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Rahmenvertrag über die Nutzungsüberlassung von Messstellen
Rahmenvertrag Über Die Nutzungsüberlassung Von Messstellen • July 30th, 2020

Der bisherige Messstellenbetreiber ist bisher für die Durchführung des Messstellenbetriebs an Messstel- len zuständig, für die gemäß §§ 5 und 6 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) zukünftig der neue Messstellen- betreiber zuständig ist. Der Wechsel des Messstellenbetreibers erfolgt nach den Festlegungen der Bun- desnetzagentur (BNetzA) in jeweils geltender Fassung, derzeit der Anlage 2 zum Beschluss der Bundes- netzagentur vom 20.12.2016 „Wechselprozesse im Messwesen (WiM)“ (BK6-16-200).