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Bekanntmachung einer bindenden Festsetzung von Entgelten und sonstigen Vertragsbedingungen für Adressenschreiben, Abschreibearbeiten und ähnliche Arbeiten in Heimarbeit
September 18th, 2014
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    September 18th, 2014

Die bindende Festsetzung tritt mit Wirkung vom 1. April 2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die bindende Fest- setzung von Entgelten und sonstigen Vertragsbedingungen für Adressenschreiben, Abschreibearbeiten und ähnliche Arbeiten in Heimarbeit vom 13. Januar/31. März 1998 (BAnz. S. 8654), zuletzt geändert durch die bindende Festsetzung vom 5. März 2001 (BAnz. S. 11 446), und die bindende Festsetzung über vermögens- wirksame Leistungen für die mit Adressenschreiben, Abschreibearbeiten und ähnliche Arbeiten in Heimarbeit Beschäftigten vom 13. April/22. Juni 1977 (BAnz. Nr. 166 vom 6. September 1977), zuletzt geändert durch die bindende Festsetzung vom 25. April 1984 (BAnz. S. 7246), außer Kraft.