Rahmenvertrag Über Die Nutzungsüberlassung Von Messstellen Sample Contracts

Rahmenvertrag über die Nutzungsüberlassung von Messstellen
Rahmenvertrag Über Die Nutzungsüberlassung Von Messstellen • February 1st, 2018

Der bisherige Messstellenbetreiber ist bisher für die Durchführung des Messstellenbetriebs an Messstellen zuständig, für die gemäß §§ 5 und 6 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) zu- künftig der neue Messstellenbetreiber zuständig ist. Der Wechsel des Messstellenbetreibers erfolgt nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) in jeweils geltender Fas- sung, derzeit der Anlage 2 zum Beschluss der Bundesnetzagentur vom 20.12.2016 „Wech- selprozesse im Messwesen (WiM)“ (BK6-16-200).

Rahmenvertrag über die Nutzungsüberlassung von Messstellen
Rahmenvertrag Über Die Nutzungsüberlassung Von Messstellen • July 30th, 2020

Der bisherige Messstellenbetreiber ist bisher für die Durchführung des Messstellenbetriebs an Messstel- len zuständig, für die gemäß §§ 5 und 6 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) zukünftig der neue Messstellen- betreiber zuständig ist. Der Wechsel des Messstellenbetreibers erfolgt nach den Festlegungen der Bun- desnetzagentur (BNetzA) in jeweils geltender Fassung, derzeit der Anlage 2 zum Beschluss der Bundes- netzagentur vom 20.12.2016 „Wechselprozesse im Messwesen (WiM)“ (BK6-16-200).

Präambel
Rahmenvertrag Über Die Nutzungsüberlassung Von Messstellen • May 24th, 2018

Der bisherige Messstellenbetreiber ist bisher für die Durchführung des Mess- stellenbetriebs an Messstellen zuständig, für die gemäß §§ 5 und 6 Messstel- lenbetriebsgesetz (MsbG) zukünftig der neue Messstellenbetreiber zuständig ist. Der Wechsel des Messstellenbetreibers erfolgt nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) in jeweils geltender Fassung, derzeit der Anlage 2 zum Beschluss der Bundesnetzagentur vom 20.12.2016 „Wechselprozesse im Messwesen (WiM)“ (BK6-16-200).

Rahmenvertrag über die Nutzungsüberlassung von Messstellen
Rahmenvertrag Über Die Nutzungsüberlassung Von Messstellen • November 3rd, 2020

Der bisherige Messstellenbetreiber ist bisher für die Durchführung des Messstellenbetriebs an Messstellen zuständig, für die gemäß §§ 5 und 6 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) zukünftig der neue Messstellen- betreiber zuständig ist. Der Wechsel des Messstellenbetreibers erfolgt nach den Festlegungen der Bun- desnetzagentur (BNetzA) in jeweils geltender Fassung, derzeit der Anlage 2 zum Beschluss der Bundes- netzagentur vom 20.12.2018 „Wechselprozesse im Messwesen (WiM)“ (BK6-18-032).