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Rahmenvertrag über die Nutzungsüberlassung von Messstellen
Rahmenvertrag Über Die Nutzungsüberlassung Von Messstellen • February 1st, 2018

Der bisherige Messstellenbetreiber ist bisher für die Durchführung des Messstellenbetriebs an Messstellen zuständig, für die gemäß §§ 5 und 6 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) zu- künftig der neue Messstellenbetreiber zuständig ist. Der Wechsel des Messstellenbetreibers erfolgt nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) in jeweils geltender Fas- sung, derzeit der Anlage 2 zum Beschluss der Bundesnetzagentur vom 20.12.2016 „Wech- selprozesse im Messwesen (WiM)“ (BK6-16-200).