der Arbeitsbedingungen der in einem Arbeitsver- hältnis beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des DWBO und seine Mitgliedseinrichtungen eine Arbeitsrechtliche Kommission (AK DWBO) gebildet. Aufgabe der AK DWBO ist die Beschlussfassung von Regelungen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit diakonischen Einrich- tungen im Bereich des DWBO, die in den Arbeitsvertragsrichtlinien des DWBO zusammengefasst wer- den. Diese Beschlüsse der AK DWBO bedürfen nach § 6 Abs. 3 ARRG nicht der Zustimmung der Organe des DWBO. Sie sind für das DWBO und seine Mitgliedseinrichtungen verbindliches kirchliches Arbeits- recht. Soweit diese kirchliche Körperschaften, Einrichtungen oder Werke der Evangelischen Kirche Ber- lin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz sind und nicht unter den Geltungsbereich der verfassten Kirche (vgl. § 2 Abs. 1 ARRG) fallen (Diakonisches Werk), gelten die Regelungen des Dritten Abschnitts dieses Kir

der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des
Arbeitsvertragsrichtlinien • October 27th, 2021

Nach § 6 Abs. 1 ARRG EKBO wurde für die Regelung der Arbeitsbedingungen der in einem Arbeitsver- hältnis beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des DWBO und seine Mitgliedseinrichtungen eine Arbeitsrechtliche Kommission (AK DWBO) gebildet. Aufgabe der AK DWBO ist die Beschlussfassung von Regelungen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit diakonischen Einrich- tungen im Bereich des DWBO, die in den Arbeitsvertragsrichtlinien des DWBO zusammengefasst wer- den. Diese Beschlüsse der AK DWBO bedürfen nach § 6 Abs. 3 ARRG nicht der Zustimmung der Organe des DWBO. Sie sind für das DWBO und seine Mitgliedseinrichtungen verbindliches kirchliches Arbeits- recht: Soweit diese kirchliche Körperschaften, Einrichtungen oder Werke der Evangelischen Kirche Ber- lin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz sind und nicht unter den Geltungsbereich der verfassten Kirche (vgl. § 2 Abs. 1 ARRG) fallen (Diakonisches Werk), gelten die Regelungen des Dritten Abschnitts dieses Kir

der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des
Arbeitsvertragsrichtlinien • June 25th, 2021

Nach § 6 Abs. 1 ARRG EKBO wurde für die Regelung der Arbeitsbedingungen der in einem Arbeitsver- hältnis beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des DWBO und seine Mitgliedseinrichtungen eine Arbeitsrechtliche Kommission (AK DWBO) gebildet. Aufgabe der AK DWBO ist die Beschlussfassung von Regelungen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit diakonischen Einrich- tungen im Bereich des DWBO, die in den Arbeitsvertragsrichtlinien des DWBO zusammengefasst wer- den. Diese Beschlüsse der AK DWBO bedürfen nach § 6 Abs. 3 ARRG nicht der Zustimmung der Organe des DWBO. Sie sind für das DWBO und seine Mitgliedseinrichtungen verbindliches kirchliches Arbeits- recht: Soweit diese kirchliche Körperschaften, Einrichtungen oder Werke der Evangelischen Kirche Ber- lin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz sind und nicht unter den Geltungsbereich der verfassten Kirche (vgl. § 2 Abs. 1 ARRG) fallen (Diakonisches Werk), gelten die Regelungen des Dritten Abschnitts dieses Kir

der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des
Arbeitsvertragsrichtlinien • February 12th, 2021

Nach § 6 Abs. 1 ARRG EKBO wurde für die Regelung der Arbeitsbedingungen der in einem Arbeitsver- hältnis beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des DWBO und seine Mitgliedseinrichtungen eine Arbeitsrechtliche Kommission (AK DWBO) gebildet. Aufgabe der AK DWBO ist die Beschlussfassung von Regelungen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit diakonischen Einrich- tungen im Bereich des DWBO, die in den Arbeitsvertragsrichtlinien des DWBO zusammengefasst wer- den. Diese Beschlüsse der AK DWBO bedürfen nach § 6 Abs. 3 ARRG nicht der Zustimmung der Organe des DWBO. Sie sind für das DWBO und seine Mitgliedseinrichtungen verbindliches kirchliches Arbeits- recht: Soweit diese kirchliche Körperschaften, Einrichtungen oder Werke der Evangelischen Kirche Ber- lin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz sind und nicht unter den Geltungsbereich der verfassten Kirche (vgl. § 2 Abs. 1 ARRG) fallen (Diakonisches Werk), gelten die Regelungen des Dritten Abschnitts dieses Kir

der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des
Arbeitsvertragsrichtlinien • December 4th, 2020

Nach § 6 Abs. 1 ARRG EKBO wurde für die Regelung der Arbeitsbedingungen der in einem Arbeitsver- hältnis beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des DWBO und seine Mitgliedseinrichtungen eine Arbeitsrechtliche Kommission (AK DWBO) gebildet. Aufgabe der AK DWBO ist die Beschlussfassung von Regelungen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit diakonischen Einrich- tungen im Bereich des DWBO, die in den Arbeitsvertragsrichtlinien des DWBO zusammengefasst wer- den. Diese Beschlüsse der AK DWBO bedürfen nach § 6 Abs. 3 ARRG nicht der Zustimmung der Organe des DWBO. Sie sind für das DWBO und seine Mitgliedseinrichtungen verbindliches kirchliches Arbeits- recht: Soweit diese kirchliche Körperschaften, Einrichtungen oder Werke der Evangelischen Kirche Ber- lin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz sind und nicht unter den Geltungsbereich der verfassten Kirche (vgl. § 2 Abs. 1 ARRG) fallen (Diakonisches Werk), gelten die Regelungen des Dritten Abschnitts dieses Kir